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Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26 ... - Ausfuhrkontrolle

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DE<br />

27.4.<strong>2010</strong> Amtsblatt der Europäischen Union L 105/23<br />

Artikel 3<br />

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr<br />

einschlägiger Ausrüstung und Technologie für in den folgenden<br />

Industriezweigen tätige Unternehmen in Birma/Myanmar<br />

durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder <strong>vom</strong> Hoheitsgebiet<br />

der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge,<br />

die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,<br />

sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im<br />

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:<br />

a) Holzeinschlag und -verarbeitung;<br />

b) Gewinnung von Gold, Zinn, Eisen, Kupfer, Wolfram, Silber,<br />

Kohle, Blei, Mangan, Nickel und Zink;<br />

c) Gewinnung und Verarbeitung von Edelsteinen und Halbedelsteinen,<br />

darunter Diamanten, Rubine, Saphire, Jade und Smaragde.<br />

(2) Es ist untersagt,<br />

a) im Zusammenhang mit einschlägiger Ausrüstung und Technologie<br />

für Unternehmen in Birma/Myanmar, die in den in<br />

Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig sind, technische<br />

Hilfe oder Ausbildung bereitzustellen;<br />

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen für den Verkauf,<br />

die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr einschlägiger<br />

Ausrüstung oder Technologie an die in<br />

Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/Myanmar,<br />

die in den in Absatz 1 genannten Industriezweigen tätig<br />

sind, oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer<br />

Hilfe oder Ausbildung.<br />

Artikel 4<br />

Es ist untersagt, folgende Erzeugnisse aus Birma/Myanmar zu<br />

kaufen, in die Union einzuführen oder zu befördern:<br />

a) Rundholz, Nutzholz und Holzerzeugnisse;<br />

b) Gold, Zinn, Eisen, Kupfer, Wolfram, Silber, Kohle, Blei, Mangan,<br />

Nickel und Zink;<br />

c) Edelsteine und Halbedelsteine, darunter Diamanten, Rubine,<br />

Saphire, Jade und Smaragde.<br />

Folgen<strong>des</strong> ist untersagt:<br />

Artikel 5<br />

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an die in der<br />

Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/Myanmar,<br />

die in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Industriezweigen<br />

tätig sind;<br />

b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an den in<br />

der Liste in Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/<br />

Myanmar, die in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Industriezweigen<br />

tätig sind, einschließlich <strong>des</strong> vollständigen Erwerbs<br />

solcher Unternehmen und <strong>des</strong> Erwerbs von Anteilen<br />

und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;<br />

c) die Gründung eines Joint Venture mit den in der Liste in<br />

Anhang I aufgeführten Unternehmen in Birma/Myanmar, die<br />

in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Industriezweigen<br />

tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen,<br />

die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.<br />

Artikel 6<br />

(1) Die Verbote gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4<br />

gelten unbeschadet der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit Waren, die sich vor dem<br />

19. November 2007 auf dem Transport befanden.<br />

(2) Die Verbote gemäß Artikel 3 gelten unbeschadet der Erfüllung<br />

von Verpflichtungen aufgrund von vor dem<br />

19. November 2007 abgeschlossenen Verträgen im Zusammenhang<br />

mit Investitionen in Birma/Myanmar, die von Unternehmen<br />

mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt<br />

wurden.<br />

(3) Die Verbote gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b<br />

i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund<br />

von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt<br />

der Aufnahme <strong>des</strong> betreffenden Unternehmens in die<br />

Liste in Anhang I geschlossen wurden;<br />

ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung an den in der Liste<br />

in Anhang I aufgeführten Unternehmen nicht entgegen, sofern<br />

diese Ausweitung im Rahmen einer Vereinbarung vorgesehen<br />

ist, die mit dem betreffenden Unternehmen vor dem<br />

Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste in Anhang I geschlossen<br />

wurde.<br />

Artikel 7<br />

Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit<br />

denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den<br />

Artikeln 3, 4 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder<br />

bewirkt wird, ist untersagt.<br />

Artikel 8<br />

Nichthumanitäre Hilfe oder Entwicklungsprogramme werden<br />

ausgesetzt. Ausnahmen werden für Projekte und Programme<br />

gemacht, mit denen Folgen<strong>des</strong> unterstützt wird:<br />

a) Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung,<br />

Konfliktverhütung und Aufbau der Kapazitäten der<br />

Zivilgesellschaft;<br />

b) Gesundheit und Bildung, Armutsbekämpfung und insbesondere<br />

die Sicherung <strong>des</strong> Grundbedarfs und <strong>des</strong> Lebensunterhalts<br />

der ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen;<br />

c) Umweltschutz und insbesondere Programme, die sich gegen<br />

die unnachhaltige übermäßige Holzgewinnung richten, die<br />

zur Vernichtung der Wälder führt.<br />

Die Projekte und Programme sollten von VN-Organisationen<br />

und Nichtregierungsorganisationen sowie im Rahmen einer dezentralisierten<br />

Zusammenarbeit mit den örtlichen Zivilverwaltungen<br />

ausgeführt werden. In diesem Kontext wird die Europäische<br />

Union die Regierung von Birma/Myanmar weiter damit<br />

konfrontieren, dass sie die Verantwortung für größere Anstrengungen<br />

zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele<br />

der VN trägt.<br />

Die Projekte und Programme sollten soweit möglich in Abstimmung<br />

mit der Zivilgesellschaft und allen demokratischen Gruppen,<br />

einschließlich der Nationalen Liga für Demokratie, festgelegt,<br />

überwacht, durchgeführt und beurteilt werden.

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