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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Rechtstipp<br />

Befreiung von Beitragszahlungen an die<br />

Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

Aus gegebenen Anlass wird darauf<br />

hingewiesen, dass Anträge auf Befreiung<br />

von der gesetzlichen Mitgliedschaft in der<br />

Deutschen Rentenversicherung Bund bei Wechsel<br />

der Arbeitsstätte zur Wahrung finanzieller Nachteile<br />

erneut innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt<br />

werden müssen. Bekanntlich besteht die Möglichkeit<br />

der Befreiung von der Mitgliedschaft in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung Bund, wenn eine<br />

Mitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk<br />

nachgewiesen werden kann. Die Anträge<br />

sind bei dem zuständigen Versorgungswerk zu<br />

stellen, das die Anträge an die Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund weiterleitet. Nach Ansicht des<br />

Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom<br />

31.10.2012, AZ: B 12 R 5/10 R, folgt aus der Auslegung<br />

des SGB VI, dass die Befreiungsregelung<br />

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© DOC RABE Media/Fotolia.com<br />

keinen umfassenden, sondern nur einen auf die<br />

konkrete Erwerbstätigkeit bezogenen Bestandsschutz<br />

bewirkt. Daraus folgt, dass – mag man die<br />

Entscheidung des Bundessozialgerichts auch als<br />

bürokratisch und wenig praktikabel ansehen –<br />

allen Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke,<br />

die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

haben befreien lassen, dringend geraten<br />

wird, bei Wechsel ihrer Beschäftigung erneut einen<br />

Antrag auf Befreiung zu stellen. Sollte dieser Empfehlung<br />

nicht gefolgt werden, besteht die Gefahr,<br />

dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei<br />

Bekanntwerden einer Beschäftigungsänderung<br />

durch zum Beispiel Änderung des Arbeitgebers<br />

Beiträge verlangt, was zu finanziellen Doppelbelastungen<br />

führt. Denn aufgrund der Beitragsverpflichtung<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine<br />

Befreiung von der Mitgliedschaft im berufsständischen<br />

Versorgungswerk nicht erfolgen. Besonders wird<br />

auch darauf hingewiesen, dass der Antrag binnen<br />

3 Monaten nach Änderung der Beschäftigung oder<br />

des Arbeitgebers gestellt werden muss, weil nur<br />

dann die Befreiung auf den Zeitpunkt des Vorliegens<br />

der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirkt,<br />

anderenfalls gilt die Befreiung erst vom Eingang<br />

des Eintrages an mit der Folge, dass bis zu diesem<br />

Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund Beiträge verlangt werden. <br />

Wencke Boldt,<br />

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht<br />

Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover<br />

Tel.: 0511 8074-995, Fax: 0511 8074-997<br />

— Quelle: www.zfn-online.de<br />

© Matthias Eckert / Fotolia.com

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