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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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208<br />

dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfassung vor. Die Vorratsspeicherung von Daten hatte auf eigene Kosten<br />

<strong>der</strong> Kommunikationsdienste zu erfolgen.<br />

Gem. Art. 1 II Gesetz Nr. 298/2008 sollten Verkehrs- und Standortdaten (date de trafic şi de<br />

localizare) von natürlichen und juristischen Personen sowie damit in Verbindung stehende<br />

Daten (date conexe), die zur Feststellung des Abonnenten o<strong>der</strong> Verbrauchers notwendig sind,<br />

gespeichert werden. Eine nähere Bestimmung, um welche Daten es sich mit dem Ausdruck<br />

„damit in Verbindung stehende Daten“ handelt, sah das Gesetz nicht vor. Stattdessen teilte<br />

Art. 3 I Gesetz Nr. 298/2008 die zu speichernden Daten in folgenden Kategorien ein: sämtliche<br />

Daten, die zur Verfolgung und Identifizierung <strong>der</strong> Quelle <strong>der</strong> Kommunikation notwendig<br />

sind, Daten zur Identifizierung des Empfängers, Daten im Hinblick auf Datum, Uhrzeit und<br />

Dauer <strong>der</strong> Kommunikation, Daten zur Feststellung <strong>der</strong> Kommunikationsart sowie Daten zur<br />

Feststellung <strong>der</strong> Kommunikationsgeräte. Die Speicherung umfasste nach Auskunft des befragten<br />

Experten 431 auch sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nutzung des Internets<br />

anfallen. Der Inhalt <strong>der</strong> Daten durfte dabei jedoch nicht gespeichert werden. Am Ende<br />

<strong>der</strong> Speicherfrist müssen sämtliche Daten gem. Art. 11 III Gesetz Nr. 298/2008 irreversibel<br />

vernichtet werden.<br />

Ein Ersuchen auf Übermittlung <strong>der</strong> auf Vorrat gespeichterten Daten konnte erst nach <strong>der</strong> Eröffnung<br />

des Ermittlungsverfahrens gestellt werden. Für das Ersuchen war gem. Art. 16 I Gesetz<br />

Nr. 298/2008 ein Richtervorbehalt vorgesehen; bei Gefahr im Verzug konnte es gem.<br />

Art. 16 II ausnahmsweise von <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die auf Vorrat gespeicherten<br />

Daten sollten <strong>der</strong> Ermittlung (cercetare), Aufdeckung (descoperire) und Verfolgung<br />

(urmărire) schwerer Straftaten dienen. Art. 2 I f) Gesetz Nr. 298/2008 definierte schwere<br />

Straftaten wie folgt: Delikte im Sinne von Art. 2 b) des Gesetzes Nr. 39/2003 über die Prävention<br />

und Verfolgung organisierter Kriminalität, Delikte im Sinne von Kapitel IV des Gesetzes<br />

Nr. 535/2004 über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus sowie Straftaten<br />

gegen die Sicherheit des Staates gem. Art. 155–173 rum. StGB.<br />

Konventionelle Kriminalität und Internet-Kriminalität im Sinne des deutschen Verständnisses<br />

<strong>der</strong> IuK-Kriminalität im engeren und weiteren Sinne waren nicht erfasst.<br />

4.4.2. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2009<br />

Der rumänische Verfassungsgerichtshof (Curtea Constituţională a României) verhandelte in<br />

öffentlicher Sitzung vom 8. September 2009 über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Nr.<br />

298/2008 über die Speicherung von Daten und hat dieses mit <strong>der</strong> Entscheidung Nr. 1.258 432<br />

vom 8. Oktober 2009 als Ganzes für verfassungswidrig erklärt. Zur Begründung führte <strong>der</strong><br />

____________<br />

431 Nationale Direktion zur Korruptionsbekämpfung bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft beim Hohen Gericht für Kassation<br />

und Justiz.<br />

432 Veröffentlicht im Monitorul Oficial, Nr. 798 vom 23. November 2009. Die Entscheidung wurde ins Deutsche<br />

übersetzt und ist abrufbar unter: www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/ [Juni 2011]. Die<br />

Übersetzung wurde zum Teil übernommen.

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