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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben,<br />

müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede<br />

Verbindung zum Netz o<strong>der</strong> für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und<br />

unentgeltlich zeitweise zu untersagen.<br />

(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit <strong>der</strong> Rufnummer 112, den in <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rufnummer 124 124, hat <strong>der</strong><br />

Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall o<strong>der</strong> dauernd die Übermittlung von<br />

Standortdaten ausgeschlossen wird.<br />

(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung<br />

des Dienstes mit Zusatznutzen erfor<strong>der</strong>liche Maß sowie auf Personen beschränkt<br />

werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes o<strong>der</strong> öffentlich<br />

zugänglichen Telekommunikationsdienstes o<strong>der</strong> des Dritten, <strong>der</strong> den Dienst mit Zusatznutzen<br />

anbietet, handeln.<br />

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist diese Vorschrift nicht tangiert worden.<br />

Allerdings waren in § 113a TKG verschiedene standortbezogene Daten enthalten, die nach<br />

dem Urteil nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Einzelnen handelt es sich um<br />

– die Funkzellen des anrufenden Anschlusses sowie des angerufenen Anschlusses, die bei<br />

Beginn <strong>der</strong> Verbindung genutzt wurden (§ 113a Abs. 2 Nr. 4 lit. c) TKG),<br />

– die Funkzelle, in <strong>der</strong> ein anonymes Prepaid-Telefon das erste Mal aktiviert wurde (§ 113a<br />

Abs. 2 Nr. 4 lit. d) TKG).<br />

Nach § 113a Abs. 7 TKG war <strong>der</strong> Anbieter in diesen Fällen verpflichtet, auch Daten vorzuhalten,<br />

aus denen sich die geografische Lage <strong>der</strong> die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen<br />

sowie <strong>der</strong>en Hauptstrahlrichtungen ergeben.<br />

2.3.1.3. Vorratsdaten<br />

Die zentrale Norm zur Regelung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> war § 113a TKG. Diese Vorschrift<br />

sah vor, dass bestimmte Verkehrsdaten von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste,<br />

von Anbietern „von Diensten <strong>der</strong> elektronischen Post“ sowie von Anbietern von<br />

Internetzugangsdiensten zu speichern waren. Nicht ausdrücklich genannt, aber im Blickpunkt<br />

des Gesetzgebers waren auch die Anbieter von Anonymisierungs- und ähnlichen Diensten.

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