AP Recht - KoLaWiss

AP Recht - KoLaWiss AP Recht - KoLaWiss

kolawiss.uni.goettingen.de
von kolawiss.uni.goettingen.de Mehr von diesem Publisher
05.04.2013 Aufrufe

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 100 von 163 fügung stehen. Dies ist insbesondere für personenbezogene medizinische Daten relevant 211 . Zusätzlich käme eine Verschlüsselung der archivierten Daten mittels eines kryptographischen Verfahrens in Betracht. Dabei wird der Inhalt der Bits der jeweilige Datei mittels eines be- stimmten Algorithmus so verändert, dass der ursprüngliche Inhalt der Datei nicht mehr gele- sen werden kann 212 . Damit der Empfänger der Datei den Inhalt lesen kann, müsste er diese zunächst mit Hilfe eines entsprechenden Schlüssels zurücktransformieren und so die Original- information wiederherstellen 213 . Der Langzeitarchivierungsverband könnte damit durch die Vergabe des jeweiligen Schlüssels kontrollieren, wer die Datei öffnen kann. Die Vergabe des Schlüssels müsste wiederum nicht manuell erfolgen. Vielmehr könnte sowohl die Verschlüs- selung als auch Entschlüsselung durch einen Lizenzserver verwaltet werden 214 . Sobald die Datei jedoch entschlüsselt ist, wären das Anfertigen einer Kopie und deren Weitergabe aller- dings problemlos möglich, so dass auch hiergegen ein Schutzmechanismus eingebaut werden muss. Dies könnte erreicht werden, indem die Dateien zusätzlich mit einem elektronischen Kopierschutz versehen werden, so dass nicht nur das Öffnen der Datei sondern auch ihre spä- tere Nutzung durch den Langzeitarchivierungsverbund kontrolliert werden könnte. Solche Kopierschutzmaßnahmen sind vor allem aus der Musik- und Filmindustrie bekannt 215 . Durch Verwendung derartiger Kopierschutzmechanismen könnte verhindert werden, dass Fremdfor- scher, die zum Download der archivierten Datei befugt sind, selbige kopieren und unbefugt weitergeben. Darüber hinaus kann auch festgelegt werden, dass die Datei nur bis zu einer be- grenzten Anzahl kopiert werden kann. Sofern der Fremdforscher versucht, die Datei zu kopie- ren, werden zunächst die Metadaten, also die Zusatzinformationen gelesen, aus denen hervor- geht, ob bzw. wie oft die Datei kopiert werden darf. Die Kopie wird nur dann erstellt, wenn dies nach besagten Zusatzinformationen erlaubt ist bzw. die Maximalanzahl der erlaubten Kopien noch nicht erreicht ist 216 . Schließlich kann die Datei zusätzlich mit einem sogenannten digitalen Wasserzeichen verse- hen werden. Dabei wird der digitale Inhalt der Datei derart mit Metadaten verknüpft, dass eine anschließende Entfernung des Wasserzeichens nicht mehr möglich ist, ohne den digitalen 211 Siehe dazu unten Frage 11 S 133 212 Trayer, Technische Schutzmaßnahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, 2003, S. 34; Hornung, Die digitale Identität, 2006, S. 70 f. 213 Zum Unterschied zwischen asymmetrischen und symmetrischen Verschlüsselungsverfahren siehe bereits oben Frage 5/6 S. 80 sowie Hornung, S. 71m.w.N. 214 Wolter, JurPC Web-Dok. 160/2008, Abs. 20. 215 Gottschalk, GRUR Int. 2002, 95, 104 f.; Arlt, S. 18; 216 Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, 2002, S. 34; Arlt, S. 15 f. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

KoLaWiss-Gutachten AP 4: Recht Seite 101 von 163 Inhalt zu beschädigen 217 . Diese Metadaten sind für das menschliche Auge oder Ohr nicht wahrnehmbar und geben, wenn sie ausgelesen werden, unter anderem Auskunft über den Ur- heber bzw. den Inhaber verwandter Schutzrechte geben. Durch Verwendung derartiger Was- serzeichen kann eine unbefugte Weitergabe der Daten zwar nicht unmittelbar verhindert wer- den. Allerdings können digitale Wasserzeichen als Beweis dienen, wenn in Frage steht, ob die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund wirklich Inhaber der geltend gemachten Rechte ist. Entscheidende Bedeutung hat dies vor allem bei der Geltendmachung von Unter- lassungs- und Beseitigungsansprüchen, auf die im Folgenden noch eingegangen wird 218 . IV. Zwischenergebnis Die Weitergabe der Daten durch Fremdforscher kann also zum einen durch technische Maß- nahmen erreicht werden. Zunächst kann durch die Zuweisung von Nutzerdaten, ohne die ein Download der Dateien nicht möglich ist und eine Verschlüsselung der Dateien erreicht wer- den, dass nicht Jedermann unbegrenzt auf den Bestand der archivierten Daten zugreifen kann. Auf der anderen Seite müssen die benötigten Daten auch nicht jedesmal manuell verschickt werden, sondern die registrierten Nutzer können sich die benötigten Dateien unter Verwen- dung ihrer Nutzerdaten selbst herunterladen. Die Verhinderung der unbefugten Weitergabe der Dateien wird dadurch allein jedoch noch nicht erreicht. Dies ist jedoch insbesondere mit Hilfe von Kopierschutzmaßnahmen im Rahmen von DRM-Systemen möglich. Darüber hi- naus können die Daten mit sog. digitalen Wasserzeichen versehen werden, was im Falle der prozessualen Geltendmachung eines Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzans- pruches Beweisvorteile für die Rechteinhaberschaft der Universität mit sich bringen kann. C. Rechtlicher Schutz vor der Weitergabe durch Fremdforscher Neben der technischen Komponente ist ferner entscheidend, ob und wie der Langzeitarchivie- rungsverbund der Weitergabe der Dateien rechtlich vorbeugen bzw. entgegentreten kann. Da an den einzelnen Daten oder Datenpaketen grundsätzlich kein urheber- oder leistungsrechtli- cher Schutz entstehen wird, muss der LZA-Verbund versuchen, durch vertragliche Vereinba- rungen den Fremdforschern die Weitergabe zu untersagen. Eine solche Vereinbarung hätte aufgrund der nur relativen Wirkung von Schuldverhältnissen zwar keine Wirkung gegenüber Dritten, die die Daten vom Fremdforscher erlangen. Der LZA könnte jedoch gegebenenfalls aufgrund vertraglicher Ansprüche Rückgriff bei dem vertragsbrüchigen Fremdforscher neh- men. Dabei kommt vor allem der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen dem LZA und 217 Dittman, Digitale Wasserzeichen, 2000, S. 2; Bechtold, S. 54. 218 Siehe unten S. 115. Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

<strong>KoLaWiss</strong>-Gutachten <strong>AP</strong> 4: <strong>Recht</strong> Seite 101 von 163<br />

Inhalt zu beschädigen 217 . Diese Metadaten sind für das menschliche Auge oder Ohr nicht<br />

wahrnehmbar und geben, wenn sie ausgelesen werden, unter anderem Auskunft über den Ur-<br />

heber bzw. den Inhaber verwandter Schutzrechte geben. Durch Verwendung derartiger Was-<br />

serzeichen kann eine unbefugte Weitergabe der Daten zwar nicht unmittelbar verhindert wer-<br />

den. Allerdings können digitale Wasserzeichen als Beweis dienen, wenn in Frage steht, ob die<br />

Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund wirklich Inhaber der geltend gemachten<br />

<strong>Recht</strong>e ist. Entscheidende Bedeutung hat dies vor allem bei der Geltendmachung von Unter-<br />

lassungs- und Beseitigungsansprüchen, auf die im Folgenden noch eingegangen wird 218 .<br />

IV. Zwischenergebnis<br />

Die Weitergabe der Daten durch Fremdforscher kann also zum einen durch technische Maß-<br />

nahmen erreicht werden. Zunächst kann durch die Zuweisung von Nutzerdaten, ohne die ein<br />

Download der Dateien nicht möglich ist und eine Verschlüsselung der Dateien erreicht wer-<br />

den, dass nicht Jedermann unbegrenzt auf den Bestand der archivierten Daten zugreifen kann.<br />

Auf der anderen Seite müssen die benötigten Daten auch nicht jedesmal manuell verschickt<br />

werden, sondern die registrierten Nutzer können sich die benötigten Dateien unter Verwen-<br />

dung ihrer Nutzerdaten selbst herunterladen. Die Verhinderung der unbefugten Weitergabe<br />

der Dateien wird dadurch allein jedoch noch nicht erreicht. Dies ist jedoch insbesondere mit<br />

Hilfe von Kopierschutzmaßnahmen im Rahmen von DRM-Systemen möglich. Darüber hi-<br />

naus können die Daten mit sog. digitalen Wasserzeichen versehen werden, was im Falle der<br />

prozessualen Geltendmachung eines Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzans-<br />

pruches Beweisvorteile für die <strong>Recht</strong>einhaberschaft der Universität mit sich bringen kann.<br />

C. <strong>Recht</strong>licher Schutz vor der Weitergabe durch Fremdforscher<br />

Neben der technischen Komponente ist ferner entscheidend, ob und wie der Langzeitarchivie-<br />

rungsverbund der Weitergabe der Dateien rechtlich vorbeugen bzw. entgegentreten kann. Da<br />

an den einzelnen Daten oder Datenpaketen grundsätzlich kein urheber- oder leistungsrechtli-<br />

cher Schutz entstehen wird, muss der LZA-Verbund versuchen, durch vertragliche Vereinba-<br />

rungen den Fremdforschern die Weitergabe zu untersagen. Eine solche Vereinbarung hätte<br />

aufgrund der nur relativen Wirkung von Schuldverhältnissen zwar keine Wirkung gegenüber<br />

Dritten, die die Daten vom Fremdforscher erlangen. Der LZA könnte jedoch gegebenenfalls<br />

aufgrund vertraglicher Ansprüche Rückgriff bei dem vertragsbrüchigen Fremdforscher neh-<br />

men. Dabei kommt vor allem der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen dem LZA und<br />

217 Dittman, Digitale Wasserzeichen, 2000, S. 2; Bechtold, S. 54.<br />

218 Siehe unten S. 115.<br />

Prof. Dr. Gerald Spindler/Dipl.-Jur. Tobias Hillegeist

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!