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ZAHNÄRZ TEBLATT

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Patientenrechtegesetz und MDK<br />

Neben den (jedenfalls für zahnärztliche<br />

Behandlungen vollkommen unverhältnismäßigen)<br />

Anforderungen an die Informations-, Aufklärungsund<br />

Dokumentationspflichten hat der Gesetzgeber auch<br />

die Rechte der Patienten gegenüber den Kassen im<br />

Patientenrechtegesetz stärken wollen.<br />

Um eine zeitnahe Leistungsentscheidung der Versicherung<br />

herbeizuführen, ist im § 13 SGB V, der die Kostenerstattung<br />

regelt, folgender Passus eingefügt:<br />

„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen<br />

zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach<br />

Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche<br />

Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt<br />

wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu<br />

entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche<br />

Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich<br />

einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu<br />

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© DOC RABE Media/Fotolia.com<br />

unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb<br />

von drei Wochen Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag<br />

für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren<br />

durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang<br />

innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter<br />

nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann<br />

die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht<br />

einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter<br />

Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt<br />

keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die<br />

Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“<br />

Der Gesetzgeber unterscheidet also ganz klar zwischen<br />

gutachtlichen Stellungnahmen des MDK und den vertraglich<br />

vorgesehenen Gutachten im zahnärztlichen Bereich!<br />

Von gleichrangigen Verfahren kann also nicht gesprochen<br />

werden!<br />

Noch deutlicher wird der Gesetzgeber in der Begründung<br />

zu dieser Gesetzesänderung:<br />

„Da die auf der Grundlage der bundesmantelvertraglichen<br />

Vereinbarungen über das Gutachterverfahren erteilten<br />

Gutachteraufträge in der Regel von niedergelassenen<br />

Vertragszahnärzten neben dem regulären Praxisbetrieb<br />

zu erledigen sind, ist es sachgerecht, den zahnärztlichen<br />

Gutachtern eine längere Frist als dem Medizinischen<br />

Dienst zuzugestehen.“<br />

Damit ist eindeutig belegt, dass die in Niedersachsen praktizierte<br />

gutachtliche Stellungnahme des MDK durch Zahnärzte<br />

in eigener Praxis vom Gesetzgeber nicht vorgesehen<br />

ist. Damit bricht auch die Argumentation der Kassen in<br />

sich zusammen, der Gesetzgeber hätte diese Praxis im<br />

Jahre 2004 mit der Ausweitung der Leistungsbereiche<br />

(ursprünglich nur KFO) auf alle Gebiete der Zahnheilkunde<br />

gebilligt oder gar beabsichtigt!<br />

So bleibt nur noch ein Argument der Kassen übrig: Wir<br />

wollen die einmal errungene Machtposition nicht aufgeben!<br />

Spätestens jetzt sollte jeder für den MDK tätige Zahnarzt<br />

noch einmal in sich gehen, ob er dabei Handlangerdienste<br />

leisten will! <br />

— NZB-Redaktion

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