MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Kommunikation. 31 Der Begriff ist jedoch nicht trennscharf. So könnten auch Informationen,<br />
die nicht originär als digitale Daten erfasst worden sind, als „Inhaltsdaten“ bezeichnet<br />
werden. 32 Schließlich werden zum Teil auch Daten, die noch nicht Bestandteil einer<br />
Kommunikation geworden sind, als Inhaltsdaten bezeichnet, z.B. eine Datei, die lokal auf<br />
einem Rechner gespeichert worden ist.<br />
Neben diesen allgemeinen Datenarten finden sich zum Teil auch an<strong>der</strong>e, die jedoch lediglich<br />
in bestimmten Normenkomplexen Anwendung finden. So erwähnt etwa Art. 34d BayPAG 33<br />
die Kategorie <strong>der</strong> Zugangsdaten. 34 Diese Kategorie sollte ursprünglich ihre Bedeutung im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vorschrift vorgesehenen Befugnis entfalten, Daten online auf<br />
fremden Systemen zu verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu löschen. 35 Mit Wirkung zum 31.07.2009 ist diese<br />
Möglichkeit jedoch teilweise wie<strong>der</strong> gestrichen und die Vorschrift verän<strong>der</strong>t worden, so dass<br />
die Kategorie weitgehend bedeutungslos geworden ist. 36 Auf an<strong>der</strong>e als die oben dargestellten<br />
Datenkategorien wird daher nachfolgend nur noch in Ausnahmefällen näher einzugehen<br />
sein.<br />
2. Zugriff auf Daten zu Ermittlungszwecken<br />
Um die Bedeutung <strong>der</strong> oben näher dargestellten Datenarten für Ermittlungen besser verstehen<br />
zu können, ist es notwendig, den Einsatz <strong>der</strong> unterschiedlichen Informationen für Ermittlungszwecke<br />
überblicksartig zu skizzieren (nachfolgend 1.). Sodann wird kurz auf die Möglichkeiten<br />
des Zugriffs auf die wichtigsten Telekommunikationsdaten eingegangen (2.-4.).<br />
2.1. Allgemeiner Datenbedarf<br />
Der Zugriff auf Daten hat in zahlreichen Län<strong>der</strong>n schon seit geraumer Zeit Eingang in den<br />
Ermittlungsalltag gefunden. Die EU-Kommission vertritt sogar <strong>der</strong> Ansicht, die Auswertung<br />
von Telekommunikations-Verkehrsdaten sei inzwischen ein integraler Bestandteil des Ermitt-<br />
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31 Graf, in: Beck´scher Online-Kommentar zur StPO, § 100a StPO Rn. 22 bezeichnet – in diesem Zusammenhang<br />
– daher Inhaltsdaten als die „durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Inhalt[e] einer Telekommunikation“.<br />
32 Denkbar ist dies etwa bei den im Gesetz lediglich als „Daten“ bezeichneten Aufzeichnungen einer Wohnraumüberwachung,<br />
§ 100c Abs. 5 S. 4 StPO, denn auch hier sind nicht die äußeren Umstände z.B. eines Gesprächs,<br />
son<strong>der</strong>n die Gesprächsinhalte betroffen.<br />
33 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse <strong>der</strong> Bayerischen Staatlichen Polizei in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 14.09.1990, zuletzt geän<strong>der</strong>t am 22.04.2010.<br />
34 Auch § 113 Abs. 1 S. 2 TKG enthält eine Vorschrift über Auskünfte zu Daten, „mittels <strong>der</strong>er <strong>der</strong> Zugriff auf<br />
Endgeräte o<strong>der</strong> in diesen o<strong>der</strong> im Netz eingesetzte[n] Speichereinrichtungen geschützt wird“. Dort wird <strong>der</strong><br />
Begriff <strong>der</strong> Zugangsdaten jedoch nicht genutzt. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang <strong>der</strong> Begriff durchaus<br />
verbreitet, vgl. etwa Bock, in: Geppert, et al. (Hrsg.), Beck TKG-Komm., § 113 TKG, Rn. 16 ff.<br />
35 Art. 34d Abs. 1 S. 2 BayPAG i.d.F. vom 01.08.2008.<br />
36 Lediglich im Zusammenhang mit <strong>der</strong> jährlichen Berichtspflicht gegenüber dem Bayerischen Landtag wird<br />
noch auf Zugangsdaten abgestellt, vgl. Art. 34d Abs. 8 S. 1 BayPAG.