MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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5. Quick Freeze<br />
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38. In einem Quick-Freeze-Verfahren wird von den Praktikern über alle Berufsgruppen hinweg<br />
kein taugliches Äquivalent zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> gesehen. Dieser Ansicht waren<br />
neben den Praktikern aus Deutschland auch die Experten aus Österreich und Schweden. Zur<br />
Begründung führen die Befragten, sinngemäß übereinstimmend, an, dass diese Methode lediglich<br />
ohnehin vorhandene Verkehrsdaten selektiv vor <strong>der</strong> Löschung bewahren, gerade die<br />
aus ermittlerischer Perspektive beson<strong>der</strong>s wichtigen retrograden Daten aber nicht ex post<br />
generieren könne.<br />
6. Situation im Ausland<br />
39. Auch die ausländischen Interviewpartner verweisen darauf, dass die Verkehrsdatenabfrage<br />
heute ein wichtiger Bestandteil im Katalog <strong>der</strong> polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen sei.<br />
40. Beson<strong>der</strong>e Bedeutung haben nach europäischen und außereuropäischen polizeilichen Erfahrungen<br />
Telekommunikationsverkehrsdaten übereinstimmend für die Strafverfolgung bei<br />
Banden- und organisierter Kriminalität, Telekommunikations- bzw. Computerkriminalität.<br />
Wegen <strong>der</strong> weiten Verbreitung mo<strong>der</strong>ner Kommunikationsmittel bieten darüber hinaus Verkehrsdaten<br />
in allen Deliktsbereichen zusätzliche Ermittlungsansätze.<br />
41. Der internationale Vergleich lässt (bei vergleichbarer Einschätzung des Nutzens von Verkehrsdaten)<br />
Unterschiede in <strong>der</strong> rechtspolitischen Haltung zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> erkennen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e in den USA, Kanada, Australien und Neuseeland sind über vereinzelte<br />
und sachlich begrenzte Initiativen hinaus keine Ansätze zur Einführung einer umfassenden<br />
<strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> festzustellen. Dies wird zumindest für die USA auch dadurch erklärt,<br />
dass Telekommunikationsunternehmen wegen fehlen<strong>der</strong> datenschutzrechtlicher Restriktionen<br />
in weitem Umfang Verkehrsdaten speichern, auf die Strafverfolgungsbehörden zugreifen<br />
können. Diese deutlich an<strong>der</strong>en Rahmenbedingungen sind bei <strong>der</strong> Bewertung des<br />
möglichen Potenzials des Quick-Freeze-Verfahrens unbedingt zu berücksichtigen.<br />
42. Die <strong>der</strong>zeitige Situation <strong>der</strong> Implementierung <strong>der</strong> Richtlinie 2006/24/EG in den Mitgliedslän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union lässt erhebliche Variation erkennen. In einem Teil <strong>der</strong><br />
Mitgliedslän<strong>der</strong> ist die Richtlinie noch nicht implementiert o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vollzug ausgesetzt worden.<br />
Dies hat unterschiedliche Gründe.<br />
43. In Rumänien versperrt nunmehr die kompromisslos ablehnende Entscheidung des Verfassungsgerichts<br />
eine Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie. Die verfassungsrechtlichen Fragestellungen<br />
werden mit einer noch ausstehenden Entscheidung des ungarischen Verfassungsgerichts und<br />
mit einer Vorlage des Obersten Irischen Gerichts beim Europäischen Gerichtshof (Luxemburg)<br />
zur Vereinbarkeit <strong>der</strong> Richtlinie mit <strong>der</strong> EMRK weiter verfolgt.<br />
44. Soweit die Richtlinie implementiert worden ist, haben die jeweiligen nationalen Gesetzgebungen<br />
zu Unterschieden geführt, die in <strong>der</strong> Richtlinie allerdings bereits vorgezeichnet