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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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(9) Die Speicherung <strong>der</strong> Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen<br />

<strong>der</strong> berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.<br />

(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz <strong>der</strong><br />

gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich <strong>der</strong> Telekommunikation erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt<br />

zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm<br />

beson<strong>der</strong>s ermächtigten Personen möglich ist.<br />

(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten<br />

Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Frist zu<br />

löschen o<strong>der</strong> die Löschung sicherzustellen.<br />

Im Wesentlichen sollten durch die Vorschrift alle wesentlichen Verkehrsdaten zentraler<br />

Kommunikationsmittel erfasst werden. Nach dem Wegfall <strong>der</strong> Vorschrift bleiben kaum Speicherpflichten<br />

und lediglich einige Speichermöglichkeiten bestehen.<br />

– Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten hatten im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

Informationen darüber zu speichern, welche Kommunikationsbeziehungen<br />

zwischen ihren Teilnehmern bestanden. Dies betrifft z.B. Beginn und Ende einer Verbindung<br />

sowie damit in Zusammenhang stehende Informationen, etwa IP-Adressen bei <strong>der</strong><br />

Nutzung von VoIP-Verbindungen. Nach § 113a Abs. 5 TKG galt diese Speicherpflicht in<br />

bestimmten Fällen selbst dann, wenn eine Verbindung nicht zustande gekommen war. 68<br />

Auch Kurznachrichten (SMS) sowie Multimedia- und ähnliche Nachrichten (MMS) waren<br />

im Hinblick auf die durch sie erzeugten Verkehrsdaten zu speichern. Bei <strong>der</strong> Nutzung von<br />

Mobiltelefonen war ferner die internationale Kennung des Anschlusses (IMSI) sowie des<br />

Endgerätes (IMEI) zu erfassen. Schließlich waren, wie oben bereits dargelegt, bestimmte<br />

standortbezogene Informationen zu speichern.<br />

Diese Informationen werden nach <strong>der</strong> aktuellen Rechtslage im Wesentlichen nicht mehr<br />

erfasst, es sei denn, sie werden zu Zwecken <strong>der</strong> Entgeltermittlung und -abrechnung benötigt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> zunehmenden Anzahl von Flatrate-Tarifen dürfte die Anzahl <strong>der</strong> darüber<br />

zu gewinnenden Daten kontinuierlich abnehmen. Da nicht zustande gekommene Anrufe<br />

sich im Hinblick auf das Entgelt nicht auswirken, dürften <strong>der</strong>artige Daten ganz entfallen.<br />

____________<br />

68 Die Speicherpflicht gilt nach § 113a Abs. 5 TKG nur, wenn diese Verkehrsdaten für eigene Zwecke gespeichert<br />

o<strong>der</strong> protokolliert wurden. Der Gesetzgeber hatte dabei Fälle vor Augen, bei denen <strong>der</strong> Anbieter den Nutzer<br />

z.B. per SMS über einen vergeblichen Anrufversuch unterrichtet. In diesem Fall sollte diese Information<br />

nicht im Rahmen <strong>der</strong> regulären Löschungsfristen vernichtet werden, son<strong>der</strong>n zusammen mit an<strong>der</strong>en Vorratsdaten<br />

für diesen Zeitraum aufbewahrt werden.

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