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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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4.5.3. Die künftige Rechtslage<br />

217<br />

Das neue Gesetz beschränkt sich im Wesentlichen auf Ergänzungen im 6. Kapitel des Telekommunikationsgesetzes.<br />

Neben einigen Definitionen 451 sieht das Gesetz künftig eine allgemeine<br />

Speicherpflicht von 6 Monaten für Verkehrsdaten vor. 452 Ferner wird noch einmal<br />

explizit auf die <strong>der</strong>zeit existierenden Zugriffsvoraussetzungen in § 19 des 27. Kapitels verwiesen.<br />

453 Auch im Hinblick auf den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage werden<br />

sich keine Än<strong>der</strong>ungen ergeben.<br />

An<strong>der</strong>s als bislang wird dann <strong>der</strong> Kostenersatz für die Telekommunikationsanbieter eine gesetzliche<br />

Grundlage haben. 454<br />

____________<br />

451 6. Kapitel §§ 1, 3a und 5 LEK.<br />

452 6. Kapitel §§ 16a und 16g LEK.<br />

453 6. Kapitel § 16c LEK.<br />

454 6. Kapitel § 16e LEK.

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