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ZAHNÄRZ TEBLATT

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BGH: Nebenkostenabrechnung unter<br />

Vorbehalt rechtswirksam<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich Mitte<br />

Dezember 2012 in einer Entscheidung mit den Fragen<br />

befassen, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung<br />

des Vermieters beginnt und ob sich der<br />

Vermieter bei der Abrechnung für bestimmte Positionen<br />

eine Nachberechnung vorbehalten kann. Im vorliegenden<br />

Fall hatte der Vermieter über mehrere Jahre Nebenkostenabrechnungen<br />

erstellt, in denen er sich eine Nachberechnung<br />

vorbehielt, weil eine rückwirkende Neufestsetzung<br />

der Grundsteuer für das Objekt zu erwarten war. Nachdem<br />

das zuständige Finanzamt dann tatsächlich die Grundsteuer<br />

rückwirkend erhöht hatte, stellte der Vermieter seinem<br />

Mieter für die betreffenden Zeiträume eine Nachforderung<br />

zu. Nach der Zahlungsverweigerung des Mieters – wobei<br />

dieser sich auf die seiner Meinung nach zwischenzeitlich<br />

eingetretene Verjährung der Ansprüche berief – kam es zur<br />

Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Dort unterlag der<br />

Mieter, ebenso bei der anschließenden Berufung vor dem<br />

Landgericht. Auch die Revision beim VIII. Zivilsenat des<br />

Bundesgerichtshofs (u.a. für das Wohnraummietrecht<br />

zuständig) verlief nun für den Mieter erfolglos. Begründung<br />

der Richter: Die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung<br />

des Vermieters werde nicht bereits mit der<br />

Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt, in der sich der<br />

Vorabanforderung von<br />

Steuererklärungen<br />

Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen<br />

können von den Finanzverwaltungen verlängert werden.<br />

Die Verlängerung liegt hierbei im Ermessen der Behörde.<br />

In der Regel wird die Frist – bei Einreichung durch den<br />

Steuerberater – allgemein bis zum 31. Dezember des<br />

Jahres verlängert. Es bleibt den Finanzämtern aber vorbehalten,<br />

Steuererklärungen vor dieser allgemeinen Verlängerungsfrist<br />

anzufordern. Diese Vorabanforderung muss aber<br />

ausreichend begründet werden. In einem Fall, über den<br />

das Finanzgericht Hamburg (Az.: 6 K 96/11, Urteil vom<br />

34 F A C H L I C H E S | N Z B | M Ä R Z 2 0 1 3<br />

© leroy131/Fotolia.com<br />

Vermieter die Nachberechnung vorbehalten habe, sondern<br />

erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die<br />

Nachforderung begründenden Umständen erlangt habe.<br />

Dies stehe auch im Einklang mit § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB<br />

(„Vereinbarungen über Betriebskosten“): „Über die Vorauszahlungen<br />

für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;<br />

dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.<br />

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf<br />

des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums<br />

mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung<br />

einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen,<br />

es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung<br />

nicht zu vertreten […]“ <br />

— Quelle: BGH-PM Nr. 207/2012 vom 12.12.2012<br />

Aus: auf den punkt – adp 03/2013, www.adp-medien.de<br />

27.04.2012) zu entscheiden hatte, enthielten weder das<br />

Anforderungsschreiben noch die Einspruchsentscheidung<br />

solche begründenden Informationen. Die Vorabanforderung<br />

durch das Finanzamt war demnach nicht rechtmäßig. <br />

— Quelle: „Der Steuerzahler“ (BdSt), Ausgabe 01/13<br />

Aus: auf den punkt – adp 03/2013, www.adp-medien.de<br />

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