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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Fotos: NZB-Archiv<br />

„Betrug im Gesundheitswesen“<br />

EIN BERICHT VON DER FACHTAGUNG DER KKH<br />

In sieben Vorträgen sollte der „Betrug im Gesundheitswesen“<br />

durch ausgewählte Referenten von verschiedenen<br />

Seiten beleuchtet werden. Die Kaufmännische<br />

Krankenkasse Halle (KKH) hatte gegen Gebühr (Korruption<br />

war also ausgeschlossen) für eineinhalb Tage zu der organisatorisch<br />

gut vorbereiteten 6. Fachtagung in Hannover<br />

eingeladen. Aus allen Teilen der Bundesrepublik waren<br />

rund zweihundert Vertreter diverser Krankenkassen, der<br />

Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Heilberufskammern,<br />

aber vor allem Juristen, Staatsanwälte, Richter, Kriminologen<br />

und weitere Korruptionsbekämpfer wie Finanzbeamte<br />

angereist.<br />

Auf der Vortragsebene waren vor allem Richter und<br />

Staatsanwälte präsent, während als ärztliche Referenten<br />

Vorstandsmitglieder der Vereinigungen „Verein demokratischer<br />

Ärztinnen und Ärzte“ und „MESZI (Mein Essen zahl´<br />

ich selbst)“ ihre Sicht der Dinge darlegten.<br />

Wie der Zufall es wollte, zitierte die Hannoversche Allgemeine<br />

Zeitung zeitgleich zum Tagungsbeginn den Vorstandsvorsitzenden<br />

der KKH, Ingo Kailuweit, der zur Begrüßung der<br />

Teilnehmer ein kurzes Statement abgab: „Harte Strafen für<br />

korrupte Ärzte gefordert- KKH deckt über 600 neue<br />

Betrugsfälle auf“. Je mehr Medienresonanz man erziele,<br />

umso mehr werde sich die Politik der Thematik stellen,<br />

erklärte der KKH-Vorstand während der Begrüßung seine<br />

Strategie. Und unter diesem Gesichtspunkt ist wohl auch<br />

die mediale Auswertung der Studie „Unzulässige Zusam-<br />

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menarbeit im Gesundheitswesen durch Zuwendung gegen<br />

Entgelt“ zu verstehen, auf die später eingegangen wird.<br />

Der Tenor der Veranstaltung lag auf der Betonung Strafbarkeit<br />

und der Auflistung von gängigen Straftatbeständen,<br />

wobei Kailuweit Wachstumsraten vor allem im Pflegebereich<br />

betonte.<br />

In seinem Vortrag „Geltendmachung von Ansprüchen<br />

aus Fehlverhalten gegenüber Leistungserbringern und<br />

Versicherten“ konnte Dr. jur. Johannes Jansen, Vorsitzender<br />

Richter am Landessozialgericht NRW in Essen, vor allem die<br />

anwesenden Juristen mit Hinweisen für die Beachtung<br />

von Formalien, Normen und Fristen im Bereich der Verwaltungsakte<br />

ansprechen.<br />

Prof. Dr. Mosbacher: „Betrug und Untreue sind<br />

Geschwister der Korruption“<br />

Großen Raum nahm die Entscheidung des Großen Senats<br />

für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) vom<br />

29.03.2012 ein, in der festgestellt wurde, dass niedergelassene<br />

Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte<br />

gesetzlicher Krankenkassen nach § 299 StGB sind. Daher<br />

machen sie sich nicht strafbar, wenn sie von Pharmaunternehmen<br />

Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von<br />

Arzneimitteln entgegennehmen. Hier formulierte insbesondere<br />

Prof. Dr. jur. Andreas Mosbacher, Vorsitzender Richter<br />

am Landgericht Berlin, in seinem ausgewogenen Vortrag<br />

Bedenken in der Frage der Bestechlichkeit von Vertragsärzten<br />

und den weitreichenden Folgen des Urteils. Sein<br />

Generalthema war „Betrug“, „Untreue“ und die Tendenz zur<br />

Straflosigkeit. Am Beispiel von Prämienmodellen und der<br />

Honorarzahlung für fiktive wissenschaftliche Leistungen<br />

kam er zu dem Schluss: „Im Kern weiß jeder, was sich<br />

gehört!“ Mosbacher sprach in diesem Zusammenhang die<br />

Kick-back Verstöße der vergangenen Jahre an, bei denen<br />

Rückzahlungen von Auftragsnehmern nicht gesetzeskonform<br />

an Krankenkassen bzw. die Patienten weitergereicht wurden<br />

(Umsatzbezogene Rückvergütung und Einpreisung verbotener<br />

Provisionen). Kick-Back-Vereinbarungen seien, so Prof.<br />

Mosbacher, stets schadensbelastet. Bei bestehenden<br />

Preisbindungen sei jedoch bei der Gewährung von Prämien<br />

das Strafrecht nicht anwendbar. Der Referent ließ<br />

erkennen, dass die Entscheidung des BGH vom März letzten<br />

Jahres noch nicht den Endpunkt der Bewertungen darstellt,<br />

zumal er nach seiner Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof<br />

ab Mai 2013 seine Tätigkeit als Mitglied im<br />

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufnehmen wird.

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