MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
27<br />
<strong>der</strong> in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf <strong>der</strong> Frist nach Satz 2 Einwendungen<br />
erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend<br />
geklärt sind.<br />
(4) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit an<strong>der</strong>en Diensteanbietern o<strong>der</strong> mit<br />
<strong>der</strong>en Teilnehmern sowie an<strong>der</strong>er Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erfor<strong>der</strong>lich ist, darf<br />
<strong>der</strong> Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.<br />
(5) Zieht <strong>der</strong> Diensteanbieter mit <strong>der</strong> Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die<br />
dieser im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat,<br />
so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall<br />
für die Durchsetzung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind.<br />
Mit Ausnahme von § 97 Abs. 3 S. 2 TKG, <strong>der</strong> pauschal auf § 113a TKG verweist und klarstellt,<br />
dass Vorratsdaten auch dann für die vorgesehene Dauer zu speichern sind, wenn sie<br />
sich inhaltlich mit Abrechnungs- o<strong>der</strong> sonstigen Verkehrsdaten überschneiden, hat das Urteil<br />
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erhebungs- und Verwendungsmöglichkeiten allgemeiner<br />
Verkehrsdaten. Vielmehr bleibt es bei dem auch schon vorher bestehenden Grundsatz,<br />
dass allgemeine Verkehrsdaten nur dann erhoben und verarbeitet werden dürfen, wenn<br />
dies für Zwecke <strong>der</strong> Entgeltermittlung und -abrechnung, Störungsbehebung, Missbrauchsbekämpfung<br />
und für die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen notwendig ist.<br />
2.3.1.2. Standortdaten<br />
Für Standortdaten war und ist § 98 TKG einschlägig. Danach dürfen Standortdaten entwe<strong>der</strong><br />
anonymisiert verwendet werden o<strong>der</strong>, wenn ein Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat,<br />
insbeson<strong>der</strong>e für die darauf aufbauenden Dienste. Die Vorschrift lautet gegenwärtig:<br />
§ 98 Standortdaten<br />
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen<br />
o<strong>der</strong> Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im<br />
zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erfor<strong>der</strong>lichen Maß und innerhalb des dafür<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong><br />
Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Werden die Standortdaten für einen Dienst mit<br />
Zusatznutzen verarbeitet, <strong>der</strong> die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes<br />
an einen an<strong>der</strong>en Teilnehmer o<strong>der</strong> Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen<br />
sind, zum Gegenstand hat, muss <strong>der</strong> Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung<br />
ausdrücklich, geson<strong>der</strong>t und schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat <strong>der</strong> Diensteanbieter den<br />
Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes<br />
über die Anzahl <strong>der</strong> erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren,<br />
es sei denn, <strong>der</strong> Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 wi<strong>der</strong>sprochen. Der Teilnehmer