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Bootsstationierungs-VO - Glattfelden

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VERORDNUNG<br />

ÜBER DAS STATIONIEREN <strong>VO</strong>N SCHIFFEN<br />

UND ÜBER DIE BENÜTZUNG<br />

DER STATIONIERUNGSANLAGE<br />

DER GEMEINDE GLATTFELDEN


Zuständigkeit<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

Dem Gemeinderat untersteht die Bewirtschaftung und der Unterhalt<br />

der Schiff-Stationierungsanlage der Gemeinde <strong>Glattfelden</strong>.<br />

Allgemeines Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen sowie die<br />

Benützung der Stationierungsanlage der Gemeinde <strong>Glattfelden</strong>.<br />

Artikel 2<br />

Rechtsgrundlagen Diese Verordnung stützt sich auf die Vorschriften des Bundes und<br />

des Kantons über die Schifffahrt und den Gewässerschutz.<br />

Artikel 3<br />

Kompetenzen Für die Durchsetzung und Einhaltung dieser Verordnung ist der<br />

Vorsteher der Polizeiabteilung zuständig. Er überwacht die Verwaltungstätigkeit<br />

und gibt dem Personal die erforderlichen Anweisungen<br />

und Instruktionen. Anordnungen, die aus dieser Verordnung<br />

abgeleitet werden, entscheidet er in eigener Kompetenz.<br />

Die Verträge und Anordnungen unterschreibt er in Kollektiv-Unterschrift<br />

zusammen mit dem Gemeindeschreiber.<br />

II. Warteliste<br />

Artikel 4<br />

Erstellung Die Gemeindeverwaltung führt eine Warteliste, die jeweils auf<br />

den 1. März neu erstellt wird. Jedermann ist zur Einsichtnahme<br />

berechtigt.<br />

Bewerbung für einen<br />

Liegeplatz<br />

Artikel 5<br />

In die Warteliste werden Einwohner mit gesetzlichem Wohnsitz<br />

im Kanton Zürich aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt in der<br />

Reihenfolge der Anmeldung. Die Bewerber müssen die Voraussetzungen<br />

für die Beanspruchung eines Liegeplatzes erfüllen und<br />

müssen zur Führung eines Schiffes berechtigt sein.


Artikel 6<br />

Erneuerung der Bewerbung Die Bewerbung ist jährlich auf den 1. März zu erneuern, ansonsten<br />

wird der Bewerber auf der Warteliste gestrichen. Bei verspätet<br />

eingereichten Erneuerungsgesuchen wird der Bewerber<br />

ans Ende der Warteliste gesetzt.<br />

Aufforderung zur Erneuerung<br />

der Bewerbung<br />

Artikel 7<br />

Die Bewerber werden Ende Januar durch einmalige Publikation im<br />

Amtsblatt des Kantons Zürich und im Mitteilungsblatt der Gemeinde<br />

<strong>Glattfelden</strong> «Der Glattfelder» auf die Erneuerung der Bewerbung<br />

aufmerksam gemacht.<br />

III. Stationieren<br />

Artikel 8<br />

Verzeichnis Die Gemeindeverwaltung führt ein Verzeichnis der Liegeplätze,<br />

welches Angaben über den Inhaber sowie die Art und Nummer<br />

des stationierten Schiffes enthält.<br />

Stationierungs- und<br />

Lagerungsverbot<br />

Artikel 9<br />

Das Stationieren von Schiffen jeder Art ausserhalb der Stationierungsanlage<br />

ist verboten.<br />

Verboten ist auch das Abstellen und Lagern von Schiffen und Zubehör<br />

auf öffentlichem Grund.<br />

IV. Zuteilung von Liegeplätzen<br />

Artikel 10<br />

Zuteilung Freie Liegeplätze werden ausschliesslich in der Reihenfolge der<br />

Warteliste zugeteilt. Die Halter müssen sich spätestens innert 60<br />

Tagen von der Zustellung einer Liegeplatzbewilligung über eine<br />

gültige Betriebsbewilligung für ein Schiff ausweisen können.<br />

Artikel 11<br />

Standort Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Liegeplatzes besteht<br />

nicht.


Artikel 12<br />

Aufschub Wird aufgrund der Warteliste ein Liegeplatz zugeteilt, muss der<br />

Bewerber das Angebot annehmen, andernfalls wird er auf der<br />

Warteliste gestrichen.<br />

V. Benützung der Liegeplätze<br />

Artikel 13<br />

Gebühren Die Gebühren für die Konzession des Kantons sowie für die<br />

Benützung der Liegeplätze der Gemeinde werden den Benützern<br />

jährlich in Rechnung gestellt.<br />

Zuschlag<br />

für auswärtige Benützer<br />

Artikel 14<br />

Benützer mit gesetzlichem Wohnsitz ausserhalb der Politischen<br />

Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> haben einen Zuschlag zur Benützungsgebühr<br />

zu entrichten.<br />

Artikel 15<br />

Belegung Der Liegeplatz muss vom 1. Mai bis 30. September belegt sein.<br />

Verhindern Überholungs- und Reparaturarbeiten an Schiffen oder<br />

andere Gründe die rechtzeitige Belegung, oder führen diese zu<br />

einem Unterbruch, ist dies der Gemeindeverwaltung vorzeitig zu<br />

melden. Der Vorsteher der Polizeiabteilung kann in begründeten<br />

Fällen ausnahmsweise andere Termine für die Belegung bewilligen.<br />

Artikel 16<br />

Vertäuung Jedes Schiff ist an den vorhandenen Einrichtungen fachgerecht zu<br />

vertäuen. Sofern notwendig, sind beidseits der Schiffe wirksame<br />

Fender anzubringen.<br />

Änderung<br />

an der Einrichtung<br />

Artikel 17<br />

Es ist verboten an den Anlagen Änderungen vorzunehmen. Für<br />

das Anbringen von nicht sichtbaren Fischkästen muss die vorgängige<br />

Bewilligung des Vorstehers der Polizeiabteilung eingeholt<br />

werden.<br />

Artikel 18<br />

Wetterschutzvorrichtungen Blachen und andere Wetterschutzvorrichtungen sind fachgerecht<br />

zu montieren.


Artikel 19<br />

Neues Schiffkennzeichen Die Zuteilung eines neuen Schiffkennzeichens ist mit einer Kopie<br />

des Schiffausweises der Gemeindeverwaltung zu melden.<br />

Artikel 20<br />

Zufahrt zum Liegeplatz Die Zufahrt zum Schiffländi-Weg sowie dessen Befahren ist<br />

untersagt. Die entsprechenden Signalisationen sind zu beachten.<br />

Artikel 21<br />

Verwahrung Auf Kosten und Gefahr des Schiffeigentümers werden von den<br />

Kontrollorganen oder dessen Beauftragten in amtliche Verwahrung<br />

genommen:<br />

Übertragung des<br />

Benützerrechtes<br />

a) Schiffe, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden;<br />

b) Schiffe, die die Schifffahrt behindern;<br />

c) im Wasser liegende Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter<br />

nicht zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden;<br />

d) Schiffe und Zubehör, die auf öffentlichem Grund liegen und<br />

trotz Mahnung von den Schiffseigentümern nicht entfernt<br />

werden oder deren Eigentümer unbekannt sind bzw. nicht<br />

erreicht werden können;<br />

e) Schiffe, die sich ohne Kontrollnummer oder ohne ausdrückliche<br />

Liegeplatzbewilligung in einem Liegeplatz befinden;<br />

f) Schiffe, die ausserhalb der Stationierungsanlage stationiert<br />

sind.<br />

Artikel 22<br />

Die Liegeplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.<br />

Schiffhalter und Liegeplatzberechtigter müssen identisch sein.<br />

Dem Liegeplatzberechtigten muss das uneingeschränkte Recht<br />

für die Benützung des Schiffes zustehen. Jede Vereinbarung, die<br />

der Erschleichung eines Liegeplatzes dient, wird strafrechtlich<br />

geahndet.<br />

Artikel 23<br />

Haftung Der Halter haftet für alle Schäden, welche durch ihn oder sein<br />

Schiff an der Stationierungsanlage, an Landungsstellen, Anbinde-<br />

und Schutzeinrichtungen sowie an anderen Schiffen verursacht<br />

werden.<br />

Die Stationierung der Schiffe erfolgt ausschliesslich auf die Gefahr<br />

des Halters. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für<br />

Kosten, die aus Beschädigung oder Entwendung entstehen.


Artikel 24<br />

Unterhalt und Reparaturen Für die Ausführung von Unterhalts- und Reparaturarbeiten an der<br />

Stationierungsanlage hat der Berechtigte das Schiff entschädigungslos<br />

zu entfernen, auch wenn dadurch das Auswassern erforderlich<br />

wird.<br />

VI. Beendigung der Liegeplatzbewilligung<br />

Artikel 25<br />

Kündigung Der Berechtigte kann durch schriftliche Mitteilung jeweils auf 31.<br />

Dezember die Benützung des Liegeplatzes kündigen.<br />

Verkauf bzw. Abtretung<br />

des Schiffes<br />

Ableben des Bewilligungs-<br />

inhaber<br />

Entzug der Liegeplatz-<br />

bewilligung<br />

Artikel 26<br />

Durch den ersatzlosen Verkauf oder die Abtretung des Schiffes<br />

des Berechtigten erlischt die Benützungsbewilligung für den Liegeplatz.<br />

Stirbt der Bewilligungsinhaber eines Bootsplatzes, kann der<br />

Liegeplatz auf Gesuch hin auf den Ehepartner oder auf die Kinder<br />

übertragen werden.<br />

Artikel 27<br />

Die Liegeplatzbewilligung kann entzogen werden, wenn<br />

a) das Verhalten des Liegeplatzberechtigten dem öffentlichen<br />

Interesse widerspricht oder zu Klagen Anlass gibt;<br />

b) Halter und Liegeplatzberechtigter nicht identisch sind;<br />

c) die Benützungsgebühr trotz Mahnung nicht bezahlt wird;<br />

d) die Stationierungsanlage oder das Eigentum Dritter mutwillig<br />

beschädigt wird oder gefährdet ist;<br />

e) Schiffe in amtliche Verwahrung genommen wurden;<br />

f) keine Betriebsbewilligung für ein Schiff vorgewiesen werden<br />

kann;<br />

g) dem Liegeplatzberechtigten das uneingeschränkte Benützungsrecht<br />

für das Schiff nicht zusteht;<br />

h) Vereinbarungen getroffen werden, die der Erschleichung<br />

eines Liegeplatzes dienen;<br />

i) andere Vorschriften für das Stationieren von Schiffen oder<br />

über die Schifffahrt auf dem Rhein schwerwiegend verletzt<br />

werden.


VII. Strafmassnahmen<br />

Artikel 28<br />

Missachtungen Missachtungen dieser Verordnung werden durch den Gemeinderat<br />

mit Busse oder durch Verzeigung an das Statthalteramt Bülach<br />

geahndet.<br />

Verzicht auf das<br />

Benützungsrecht<br />

VIII. Übergangsbestimmungen<br />

Artikel 29<br />

Jeder Liegeplatzberechtigte kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung<br />

dieser Verordnung an gerechnet, auf das Benützungsrecht<br />

verzichten.<br />

Artikel 30<br />

Veröffentlichung Die Verordnung wird allen Bewerbern der Warteliste und Liegeplatzberechtigten<br />

zugestellt. Im Amtsblatt des Kantons Zürich<br />

sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde <strong>Glattfelden</strong> «Der Glattfelder»<br />

wird auf die Verordnung aufmerksam gemacht. Interessenten<br />

können diese Verordnung bei der Gemeindeverwaltung verlangen.<br />

Entscheide des Vorstehers<br />

der Polizeiabteilung<br />

IX. Rechtsschutz<br />

Artikel 31<br />

Wird ein Entscheid des Vorstehers der Polizeiabteilung nicht akzeptiert,<br />

kann innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet,<br />

ein rekursfähiger Entscheid des Gesamt-Gemeinderates verlangt<br />

werden.<br />

Artikel 32<br />

Entscheide des Gemeinderats Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen, von<br />

der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, 8180 Bülach,<br />

Rekurs erhoben werden.


X. Schlussbestimmung<br />

Artikel 33<br />

Aufhebung früherer Erlasse Mit der Rechtskraft dieser Verordnung werden alle früheren Erlasse,<br />

insbesondere das Stationierungsreglement der Gemeinde<br />

<strong>Glattfelden</strong> vom 17. Juni 1985, aufgehoben.<br />

<strong>Glattfelden</strong>, 22. März 1993 GEMEINDERAT GLATTFELDEN<br />

Der Präsident: Der Schreiber:<br />

Dr. F. Jäggli A. Pfister

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