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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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explizit auf § 96 Abs. 1 TKG (im Fall von § 100g StPO) bzw. § 95 TKG (im Fall von § 113<br />

TKG). Es spricht daher vieles dafür, dass Informationen, die ein Anbieter aufgrund von § 100<br />

TKG erhoben hat, nicht für <strong>der</strong>artige Auskünfte herangezogen werden dürfen.<br />

Nach <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einführung einer <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> wäre <strong>der</strong> Rückgriff auf vorhandene<br />

Daten zu Zwecken <strong>der</strong> IP-Zuordnung nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich wie<strong>der</strong><br />

möglich. 67<br />

2.3. Zugriff auf Verkehrsdaten<br />

2.3.1. Speicherung<br />

2.3.1.1. Allgemeine Daten<br />

Allgemeine Telekommunikationsverkehrsdaten dürfen grundsätzlich nach § 96 TKG erhoben<br />

werden. Danach ist die Erhebung zulässig, wenn dies für Zwecke des 2. Abschnitts des TKG<br />

(Datenschutz) o<strong>der</strong> für die in §§ 2, 4 ZugErschwG genannten Zwecke erfor<strong>der</strong>lich ist. Aufgrund<br />

des gegenwärtigen Zustands im Hinblick auf das Zugangserschwerungsgesetz werden<br />

hierzu nachfolgend keine weiteren Ausführungen gemacht. Nach § 96 TKG dürfen die folgenden<br />

Verkehrsdaten erhoben werden (vorausgesetzt, dies ist zur Erreichung eines <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Zwecke erfor<strong>der</strong>lich):<br />

– die Nummer o<strong>der</strong> Kennung <strong>der</strong> beteiligten Anschlüsse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Endeinrichtung, personenbezogene<br />

Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer,<br />

bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,<br />

– <strong>der</strong> Beginn und das Ende <strong>der</strong> jeweiligen Verbindung,<br />

– die übermittelten Datenmengen, soweit die Entgelte davon abhängen,<br />

– <strong>der</strong> vom Nutzer in Anspruch genommene Telekommunikationsdienst,<br />

– die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende und – soweit<br />

Entgelte davon abhängen – die übermittelten Datenmengen<br />

– sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung<br />

notwendige Verkehrsdaten.<br />

Nach § 96 Abs. 2 TKG ist eine über Abs. 1 hinausgehende Erhebung o<strong>der</strong> Verwendung von<br />

Verkehrsdaten ausdrücklich unzulässig. Der primäre Zweck <strong>der</strong> allgemeinen Verkehrsdaten<br />

liegt nach den §§ 96, 97 TKG zum einen in <strong>der</strong> Ermöglichung eines technisch korrekten Verbindungsaufbaus<br />

und – vor allem – in <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> notwendigen Grundlagen für eine<br />

korrekte Entgeltermittlung und -abrechnung. Dem Anbieter wird in diesem Zusammenhang<br />

aufgegeben, nach <strong>der</strong> Beendigung einer Verbindung unverzüglich die für die Berechnung des<br />

____________<br />

67 Vgl. Rz. 279 sowie Rz. 254 ff. zu den genauen Anfor<strong>der</strong>ungen.

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