MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
211<br />
tion und die Bewegung im Internet. Art. 91 1 ff. C.p.p. dient ebenso als Rechtsgrundlage für<br />
das Abrufen von Echtzeitdaten. Dem Registrieren muss aber zwingend ein Abhören vorangehen;<br />
eine reine Verkehrsdatenerhebung ist nicht statthaft.<br />
Die Inhalts- und Verkehrsdatenüberwachung („Abhören und Registrieren“) ist gem. Art. 91 1<br />
C.p.p. nur auf Antrag desjenigen Staatsanwalts, <strong>der</strong> die Ermittlungen führt o<strong>der</strong> überwacht, 433<br />
und nur auf richterliche Anordnung bei folgenden Delikten zulässig: Straftaten gegen die<br />
nationale Sicherheit (infracţiuni contra siguranţei naţioinale), die im Strafgesetzbuch und in<br />
an<strong>der</strong>en Spezialgesetzen geregelt sind, Drogenhandel (infracţiuni de trafic de stupefiante),<br />
Waffenhandel (infracţiuni de trafic de arme), Menschenhandel (infracţiuni de trafic de<br />
persoane), terroristische Handlungen (acte de terorism), Geldwäsche (spălare a banilor),<br />
Geldfälschung (falsificare de monede), Straftaten gem. Gesetz Nr. 78/2000 zur Prävention,<br />
Aufdeckung und Sanktionierung <strong>der</strong> Korruption sowie im Falle einer an<strong>der</strong>en schweren<br />
Straftat o<strong>der</strong> einer Straftat, die mittels eines elektronischen Kommunikationsmittels begangen<br />
wurde.<br />
Die Notwendigkeit <strong>der</strong> richterlichen Anordnung einer Maßnahme nach Art. 91 1 C.p.p. kann<br />
entwe<strong>der</strong> durch die Feststellung von Tatsachen begründet sein (pentru stabilirea situaţiei de<br />
fapt) o<strong>der</strong> wenn es um die Feststellung o<strong>der</strong> Lokalisierung von Teilnehmern geht, die nicht<br />
durch an<strong>der</strong>e Mittel ermittelt werden können (pentru că identificarea sau localizarea participanţilor<br />
nu poate fi făcută prin alte mijloace) o<strong>der</strong> weil an<strong>der</strong>e Ermittlungsarten zu spät<br />
kommen würden (pentru că cercetarea ar fi mult întârziată). 434<br />
Die richterliche Anordnung zum Abhören und Registrieren von Gesprächen darf gem.<br />
Art. 91 1 III C.p.p. 30 Tage nicht überschreiten. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Anordnung ist möglich,<br />
sie darf jedoch gem. Art. 91 1 V C.p.p. insgesamt 120 Tage nicht überschreiten. Die<br />
Staatsanwaltschaft entscheidet über eine sofortige Beendigung <strong>der</strong> Maßnahme, sobald die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.<br />
Art. 91 2 C.p.p. bestimmt die Organe, die das Abhören und Registrieren durchführen. In <strong>der</strong><br />
Regel wird das Abhören und Registrieren von einem Staatsanwalt selbst durchgeführt; er<br />
kann jedoch auch ein an<strong>der</strong>es Ermittlungsorgan mit <strong>der</strong> Durchführung beauftragen. Bei Gefahr<br />
im Verzug kann ausnahmsweise <strong>der</strong> Staatsanwalt, <strong>der</strong> die Maßnahmen leitet, eine vorläufige<br />
Anordnung erteilen; allerdings darf ein Abhören und Registrieren auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
eine staatsanwaltlichen Eilanordnung nicht länger als 48 Stunden dauern. Innerhalb dieser 48<br />
Stunden muss <strong>der</strong> Staatsanwalt die Angelegenheit dem Richter zur weiteren Entscheidung<br />
vorlegen.<br />
____________<br />
433 Das Erfor<strong>der</strong>nis, dass <strong>der</strong> Antrag von dem konkreten Staatsanwalt, <strong>der</strong> die Ermittlungen führt o<strong>der</strong> überwacht,<br />
gestellt werden muss, wurde 2006 in Art. 91 1 C.p.p. aufgenommen. Vor <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung reichte<br />
<strong>der</strong> Antrag eines beliebigen Staatsanwalts aus. Siehe Neagu, I., Tratat de procedură penală, Partea generală,<br />
Ediţia a II–a, revăzută şi adăugită, Bucureşti 2010, S. 490.<br />
434 Neagu, I., Tratat de procedură penală, Partea generală, Ediţia a II–a, revăzută şi adăugită, Bucureşti 2010,<br />
S. 491.