MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Sinn und Zweck des Quick-Freeze-Verfahrens ist es, vorhandene Verkehrsdaten 91 vor ihrer<br />
regulären Löschung zu bewahren, so dass ein Zugriff darauf auch zu einem späteren Zeitpunkt<br />
noch möglich ist. Im gegenwärtigen Zustand ohne <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> könnte ein<br />
Quick-Freeze-Verfahren Bedeutung erlangen, da bestimmte Daten zwar bei den Anbietern<br />
anfallen, z.B. im Rahmen eines Verbindungsaufbaus, unmittelbar im Anschluss aber wie<strong>der</strong><br />
gelöscht werden, da sie für Zwecke <strong>der</strong> Entgeltermittlung und -abrechnung nicht mehr gebraucht<br />
werden. Das Quick-Freeze-Verfahren sieht in diesem Fall ein mehrstufiges Verfahren<br />
vor.<br />
– Als ersten Schritt kann jede „zuständige Behörde“ 92 bei einem Anbieter die umgehende<br />
Sicherung bestimmter dort gespeicherter Computerdaten anordnen. In welcher Form die<br />
Anordnung erfolgen muss, ist in <strong>der</strong> Konvention nicht vorgegeben. Im einfachsten Falle<br />
kann ein telefonischer Anruf ausreichen. 93 An dieser Stelle zeigen sich bereits die größten<br />
Unterschiede zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>:<br />
– Während die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> unterschiedslos Daten aller Bürger betrifft, richtet<br />
sich das Quick-Freeze-Verfahren ausschließlich auf Daten eines bestimmten Verdachtsfalles,<br />
z.B. einer konkreten IP-Adresse o<strong>der</strong> eines bestimmten Anschlusses.<br />
– Die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> ist ausschließlich retrograd angelegt, betrifft also das<br />
Vorrätighalten bestimmter Daten. Das Quick-Freeze-Verfahren hingegen betrifft aktuelle<br />
Daten, bei denen sichergestellt werden soll, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt noch<br />
unbeschadet verfügbar sind.<br />
– Die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> ist auf einen bestimmten Katalog von Daten beschränkt.<br />
Das Quick-Freeze-Verfahren hingegen kann sich – zumindest grundsätzlich – auf beliebige<br />
Verkehrs- und Nutzungsdaten o<strong>der</strong> sogar auf Bestands- und Inhaltsdaten 94 richten.<br />
Es ist damit wesentlich flexibler einsetzbar als die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>.<br />
____________<br />
91 Da die Unterscheidung von Verkehrs- und Nutzungsdaten eine deutsche Beson<strong>der</strong>heit ist, bezieht sich das<br />
Quick Freeze Verfahren grundsätzlich auf beide Datenarten. Dies kommt auch im Konventionstext „bestimmter<br />
Computerdaten einschließlich Verkehrsdaten“ (Hervorhebung durch d. Verf.) zum Ausdruck.<br />
92 Da es sich bei <strong>der</strong> Cybercrime Konvention um ein internationales Instrument handelt, werden zuständige<br />
Behörden erst auf nationaler Ebene festgelegt.<br />
93 Da durch die Anordnung alleine noch keine Daten herausgegeben werden, besteht keine Notwendigkeit,<br />
bereits zu diesem Zeitpunkt größere Anfor<strong>der</strong>ungen an die Form <strong>der</strong> Anordnung zu stellen. Denkbar ist daher,<br />
dass eine Anordnung telefonisch erteilt wird und, z.B. zu Beweissicherungszwecken, eine schriftliche Bestätigung<br />
einige Stunden o<strong>der</strong> wenige Tage später auf dem Post- o<strong>der</strong> Faxweg übermittelt wird.<br />
94 Convention on Cybercrime, Explanatory Report, Abs. 159 spricht allgemein von “data, which already exists<br />
in a stored form.” Diese Daten sollen durch die Quick Freeze Anordnung davor bewahrt werden, dass sie modifiziert,<br />
verschlechtert o<strong>der</strong> gelöscht werden, so dass Ermittlungsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt noch<br />
darauf zugreifen können. Vgl. auch Abs. 161, <strong>der</strong> sogar auf Geschäfts-, Gesundheits und sonstige personenbezogene<br />
Daten verweist.