Merkblatt Reinigung von Feuerungsanlagen - Glattfelden
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<strong>Merkblatt</strong> «<strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>»<br />
Auszug aus der Weisung der Kantonalen Feuerpolizei<br />
1 Pflichten des Anlageneigentümers/-nutzers<br />
Der Anlageneigentümer/-nutzer ist verantwortlich für die regelmässige <strong>Reinigung</strong> der<br />
<strong>Feuerungsanlagen</strong>. Er beauftragt dazu einen Kaminfeger, welcher über eine Bewilligung<br />
der Kantonalen Feuerpolizei zur <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong> verfügt.<br />
2 Pflichten des Kaminfegers<br />
Die <strong>Reinigung</strong>sarbeiten sind durch den Kaminfeger mit Datum und Unterschrift im Gebäudekontrollheft<br />
einzutragen.<br />
Schadhafte oder feuergefährliche <strong>Feuerungsanlagen</strong> sind durch den Kaminfeger im<br />
Gebäudekontrollheft zu vermerken und dem Anlageeigentümer/-nutzer zu melden. Bei<br />
grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden,<br />
ist durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei Meldung zu erstatten.<br />
Anlageneigentümer/-nutzer, die sich der vorschriftsgemässen <strong>Reinigung</strong> der <strong>Feuerungsanlagen</strong><br />
widersetzen, sind durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei zu<br />
melden.<br />
Beschwerden über die Verrichtungen der Kaminfeger sind der Kantonalen Feuerpolizei<br />
einzureichen.<br />
3 <strong>Reinigung</strong>sturnus<br />
<strong>Feuerungsanlagen</strong> (Feuerungsaggregate, Verbindungsrohre und –kanäle, Abgasleitungen<br />
und Kamine) sind gemäss dem nachstehend aufgeführten Turnus periodisch zu<br />
reinigen. Die <strong>Reinigung</strong>en sind in zweckmässigen Intervallen vorzunehmen. Sind mindestens<br />
zwei <strong>Reinigung</strong>en pro Jahr vorgeschrieben, so hat eine während der Heizperiode<br />
zu erfolgen.<br />
<strong>Feuerungsanlagen</strong> für Heiz- und Kochzwecke, wie<br />
• Cheminées<br />
• Cheminéeöfen<br />
• Kachelöfen<br />
• Ölöfen<br />
• Gasapparate<br />
• Zentralheizungskessel<br />
• Lufterhitzer<br />
• Kochherde<br />
• usw.<br />
sind wie unten angegeben regelmässig reinigen zu lassen.<br />
I:\Bauamt\Feuerpolizei\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>.doc 1/2
<strong>Feuerungsanlagen</strong> für feste Brennstoffe<br />
• Ganzjahresbetrieb 3-mal/Jahr<br />
• Winterbetrieb 2-mal/Jahr<br />
Anmerkung:<br />
Seite 2<br />
Zusatzfeuerungen (z.B. Cheminées, Cheminéeöfen), die selten benützt werden und<br />
vorschriftsgemäss nur mit trockenem Holz oder Kohle beheizt werden, sind nach Bedarf<br />
zu reinigen, mindestens aber alle fünf Jahre durch den Kaminfeger zu kontrollieren.<br />
<strong>Feuerungsanlagen</strong> für flüssige Brennstoffe<br />
• Ganzjahresbetrieb 2-mal/Jahr<br />
• Winterbetrieb<br />
· Schalenbrenner 2-mal/Jahr<br />
· übrige Feuerungsaggregate 1-mal/Jahr<br />
Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong> steht Ihnen<br />
die Feuerpolizei <strong>Glattfelden</strong> (� 044 867 39 90) zur Verfügung; Informationen sind auch<br />
auf der Homepage der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (www.gvz.ch) abrufbar.<br />
I:\Bauamt\Feuerpolizei\<strong>Merkblatt</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerungsanlagen</strong>.doc 2/2