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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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bieter an die Behörde bewirken. Erst in diesem Zeitpunkt erhält die staatliche Behörde daher<br />

Kenntnis vom Inhalt <strong>der</strong> eingefrorenen Daten.<br />

Zwar wird das Quick-Freeze-Verfahren häufig als Alternative zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

o<strong>der</strong> sogar als davon abgedeckt angesehen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine eigenständige<br />

Maßnahme mit selbständigem Anwendungsbereich. Zweck <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

ist es, dass bestimmte retrograde Daten zur Verfügung stehen, wenn eine Straftat verfolgt<br />

werden soll. Zweck des Quick-Freeze-Verfahrens ist es hingegen zukunftsgerichtet<br />

dafür zu sorgen, dass bestimmte Daten, die zwar gegenwärtig (noch) zur Verfügung stehen,<br />

von denen aber zu befürchten ist, dass sie in naher Zukunft verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> gelöscht werden,<br />

auch in einiger Zeit noch in <strong>der</strong> gegenwärtigen Form zur Verfügung stehen. Wie oben dargestellt<br />

wurde, können sich beide Instrumente auch im Hinblick auf die von ihnen betroffenen<br />

Datenarten unterscheiden.<br />

2.3.2.2.2. Umsetzung in Deutschland<br />

In Deutschland enthält § 16b WpHG eine Vorschrift, welche das Quick-Freeze-Verfahren mit<br />

Blick auf Insi<strong>der</strong>geschäfte und Marktmanipulationen umsetzt. Die Vorschrift lautet:<br />

§ 16b WpHG – Aufbewahrung von Verbindungsdaten<br />

(1) Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von<br />

einem Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am<br />

Handel zugelassen sind, und von einem Emittenten von Insi<strong>der</strong>papieren sowie mit diesem<br />

verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Wertpapiere an einer<br />

inländischen Börse zum Handel zugelassen o<strong>der</strong> in den regulierten Markt o<strong>der</strong> Freiverkehr<br />

einbezogen sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich die Aufbewahrung von bereits<br />

existierenden Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen, sofern bezüglich<br />

dieser Personen des konkreten Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 14<br />

o<strong>der</strong> § 20a bestehen. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.<br />

Die Betroffenen sind entsprechend § 101 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> Strafprozessordnung zu<br />

benachrichtigen. Die Bundesanstalt kann auf <strong>der</strong> Grundlage von Satz 1 nicht die Aufbewahrung<br />

von erst zukünftig zu erhebenden Verbindungsdaten verlangen.<br />

(2) Die Frist zur Aufbewahrung <strong>der</strong> bereits existierenden Daten beträgt vom Tage des Zugangs<br />

<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung an höchstens sechs Monate. Ist die Aufbewahrung <strong>der</strong> Verbindungsdaten<br />

über den Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen ein Verbot<br />

nach § 14 o<strong>der</strong> § 20a nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich, hat die Bundesanstalt den Aufbewahrungspflichtigen<br />

hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unterlagen<br />

unverzüglich zu vernichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Daten gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.<br />

Für den strafprozessualen Zugriff auf Verkehrsdaten enthält lediglich §§ 100g Abs. 1, 2<br />

i.V.m. 100b Abs. 1 S. 2 StPO einen Ansatz, wonach die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im

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