AP Recht - KoLaWiss
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KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 106 von 163 Grundlage des Vertrages, nicht gefährdet. Ein Weitergabeverbot würde damit unter diesen Umständen auch einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten. ii. Unwirksamkeit der Vertragsstrafe Hinsichtlich der Vertragsstrafe könnte sich dabei eine Unwirksamkeit vor allem aus § 309 Abs. 1 Nr. 6 BGB ergeben, sofern die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind. Ist ihre An- wendbarkeit hingegen ausgeschlossen, könnte ein Verstoß gegen die genannten Normen je- doch eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB indizieren 233 . Darüber hinaus kommt eine Unwirk- samkeit nach der Generalklausel des § 307 BGB in Betracht, sofern die Vertragsstrafe den Fremdforscher unangemessen benachteiligt. (1) Unwirksamkeit gem. § 309 Nr.6 BGB Nach § 309 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist eine Vereinbarung in AGB unwirksam, sofern dadurch die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall versprochen wird, dass der andere Vertrags- teil sich vom Vertrag löst. Insofern wäre die Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht nach § 309 Abs. 1 Nr. 6 BGB unwirksam, sofern daraus deutlich hervorginge, dass die Vertragsstrafe nur für den Fall gezahlt werden muss, dass der Fremdforscher die Daten weitergibt. (2) Uniwirksamkeit gem. § 307 BGB Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe könnte sich damit nur noch aus § 307 BGB ergeben und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher ist. Es kommt gem. § 307 Abs. 1 BGB somit darauf an, ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe den Vertragspartner, also den Fremdforscher oder die Forschungseinrich- tung, unangemessen benachteiligt. Dies wäre wiederum gem. § 307 Abs. 2 BGB anzunehmen, wenn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr.1) oder wesentliche Rechte oder Pflich- ten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt würden, dass die Errei- chung des Vertragszwecks gefährdet würde (Nr.2). Durch die Vereinbarung einer Vertrags- strafe wird jedoch gerade nicht von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abge- wichen. Vielmehr sehen die §§ 339-345 BGB die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade vor. Des Weiteren folgt aus einem Umkehrschluss, dass in der Regel von der Wirksamkeit der Klausel auszugehen sein wird, sofern die Voraussetzungen des § 309 Nr.6 BGB nicht vorlie- 233 BGH NJW 1988, 1785, 1788; BGH NJW 1984, 1750, 1751; Grüneberg in Palandt, § 307 Rn. 41; K.P. Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, § 307 Rn. 34; siehe auch die Nachweise in Fn. 171 Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 107 von 163 gen, was wie festgestellt der Fall ist. Des Weiteren besteht der Sinn und Zweck eines Ver- trags, durch den der Langzeitarchivierungsverbund Fremdforschern die Nutzung und den Ab- ruf der archivierten Daten gestattet, darin, den Fremdforschern den wissenschaftlichen Dialog und fremde Forschungsprojekte durch die Bereitstellung der bereits erlangten Kenntnisse zu fördern. Dazu ist hingegen nicht erforderlich, dass der Fremdforscher die Daten seinerseits an andere Forscher weitergibt, die außerhalb seines Forschungsprojektes bzw. seiner For- schungseinrichtung stehen. Der Vertragszweck würde durch die Vereinbarung einer Vertrags- strafe damit auch nicht gefährdet. Darüber hinaus dürfte die Vertragsstrafe nicht außer Ver- hältnis zur Pflichtverletzung stehen, da sie anderenfalls nach § 307 Abs. 1 unwirksam wä- re 234 . 3. Zwischenergebnis zu B.III Somit bleibt festzuhalten, dass die Vereinbarung einer Verschwiegenheitsklausel als auch einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung grundsätzlich keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellt, sofern die Vereinbarung der Vertragsstrafe inhalt- lich verständlich sowie optisch hervorgehoben worden ist. Darüber hinaus wären die besagten Klauseln unter den genannten Voraussetzungen auch nicht nach den §§ 307 ff. BGB unwirk- sam. Damit wäre es möglich, durch Abschluss eines Lizenzvertrages Fremdforscher unabhängig vom Vorliegen eines urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutzes der Daten, an ei- ner Weitergabe der Daten zu hindern. VI. Rechtlicher Schutz aufgrund gesetzlicher Regelungen Auch wenn ein effektiver Schutz durch den Abschluss von Lizenzverträgen erreicht werden kann, ist ferner zu prüfen, inwieweit die Daten einem gesetzlichen Schutz unterliegen, sofern an ihnen doch ein urheber- oder leistungsrechtlicher Schutz entsteht. Bedeutung kann dies vor allem in Fällen haben, in denen entweder kein Lizenzvertrag geschlossen wurde oder die ge- schlossene Vereinbarung unwirksam ist. In diesen Fällen könnte der Fremdforscher zur Un- terlassung der Weitergabe verpflichtet sein, sofern die Weitergabe der Daten eine Verletzung der an ihnen bestehenden Nutzungsrechte darstellen. 234 BGH NJW 2003, 1805; 2000, 2106, 2107; 1987, 380; H.-D. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, § 309 Nr. 6 Rn. 13; Medicus in Schwab/Wegen/Weinreich, § 343 Rn. 15. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist
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Grundlage des Vertrages, nicht gefährdet. Ein Weitergabeverbot würde damit unter diesen<br />
Umständen auch einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten.<br />
ii. Unwirksamkeit der Vertragsstrafe<br />
Hinsichtlich der Vertragsstrafe könnte sich dabei eine Unwirksamkeit vor allem aus § 309<br />
Abs. 1 Nr. 6 BGB ergeben, sofern die §§ 308 und 309 BGB anwendbar sind. Ist ihre An-<br />
wendbarkeit hingegen ausgeschlossen, könnte ein Verstoß gegen die genannten Normen je-<br />
doch eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB indizieren 233 . Darüber hinaus kommt eine Unwirk-<br />
samkeit nach der Generalklausel des § 307 BGB in Betracht, sofern die Vertragsstrafe den<br />
Fremdforscher unangemessen benachteiligt.<br />
(1) Unwirksamkeit gem. § 309 Nr.6 BGB<br />
Nach § 309 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist eine Vereinbarung in AGB unwirksam, sofern dadurch die<br />
Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der<br />
Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall versprochen wird, dass der andere Vertrags-<br />
teil sich vom Vertrag löst. Insofern wäre die Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht nach § 309<br />
Abs. 1 Nr. 6 BGB unwirksam, sofern daraus deutlich hervorginge, dass die Vertragsstrafe nur<br />
für den Fall gezahlt werden muss, dass der Fremdforscher die Daten weitergibt.<br />
(2) Uniwirksamkeit gem. § 307 BGB<br />
Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe könnte sich damit nur noch aus §<br />
307 BGB ergeben und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner Unternehmer oder<br />
Verbraucher ist. Es kommt gem. § 307 Abs. 1 BGB somit darauf an, ob die Vereinbarung<br />
einer Vertragsstrafe den Vertragspartner, also den Fremdforscher oder die Forschungseinrich-<br />
tung, unangemessen benachteiligt. Dies wäre wiederum gem. § 307 Abs. 2 BGB anzunehmen,<br />
wenn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung,<br />
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr.1) oder wesentliche <strong>Recht</strong>e oder Pflich-<br />
ten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt würden, dass die Errei-<br />
chung des Vertragszwecks gefährdet würde (Nr.2). Durch die Vereinbarung einer Vertrags-<br />
strafe wird jedoch gerade nicht von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abge-<br />
wichen. Vielmehr sehen die §§ 339-345 BGB die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade<br />
vor. Des Weiteren folgt aus einem Umkehrschluss, dass in der Regel von der Wirksamkeit der<br />
Klausel auszugehen sein wird, sofern die Voraussetzungen des § 309 Nr.6 BGB nicht vorlie-<br />
233<br />
BGH NJW 1988, 1785, 1788; BGH NJW 1984, 1750, 1751; Grüneberg in Palandt, § 307 Rn. 41; K.P. Berger<br />
in Prütting/Wegen/Weinreich, § 307 Rn. 34; siehe auch die Nachweise in Fn. 171<br />
Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist