MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Art. 91 3 –91 6 C.p.p. enthalten Bestimmungen über die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Abhör- und Registriermaßnahmen<br />
und über an<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Aufzeichnung/Registrierung, inklusive visueller<br />
Aufzeichnung.<br />
Eine offizielle Statistik über Maßnahmen <strong>der</strong> Telekommunikationsüberwachung einschließlich<br />
<strong>der</strong> Verkehrsdatenauswertung gem. Art. 91 1 –91 6 C.p.p. liegt nicht vor.<br />
4.4.3.2. Regelungen im Nebengesetz<br />
Das Gesetz Nr. 51/1991 435 über die nationale Sicherheit Rumäniens erweitert im Bereich <strong>der</strong><br />
Staatssicherheit die Möglichkeit des Abhörens von Gesprächen, Telefongesprächen, o<strong>der</strong><br />
Gesprächen, die mit sonstigen Mitteln <strong>der</strong> Kommunikation, inklusive des Internets, geführt<br />
werden, unter Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Strafprozessordnung. Zulässig ist demnach das<br />
Abhören von Gesprächen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten bei Straftaten, die die Sicherheit<br />
des Staates gefährden. Unter letztere fallen beispielsweise Handlungen zur Abschaffung<br />
o<strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Souveränität, <strong>der</strong> Einheit, <strong>der</strong> Unabhängigkeit o<strong>der</strong> Unteilbarkeit<br />
des rumänischen Staates, Handlungen mit dem Ziel, einen Krieg gegen Rumänien zu provozieren,<br />
sowie Spionagehandlungen, u.ä. Das Abhören erfolgt auf schriftlichen Antrag <strong>der</strong><br />
Organe <strong>der</strong> Staatssicherheit und auf Anordnung beson<strong>der</strong>er Staatsanwälte, die vom Generalbundesanwalt<br />
zum Erlass solcher Anordnungen beauftragt sind. Auf Antrag kann <strong>der</strong> Abhörzeitraum<br />
von 6 Monaten mehrmals um jeweils 3 Monate verlängert werden. 436<br />
Eine offizielle Statistik über Maßnahmen <strong>der</strong> Telefonüberwachung gem. Gesetz Nr. 51/1991<br />
liegt <strong>der</strong>zeit nicht vor.<br />
4.4.3.3. Probleme in <strong>der</strong> Praxis<br />
Nach <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage können Verkehrsdaten in Rumänien offiziell nur noch<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage von Art. 91 1 –91 6 C.p.p. erhoben werden. Dieser regelt, wie beschrieben,<br />
das Abhören und Registrieren von Gesprächen, Telefongesprächen o<strong>der</strong> Gesprächen, die mit<br />
sonstigen Mitteln <strong>der</strong> Kommunikation wie beispielsweise dem Internet geführt werden. Der<br />
Überwachungszeitraum ist auch deutlich kürzer als die ursrüngliche Speicherdauer von 6<br />
Monaten. Ein Abhören und Registrieren bis zu 6 Monaten ist nur ausnahmsweise in Fällen<br />
möglich, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 51/1991 über die nationale Sicherheit<br />
Rumäniens fallen.<br />
Der Rekurs auf die Inhaltsüberwachung bedeutet zunächst, dass – rein formal betrachtet – <strong>der</strong><br />
deliktische Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verkehrsdatenüberwachung wesentlich breiter ist, als er<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des Gesetzes Nr. 298/2008 über die Speicherung von Daten war. Neben<br />
Drogen-, Waffen-, Menschenhandel, Geldfälschung und Geldwäsche sind Maßnahmen jetzt<br />
vor allem auch möglich bei Straftaten, die mittels eines elektronischen Kommunikationsmit-<br />
____________<br />
435 Veröffentlicht im Monitorul Oficial, Nr. 163 vom 07. August 1991.<br />
436 Siehe zum Ganzen Art. 13 des Gesetzes Nr. 51/1991.