MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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208<br />
dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfassung vor. Die Vorratsspeicherung von Daten hatte auf eigene Kosten<br />
<strong>der</strong> Kommunikationsdienste zu erfolgen.<br />
Gem. Art. 1 II Gesetz Nr. 298/2008 sollten Verkehrs- und Standortdaten (date de trafic şi de<br />
localizare) von natürlichen und juristischen Personen sowie damit in Verbindung stehende<br />
Daten (date conexe), die zur Feststellung des Abonnenten o<strong>der</strong> Verbrauchers notwendig sind,<br />
gespeichert werden. Eine nähere Bestimmung, um welche Daten es sich mit dem Ausdruck<br />
„damit in Verbindung stehende Daten“ handelt, sah das Gesetz nicht vor. Stattdessen teilte<br />
Art. 3 I Gesetz Nr. 298/2008 die zu speichernden Daten in folgenden Kategorien ein: sämtliche<br />
Daten, die zur Verfolgung und Identifizierung <strong>der</strong> Quelle <strong>der</strong> Kommunikation notwendig<br />
sind, Daten zur Identifizierung des Empfängers, Daten im Hinblick auf Datum, Uhrzeit und<br />
Dauer <strong>der</strong> Kommunikation, Daten zur Feststellung <strong>der</strong> Kommunikationsart sowie Daten zur<br />
Feststellung <strong>der</strong> Kommunikationsgeräte. Die Speicherung umfasste nach Auskunft des befragten<br />
Experten 431 auch sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nutzung des Internets<br />
anfallen. Der Inhalt <strong>der</strong> Daten durfte dabei jedoch nicht gespeichert werden. Am Ende<br />
<strong>der</strong> Speicherfrist müssen sämtliche Daten gem. Art. 11 III Gesetz Nr. 298/2008 irreversibel<br />
vernichtet werden.<br />
Ein Ersuchen auf Übermittlung <strong>der</strong> auf Vorrat gespeichterten Daten konnte erst nach <strong>der</strong> Eröffnung<br />
des Ermittlungsverfahrens gestellt werden. Für das Ersuchen war gem. Art. 16 I Gesetz<br />
Nr. 298/2008 ein Richtervorbehalt vorgesehen; bei Gefahr im Verzug konnte es gem.<br />
Art. 16 II ausnahmsweise von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die auf Vorrat gespeicherten<br />
Daten sollten <strong>der</strong> Ermittlung (cercetare), Aufdeckung (descoperire) und Verfolgung<br />
(urmărire) schwerer Straftaten dienen. Art. 2 I f) Gesetz Nr. 298/2008 definierte schwere<br />
Straftaten wie folgt: Delikte im Sinne von Art. 2 b) des Gesetzes Nr. 39/2003 über die Prävention<br />
und Verfolgung organisierter Kriminalität, Delikte im Sinne von Kapitel IV des Gesetzes<br />
Nr. 535/2004 über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus sowie Straftaten<br />
gegen die Sicherheit des Staates gem. Art. 155–173 rum. StGB.<br />
Konventionelle Kriminalität und Internet-Kriminalität im Sinne des deutschen Verständnisses<br />
<strong>der</strong> IuK-Kriminalität im engeren und weiteren Sinne waren nicht erfasst.<br />
4.4.2. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2009<br />
Der rumänische Verfassungsgerichtshof (Curtea Constituţională a României) verhandelte in<br />
öffentlicher Sitzung vom 8. September 2009 über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr.<br />
298/2008 über die Speicherung von Daten und hat dieses mit <strong>der</strong> Entscheidung Nr. 1.258 432<br />
vom 8. Oktober 2009 als Ganzes für verfassungswidrig erklärt. Zur Begründung führte <strong>der</strong><br />
____________<br />
431 Nationale Direktion zur Korruptionsbekämpfung bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft beim Hohen Gericht für Kassation<br />
und Justiz.<br />
432 Veröffentlicht im Monitorul Oficial, Nr. 798 vom 23. November 2009. Die Entscheidung wurde ins Deutsche<br />
übersetzt und ist abrufbar unter: www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/ [Juni 2011]. Die<br />
Übersetzung wurde zum Teil übernommen.