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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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27<br />

<strong>der</strong> in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf <strong>der</strong> Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />

erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend<br />

geklärt sind.<br />

(4) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit an<strong>der</strong>en Diensteanbietern o<strong>der</strong> mit<br />

<strong>der</strong>en Teilnehmern sowie an<strong>der</strong>er Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erfor<strong>der</strong>lich ist, darf<br />

<strong>der</strong> Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.<br />

(5) Zieht <strong>der</strong> Diensteanbieter mit <strong>der</strong> Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die<br />

dieser im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat,<br />

so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall<br />

für die Durchsetzung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind.<br />

Mit Ausnahme von § 97 Abs. 3 S. 2 TKG, <strong>der</strong> pauschal auf § 113a TKG verweist und klarstellt,<br />

dass Vorratsdaten auch dann für die vorgesehene Dauer zu speichern sind, wenn sie<br />

sich inhaltlich mit Abrechnungs- o<strong>der</strong> sonstigen Verkehrsdaten überschneiden, hat das Urteil<br />

keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erhebungs- und Verwendungsmöglichkeiten allgemeiner<br />

Verkehrsdaten. Vielmehr bleibt es bei dem auch schon vorher bestehenden Grundsatz,<br />

dass allgemeine Verkehrsdaten nur dann erhoben und verarbeitet werden dürfen, wenn<br />

dies für Zwecke <strong>der</strong> Entgeltermittlung und -abrechnung, Störungsbehebung, Missbrauchsbekämpfung<br />

und für die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen notwendig ist.<br />

2.3.1.2. Standortdaten<br />

Für Standortdaten war und ist § 98 TKG einschlägig. Danach dürfen Standortdaten entwe<strong>der</strong><br />

anonymisiert verwendet werden o<strong>der</strong>, wenn ein Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat,<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die darauf aufbauenden Dienste. Die Vorschrift lautet gegenwärtig:<br />

§ 98 Standortdaten<br />

(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen<br />

o<strong>der</strong> Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im<br />

zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erfor<strong>der</strong>lichen Maß und innerhalb des dafür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong><br />

Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Werden die Standortdaten für einen Dienst mit<br />

Zusatznutzen verarbeitet, <strong>der</strong> die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes<br />

an einen an<strong>der</strong>en Teilnehmer o<strong>der</strong> Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen<br />

sind, zum Gegenstand hat, muss <strong>der</strong> Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung<br />

ausdrücklich, geson<strong>der</strong>t und schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat <strong>der</strong> Diensteanbieter den<br />

Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes<br />

über die Anzahl <strong>der</strong> erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren,<br />

es sei denn, <strong>der</strong> Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 wi<strong>der</strong>sprochen. Der Teilnehmer

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