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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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3. Anlage <strong>der</strong> Untersuchung<br />

3.1. Methodische Erwägungen<br />

7<br />

Die verfassungsrechtlichen Debatten verweisen auf Abwägungen zwischen dem Interesse an<br />

<strong>der</strong> effizienten Aufklärung von Straftaten und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses bzw.<br />

des Persönlichkeitsrechts sowie auf Fragen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, damit auf Fragestellungen,<br />

die eine Einschätzung bedingen, ob eine <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> zum Schutz von<br />

Rechtsgütern notwendig ist. Das grundlegende Problem, das sich <strong>der</strong> Evaluationsforschung in<br />

diesem Zusammenhang stellt, besteht darin, dass eine experimentelle Untersuchung <strong>der</strong> Fragen<br />

nicht möglich ist. Sichtbar wird dies in dem als Entwurf vorliegenden Evaluationsbericht<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union. Dort wird auf zwei Informationsquellen Bezug genommen. Zum<br />

einen geht es um eine einfache Statistik zur Häufigkeit des Zugriffs von auf Vorrat gespeicherten<br />

Verkehrsdaten in den Mitgliedslän<strong>der</strong>n. Zum an<strong>der</strong>en wird in dem Bericht auf von<br />

Strafverfolgungsbehörden <strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong> mitgeteilte Fälle zurückgegriffen, in denen <strong>der</strong><br />

Zugriff auf Verkehrsdaten zur erfolgreichen Strafverfolgung beigetragen hat. Beide Informationsquellen<br />

sind streng genommen für eine Evaluation nicht geeignet. Denn sie ermöglichen<br />

lediglich Aussagen darüber, wie häufig eine Ressource <strong>der</strong> Strafverfolgung genutzt wurde<br />

und welche Einschätzung bei Ermittlungsbeamten hinsichtlich <strong>der</strong> Bedeutung einer bestimmten<br />

Ermittlungsmaßnahme bei nicht nachvollziehbarer Selektion <strong>der</strong> Fälle vorliegt. Da ein<br />

Kontrollgruppenansatz nicht realisierbar ist und deshalb eine Suche nach Unterschieden in<br />

Aufklärungsmöglichkeiten und Gefahrenabwehrpotenzial im Vergleich unterschiedlicher<br />

Ermittlungsmöglichkeiten nicht umgesetzt werden kann, muss demnach auf an<strong>der</strong>e Indikatoren<br />

zurückgegriffen werden. Diese sollten allerdings über die bloße Häufigkeit <strong>der</strong> Nutzung<br />

und selektive Mitteilung von Fällen hinausgehen.<br />

3.2. Datenzugänge<br />

3.2.1. Auswertung statistischer Informationen und Sekundäranalysen<br />

Eine erste wichtige Komponente <strong>der</strong> eigenen Erhebungen ist zunächst die quantitative Eingrenzung<br />

<strong>der</strong> aktuellen Größenordnungen zur Verkehrsdatenabfrage insgesamt sowie möglicher<br />

Problemfälle. Hierzu wurden die amtliche Statistik zur Verkehrsdatenabfrage aus dem<br />

Jahr 2008 sowie die Listen mit Daten aus den drei Son<strong>der</strong>hebungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem beim BVerfG anhängigen Verfahren durchgeführt wurden, einer näheren Analyse<br />

unterzogen. Siehe hierzu Teil C, Pkt. 1 und 2. Ferner wurden Informationen zu <strong>der</strong> Speicherdauer<br />

von Verkehrsdaten berücksichtigt, die die Bundenetzagentur im ersten Quartal 2011<br />

erhoben hat (siehe Teil C, Pkt. 5).<br />

Weiterhin war geplant, eine ergänzende Erhebung bei den Landesjustizverwaltungen nach<br />

aktuelleren Daten durchzuführen. Ziel dieses Moduls sollte die Ermittlung von belastbaren<br />

Zahlen zu solchen Fällen sein, die für die Dauer des Verfahrens beim BVerfG zunächst vorläufig<br />

eingestellt worden waren und nach <strong>der</strong> in dem Urteil verfügten endgültigen Löschung<br />

auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> neuen Rechtslage eingestellt wurden. Die Landesjustizverwaltungen sahen<br />

sich aber außerstande, die erfor<strong>der</strong>lichen Erhebungen in dem kurzen Zeitraum, <strong>der</strong> hierfür zur

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