MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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im Hinblick auf die Eingriffsvoraussetzungen nach den Gründen des Urteils nicht in Betracht<br />
(Rdnr. 232).<br />
Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> rumänischen <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> hat sich das rumänische Verfassungsgericht<br />
mit dem die Speicherung von Telekommunikations- und Internetverbindungsdaten<br />
anordnenden Gesetz befasst und in einer Entscheidung vom 8. Oktober 2009 ausgeführt,<br />
dass das Gesetz in Gänze verfassungswidrig und deshalb nichtig sei 11 .<br />
Am 22. März 2011 erklärte das tschechische Verfassungsgericht das Gesetz Nr. 127/2005<br />
sowie die Verordnung Nr. 485/2005, mit denen die Richtlinie 2006/24/EG in <strong>der</strong> tschechischen<br />
Republik umgesetzt worden war, für verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht hob<br />
dabei auf die Unbestimmtheit <strong>der</strong> Zugangsvoraussetzungen für auf Vorrat gespeicherte Telekommunikationsdaten<br />
durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste ab. Ferner<br />
wies das Gericht auf den unzureichenden Schutz vor Missbrauch gespeicherter Daten hin.<br />
Schließlich werden Zweifel angemeldet, ob eine <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, auch angesichts<br />
<strong>der</strong> Möglichkeiten, die Erfassung durch den Gebrauch anonymer Prepaid-Dienste zu umgehen,<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundätzen genügt.<br />
Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11.12.2008 einen<br />
wesentlichen Teil <strong>der</strong> bulgarischen Transformationsgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt<br />
12 . In <strong>der</strong> Begründung verwies das Gericht auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das<br />
durch die bulgarische Verfassung gewährleistete Persönlichkeitsrecht sowie in Art. 8 <strong>der</strong><br />
EMRK wegen fehlen<strong>der</strong> gesetzlicher Klarstellungen <strong>der</strong> Bedingungen, unter denen Sicherheits-<br />
und Strafverfolgungsbehörden auf gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen können. Die<br />
bulgarische Neuregelung berücksichtigt nunmehr die Vorgaben des Obersten Verwaltungsgericht<br />
durch eine gesetzliche Festlegung von Voraussetzungen für die Abfrage.<br />
In Ungarn ist bereits seit längerer Zeit eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht<br />
anhängig 13 , über die noch nicht entschieden ist. Ein konkretes Datum für die Entscheidung<br />
des Verfassungsgerichts ist <strong>der</strong>zeit noch immer nicht absehbar.<br />
Irland hatte im Juli 2006 zunächst vor dem EuGH (Nichtigkeits-) Klage gegen die Richtlinie<br />
erhoben. Die Irische Regierung vertrat die Auffassung, dass die Richtlinie als Rahmenbeschluss<br />
hätte erlassen werden müssen, nahm freilich nicht zu substantiellen Fragen Stellung.<br />
14 Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin entschieden, dass die Materie in Form<br />
einer Richtlinie geregelt werden durfte 15 . In einem Beschwerdeverfahren <strong>der</strong> Digital Rights<br />
Ireland Limited gegen das im Juli 2009 eingebrachte Reformgesetz (Communications (Reten-<br />
____________<br />
11 Entscheidung Nr.1258 vom 8. Oktober 2009: www.legi-internet.ro/fileadmin/editor_fol<strong>der</strong>/pdf/decisionconstitutional-court-romania-data-retention.pdf<br />
[Juni 2011].<br />
12 Siehe dazu unten Teil G, Pkt. 4.2.<br />
13 Constitutional Complaint Filed by HCLU Against Hungarian Telecom Data Retention Regulations;<br />
http://tasz.hu/en/node/826 [Juni 2011].<br />
14 Sierck/Schöning/Pöhl, 2006, S. 21; Pressemitteilung von Digital Rights Ireland vom 14.9.2006, abrufbar<br />
unter www.digitalrights.ie/2006/09/14/dri-brings-legal-action-over-mass-surveillance/ [Juni 2011].<br />
15 EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009, C-301/06.