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Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26 ... - Ausfuhrkontrolle

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27.4.<strong>2010</strong> Amtsblatt der Europäischen Union L 105/25<br />

(5) Folgen<strong>des</strong> ist untersagt:<br />

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Anhang III<br />

aufgeführte Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter<br />

der Kontrolle <strong>des</strong> Regimes oder von mit dem Regime verbundenen<br />

Personen oder Organisationen befinden, oder der<br />

Erwerb von Obligationen, Einlagenzertifikaten, Optionsscheinen<br />

oder Schuldverschreibungen, die von diesen Unternehmen<br />

ausgegeben wurden;<br />

b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an in<br />

Anhang III aufgeführten Unternehmen, die sich im Eigentum<br />

oder unter der Kontrolle <strong>des</strong> Regimes oder von mit dem<br />

Regime verbundenen Personen oder Organisationen befinden,<br />

einschließlich <strong>des</strong> vollständigen Erwerbs eines solchen<br />

Unternehmens sowie <strong>des</strong> Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren<br />

mit Beteiligungscharakter;<br />

c) die Gründung eines Joint Venture mit den in Anhang III<br />

aufgeführten Unternehmen sowie mit Tochterunternehmen<br />

oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert<br />

werden.<br />

(6) Absatz 5 Buchstabe a gilt unbeschadet der Erfüllung einer<br />

Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die<br />

mit dem betreffenden Unternehmen vor dem Zeitpunkt seiner<br />

Aufnahme in die Liste in Anhang III geschlossen wurden.<br />

(7) Das Verbot gemäß Absatz 5 Buchstabe b steht der Ausweitung<br />

einer Beteiligung an den in der Liste in Anhang III<br />

aufgeführten Unternehmen nicht entgegen, sofern diese Ausweitung<br />

im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehen ist, die mit<br />

dem betreffenden Unternehmen vor dem Zeitpunkt seiner Aufnahme<br />

in die Liste in Anhang III geschlossen wurde.<br />

Artikel 11<br />

Bilaterale Besuche von hochrangigen Regierungsangehörigen<br />

(Minister und Beamte ab der Ebene Politischer Direktoren) in<br />

Birma/Myanmar sind weiterhin ausgesetzt. Der Rat kann in außergewöhnlichen<br />

Fällen beschließen, Ausnahmen von dieser Regel<br />

zu gewähren.<br />

Artikel 12<br />

Die Mitgliedstaaten erteilen nicht die erforderliche Zustimmung<br />

zur Entsendung von Militärpersonal für die diplomatischen Vertretungen<br />

Birmas/Myanmars in den Mitgliedstaaten. Das gesamte<br />

Militärpersonal bei den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten<br />

in Birma/Myanmar bleibt abgezogen.<br />

Artikel 13<br />

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder <strong>des</strong><br />

Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik<br />

gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Liste in Anhang II<br />

vor.<br />

Artikel 14<br />

Dieser <strong>Beschluss</strong> wird laufend überprüft. Er wird gegebenenfalls<br />

verlängert oder geändert, insbesondere im Hinblick auf die in<br />

den Listen der Anhänge I und III aufgeführten Unternehmen,<br />

wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht<br />

worden sind.<br />

Artikel 15<br />

Dieser <strong>Beschluss</strong> tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.<br />

Er gilt bis zum 30. April 2011.<br />

Geschehen zu Brüssel am <strong>26</strong>. April <strong>2010</strong>.<br />

Im Namen <strong>des</strong> <strong>Rates</strong><br />

Die Präsidentin<br />

C. ASHTON

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