MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Verfassungsgerichtshof aus, dass das Gesetz Nr. 298/2008 gegen das Recht auf Privatsphäre<br />
(drept la viaţă intimă) gem. Art. 26 <strong>der</strong> rum. Verfassung, gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis<br />
(drept la secretul corespondenţei) gem. Art. 28 rum. Verfassung, gegen das<br />
Recht auf freie Meinungsäußerung (drept la liberă exprimare) gem. Art. 30 rum. Verfassung<br />
sowie gegen Art. 8 EMRK verstößt.<br />
Der gesetzlichen Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung von persönlichen Daten stehen<br />
die Persönlichkeitsrechte, insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf Privatsphäre, auf freie Meinungsäußerung<br />
und auf Schutz personenbezogener Daten entgegen; im Hinblick auf diese Rechte besteht<br />
<strong>der</strong> weithin anerkannte Grundsatz, dass die Vertraulichkeit zu garantieren und zu respektieren<br />
ist und dass den Staat in dieser Hinsicht vor allem negative Pflichten treffen,<br />
nämlich so weit wie möglich von Eingriffen in die Ausübung des Rechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiheit<br />
abzusehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind – in begrenztem Umfang – möglich, soweit<br />
dies mit <strong>der</strong> Verfassung und internationalen Übereinkommen vereinbar ist. Das Gesetz<br />
Nr. 298/2008 stellt eine solche Ausnahme dar.<br />
Die rechtliche Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung von persönlichen Daten, wie sie<br />
das Gesetz zur Datenspeicherung vorsieht, macht jedoch nach Ansicht des Gerichtshofes die<br />
Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf freie<br />
Meinungsäußerung zur absoluten Regel (regulă absolută). Damit werden Bestimmungen<br />
über die Speicherung von Daten als Regel eingeführt, die die Strafprozessordung (Codul de<br />
procedură penală, C.p.p.) nur als strenge Ausnahme vorsieht. Die fortlaufende Aufbewahrung<br />
von Daten für die Dauer von sechs Monaten ab ihrer Erfassung, um gegebenenfalls auf<br />
richterliche Anordnung auf die in <strong>der</strong> Vergangenheit angefallenen – und nicht nur auf die<br />
zukünftig anfallenden – Daten zugreifen zu können, steht hierzu im Wi<strong>der</strong>spruch. Die Bestimmung<br />
einer positiven Verpflichtung, welche die fortwährende Einschränkung des Rechts<br />
auf Privatsphäre und auf vertrauliche Korrespondenz vorsieht, führt zur Beseitigung des<br />
Kerngehalts dieses Rechts, indem die Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung <strong>der</strong> Ausübung<br />
des Rechts beseitigt werden. Natürliche und juristische Personen, d.h. Massenanwen<strong>der</strong> elektronischer<br />
Kommunikationsdienste, sind ununterbrochen dieser Einmischung in die Ausübung<br />
ihrer Rechte auf vertrauliche Korrespondenz und freie Meinungsäußerung ausgesetzt, ohne<br />
dass noch eine Möglichkeit einer freien und unzensierten Manifestation dieser Rechte besteht,<br />
außer im Wege direkter Kommunikation, was jedoch einen Ausschluss von den heutigen<br />
Kommunikationsmitteln bedeutet.<br />
Das Gesetz Nr. 298/2008 verstößt nach <strong>der</strong> Entscheidung überdies gegen den Grundsatz <strong>der</strong><br />
Verhältnismäßigkeit, <strong>der</strong> verfassungsrechtlich in Art. 53 II rum. Verfassung verankert ist.<br />
Dieser Grundsatz gebietet, dass das Maß <strong>der</strong> Grundrechtsbeschränkung <strong>der</strong> Situation entsprechen<br />
muss, die zu ihrer Anwendung geführt hat, und dass die Grundrechtsbeschränkung mit<br />
dem Zeitpunkt des Wegfalls ihres Grundes beendet werden muss. Das Gesetz sieht demgegenüber<br />
eine Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung von persönlichen Daten ab dem<br />
Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor, ohne die Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, dass die<br />
Speicherung mit dem Wegfall des Grundes beendet werden muss, <strong>der</strong> zu ihrer Einführung