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AP Recht - KoLaWiss

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<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 104 von 163<br />

ren Erscheinungsbild des Vertrages von den Erwartungen abweicht, die der redliche Ge-<br />

schäftsverkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft 226 . Überraschend ist eine Klausel<br />

dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den berechtigten Erwartungen des Kunden eine solche<br />

erhebliche Diskrepanz besteht, dass der Klausel ein Überrumpelungseffekt innewohnt 227 . Ab-<br />

zustellen ist dabei auf den vertragstypischen Kundenkreis 228 , in den hier relevanten Fällen<br />

also Fremdforschern bzw. fremden Forschungseinrichtungen.<br />

i. Verschwiegenheitsklausel<br />

Das Verbot der Weitergabe von wissenschaftlichen Daten ist nicht unüblich, so dass Forscher,<br />

die an fremden Forschungseinrichtungen Daten abrufen, erwarten können, dass ein solches<br />

Verbot besteht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zur Erhebung dieser Daten<br />

oftmals erhebliche Forschungsmittel aufgewendet werden mussten und die Universität damit<br />

ein für außenstehende erkennbares Interesse daran hat, dass sie die Weitergabe der Daten<br />

kontrollieren kann. Somit wohnt dem Weitergabeverbot auch kein Überrumpelungseffekt<br />

inne; vielmehr wird ein durchschnittlicher Wissenschaftler oder wissenschaftlicher Mitarbei-<br />

ter mit einer solchen Klausel rechnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein erhebli-<br />

cher Teil der Daten aus dem medizinischen Bereich stammt, so dass es sich oftmals um medi-<br />

zinische personenbezogene Daten handeln wird und die Universität bezüglich der Weitergabe<br />

dieser datenschutzrechtlich sensiblen Daten besondere Sorgfaltspflichten zu treffen hat 229 .<br />

Damit stellt eine derartige Klausel keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1<br />

BGB dar.<br />

ii. Vertragsstrafe<br />

Als überraschende Klausel könnte sich indes die Vereinbarung einer Vertragsstrafe darstellen.<br />

Dabei sollte eine solche Klausel jedoch sowohl durch die gewählte Drucktype als auch eine<br />

drucktechnisch herausgestellte Überschrift, aus der der Klauselinhalt eindeutig hervorgeht,<br />

hervorgehoben werden, so dass erwartet werden kann, dass der Verwender von ihr Kenntnis<br />

nimmt. Darüber hinaus sollte ein ausdrücklicher Hinweis in die AGB auf die drohende Ver-<br />

tragsstrafe aufgenommen werden 230 . Des Weiteren sollte die Klausel neben ihrer optischen<br />

226<br />

BGH NJW-RR 2004, 780, 781; NJW 2000, 1179, 1181; Grüneberg in Palandt, § 305c Rn. 3; H. Schmidt in<br />

Bamberger/Roth, § 305c Rn. 11; K.P. Berger in Prüttinge/Wegen/Weinreich, § 305c Rn. 5.<br />

227<br />

BGH NJW-RR 2002, 485; NJW 2001, 1416 f.; K.P. Berger in Prüttinge/Wegen/Weinreich, § 305c Rn. 6.<br />

228<br />

BGH NJW-RR 2001, 439, 440; NJW 1994, 2145; NJW 1981, 117, 118; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, §<br />

305c Rn 14.<br />

229<br />

Zu medizinischen Daten siehe bereits Frage 5/6 S. 83.<br />

230<br />

BGH NJW 1992, 1822, 1823; 1985, 848, 849; BGH NJW 1978, 1519, 1520; Heinrichs in Palandt, § 305c Rn.<br />

4; P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, § 305c Rn. 24.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

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