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Merkblatt Reinigung von Feuerungsanlagen - Glattfelden

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<strong>Merkblatt</strong> «<strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>»<br />

Auszug aus der Weisung der Kantonalen Feuerpolizei<br />

1 Pflichten des Anlageneigentümers/-nutzers<br />

Der Anlageneigentümer/-nutzer ist verantwortlich für die regelmässige <strong>Reinigung</strong> der<br />

<strong>Feuerungsanlagen</strong>. Er beauftragt dazu einen Kaminfeger, welcher über eine Bewilligung<br />

der Kantonalen Feuerpolizei zur <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong> verfügt.<br />

2 Pflichten des Kaminfegers<br />

Die <strong>Reinigung</strong>sarbeiten sind durch den Kaminfeger mit Datum und Unterschrift im Gebäudekontrollheft<br />

einzutragen.<br />

Schadhafte oder feuergefährliche <strong>Feuerungsanlagen</strong> sind durch den Kaminfeger im<br />

Gebäudekontrollheft zu vermerken und dem Anlageeigentümer/-nutzer zu melden. Bei<br />

grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden,<br />

ist durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei Meldung zu erstatten.<br />

Anlageneigentümer/-nutzer, die sich der vorschriftsgemässen <strong>Reinigung</strong> der <strong>Feuerungsanlagen</strong><br />

widersetzen, sind durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei zu<br />

melden.<br />

Beschwerden über die Verrichtungen der Kaminfeger sind der Kantonalen Feuerpolizei<br />

einzureichen.<br />

3 <strong>Reinigung</strong>sturnus<br />

<strong>Feuerungsanlagen</strong> (Feuerungsaggregate, Verbindungsrohre und –kanäle, Abgasleitungen<br />

und Kamine) sind gemäss dem nachstehend aufgeführten Turnus periodisch zu<br />

reinigen. Die <strong>Reinigung</strong>en sind in zweckmässigen Intervallen vorzunehmen. Sind mindestens<br />

zwei <strong>Reinigung</strong>en pro Jahr vorgeschrieben, so hat eine während der Heizperiode<br />

zu erfolgen.<br />

<strong>Feuerungsanlagen</strong> für Heiz- und Kochzwecke, wie<br />

• Cheminées<br />

• Cheminéeöfen<br />

• Kachelöfen<br />

• Ölöfen<br />

• Gasapparate<br />

• Zentralheizungskessel<br />

• Lufterhitzer<br />

• Kochherde<br />

• usw.<br />

sind wie unten angegeben regelmässig reinigen zu lassen.<br />

I:\Bauamt\Feuerpolizei\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>.doc 1/2


<strong>Feuerungsanlagen</strong> für feste Brennstoffe<br />

• Ganzjahresbetrieb 3-mal/Jahr<br />

• Winterbetrieb 2-mal/Jahr<br />

Anmerkung:<br />

Seite 2<br />

Zusatzfeuerungen (z.B. Cheminées, Cheminéeöfen), die selten benützt werden und<br />

vorschriftsgemäss nur mit trockenem Holz oder Kohle beheizt werden, sind nach Bedarf<br />

zu reinigen, mindestens aber alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren.<br />

<strong>Feuerungsanlagen</strong> für flüssige Brennstoffe<br />

• Ganzjahresbetrieb 2-mal/Jahr<br />

• Winterbetrieb<br />

· Schalenbrenner 2-mal/Jahr<br />

· übrige Feuerungsaggregate 1-mal/Jahr<br />

Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong> steht Ihnen<br />

die Feuerpolizei <strong>Glattfelden</strong> (� 044 867 39 90) zur Verfügung; Informationen sind auch<br />

auf der Homepage der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (www.gvz.ch) abrufbar.<br />

I:\Bauamt\Feuerpolizei\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>.doc 2/2

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