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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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(mehr) nach § 96 TKG gespeichert vorliegen, aber möglicherweise nach § 100 TKG, so stellt<br />

sich die Frage, ob auch diese Informationen für eine Anfrage nach § 113 TKG herangezogen<br />

werden dürfen. 61<br />

In <strong>der</strong> Praxis wird dies zum Teil so gehandhabt. 62 Bedenken könnten sich im Hinblick darauf<br />

ergeben, dass § 113 TKG ausdrücklich nur auf die „nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten“<br />

verweist. Die Auskunft nach § 95 TKG ist im vorliegenden Fall jedoch nur mit Hilfe von<br />

Verkehrsdaten möglich. § 96 TKG erlaubt die Erhebung und Verwendung bestimmter Verkehrsdaten<br />

für „die in diesem Abschnitt […] genannten Zwecke“. Obwohl die Auskunftsvorschrift<br />

des § 113 TKG in einem an<strong>der</strong>en Abschnitt (Abschnitt 3 – Öffentliche Sicherheit) als<br />

die allgemeine Verkehrsdatenvorschrift des § 96 TKG (Abschnitt 2 – Datenschutz) enthalten<br />

ist, 63 erlaubt die ganz h.M. den Zugriff auf diese Daten, um die Auskunft nach § 95 TKG<br />

erteilen zu können. Während § 96 TKG jedoch ersichtlich als „Generalnorm“ für eine ganze<br />

Reihe von Auskünften ausgelegt ist 64 und daher einen abschließenden 65 Katalog von Verkehrsdaten<br />

enthält, wurde § 100 TKG auf ganz bestimmte Zwecke hin ausgerichtet, nämlich<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen. Nach § 100 Abs.<br />

3 TKG dürfen in bestimmten Fällen auch Daten zur Aufdeckung und Unterbindung von<br />

Missbräuchen erhoben und verwendet werden. Um dies umfassend zu ermöglichen, enthält<br />

§ 100 TKG auch keine Beschränkung auf bestimmte Daten wie dies bei § 96 TKG <strong>der</strong> Fall<br />

ist, 66 son<strong>der</strong>n erlaubt – im Rahmen <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit – grundsätzlich den Zugriff auf beliebige<br />

für die Zweckerreichung notwendige Verkehrsdaten. Ein Rückgriff auf diese zweckgebundenen<br />

Daten für allgemeine Auskunftszwecke erscheint daher bedenklich. We<strong>der</strong> § 113<br />

TKG noch § 100g StPO nehmen generell Bezug auf „Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30<br />

TKG“, was einen allgemeinen Zugriff auf jegliche Verkehrsdaten ermöglicht hätte, son<strong>der</strong>n<br />

____________<br />

61 Bei Anordnungen nach § 100g StPO stellt sich diese Frage strenggenommen nicht, denn § 100g Abs. 1 S. 1<br />

StPO verweist ausdrücklich auf Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG und § 113a TKG. Hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

den Zugriff auf alle Verkehrsdaten ermöglichen wollen, so hätte sich ein Verweis auf § 3 Nr. 30 TKG angeboten,<br />

<strong>der</strong> Verkehrsdaten allgemein als Daten definiert, „die bei <strong>der</strong> Erbringung eines Telekommunikationsdienstes<br />

erhoben, verarbeitet o<strong>der</strong> genutzt werden“ und die daher auch solche nach § 100 TKG eingeschlossen hätten.<br />

Siehe ergänzend auch die Ausführungen in Fn. 75.<br />

62 So stellt das OLG Zweibrücken ZUM 2009, 77 fest, es käme für den Erfolg eines staatsanwaltschaftlichen<br />

Auskunftsersuchens darauf an, „ob <strong>der</strong> betreffende Diensteanbieter von <strong>der</strong> Möglichkeit des § 100 TKG Gebrauch<br />

[gemacht habe] und dadurch überhaupt die Möglichkeit [bestünde], im Nachhinein den Inhaber einer<br />

dynamischen IP-Adresse zu individualisieren“.<br />

63 Die Zuordnung von IP-Adressen zu Bestandsdaten dient we<strong>der</strong> <strong>der</strong> „Erhebung“ noch <strong>der</strong> „Verwendung“, da<br />

beides auf den in § 3 Nr. 3 genannten Zweck beschränkt ist, son<strong>der</strong>n ausschließlich <strong>der</strong> Beantwortung einer<br />

Auskunft nach § 113 TKG.<br />

64 Die Vorschrift verweist auf die „in diesem Abschnitt“ (gemeint ist <strong>der</strong> 2. Abschnitt des 7. Teils des TKG)<br />

genannten Zwecke sowie auf bestimmte Vorschriften des Zugangserschwerungsgesetzes. Weiterhin verweist<br />

auch § 100g StPO ausdrücklich auf Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG.<br />

65 Vgl. Robert, in: BeckTKG-Komm., § 96 TKG Rn. 2.<br />

66 § 100 TKG erlaubt – an<strong>der</strong>s als etwa § 97 TKG, <strong>der</strong> sich explizit auf „die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten“<br />

bezieht – die Erhebung und Verwendung von den Verkehrsdaten <strong>der</strong> Teilnehmer und Nutzer, enthält<br />

also keine über die Erfor<strong>der</strong>lichkeit hinausgehenden Einschränkungen. Vgl. Wittern, in: BeckTKG-Komm.,<br />

§ 100 TKG Rn. 2 f.

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