MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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207<br />
Gefragt nach <strong>der</strong> generellen Kooperationsbereitschaft <strong>der</strong> Anbieter wurde das<br />
Auskunftsverhalten im Bereich <strong>der</strong> Sprachtelefonie im herkömmlichen Sinne als problemlos<br />
beschrieben. Über die schon geschil<strong>der</strong>ten Probleme hinaus gebe es in Einzelfällen<br />
Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Online-Standortbestimmung. Zwar sei die Mitwirkungspflicht <strong>der</strong><br />
Anbieter in § 94 TKG 2003 explizit geregelt; die ausführende Überwachungsverordnung sei<br />
bislang aber nicht erlassen worden. Unbefriedigend sei ganz generell, dass die Speicherfristen<br />
nicht festgelegt seien. Diese würden von den Anbietern nicht kommuniziert und seien<br />
Än<strong>der</strong>ungen unterworfen. Der Experte ergänzt, er sei sich sicher, dass Auskünfte über das<br />
Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Datenbeständen nicht immer <strong>der</strong> Wahrheit<br />
entsprächen. 429 Es sei nicht plausibel, dass einzelne Datensätze selektiv und in täglichen o<strong>der</strong><br />
kurzen Intervallen gelöscht würden; dies geschehe mutmaßlich automatisiert und zu<br />
bestimmten Stichtagen.<br />
Abschließend erläutert <strong>der</strong> Gesprächspartner, dass aus Ermittlersicht eine sechsmonatige<br />
Speicherfrist nur für etwa 70% <strong>der</strong> Fälle ausreichend sei. Für den übrigen Anteil, v.a. Fälle<br />
aus dem Bereich organisierter Kriminalität im Internet, sei dieser Zeitraum nicht ausreichend,<br />
insbeson<strong>der</strong>e dann nicht, wenn sich die Server im Ausland befänden.<br />
4.4. Rumänien<br />
Rumänien hatte die Richtlinie 2006/24/EG durch das Gesetz Nr. 298/2008 430 vom 26. November<br />
2008 über die Speicherung von Daten, die bei <strong>der</strong> Bereitstellung öffentlich zugänglicher<br />
elektronischer Kummunikationsdienste o<strong>der</strong> öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt<br />
o<strong>der</strong> verarbeitet werden und zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes Nr. 506/2004 über die Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten und den Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre in <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation,<br />
umgesetzt. Mit Urteil vom 8.10.2009 hat <strong>der</strong> rumänische Verfassunsgerichtshof das<br />
Gesetz zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> für verfassunsgwidrig erklärt. Seitdem richtet sich die<br />
Verkehrsdatenabfrage nach den allgemeinen strafprozessualen Bestimmungen.<br />
4.4.1. Gesetz Nr. 298/2008 über die Speicherung von Daten<br />
Das Gesetz Nr. 298/2008 über die Speicherung von Daten war in sechs Kapitel geglie<strong>der</strong>t<br />
und enthielt allgemeine Bestimmungen (dispoziţii generale, Kap. I), Regelungen über die<br />
Speicherung von Daten (reţinerea datelor, Kap. II), über das Ersuchen auf Übermittlung <strong>der</strong><br />
auf Vorrat gespeicherten Daten (procedura solicitării datelor reţinute, Kap. III), über die<br />
Kontrollbehörde (autoritatea de supraveghere, Kap. IV), über Sanktionen (regimul<br />
sanctionator, Kap. V) sowie abschließende Bestimmungen (dispoziţii finale, Kap. VI).<br />
Das Gesetz sah eine Pflicht für Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zur<br />
vorsorglichen, anlasslosen Speicherung von Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten ab<br />
____________<br />
429 Das wörtliche Zitat <strong>der</strong> Transkription lautet: „Wir wissen, dass sie uns anlügen. Wir können es aber nicht<br />
beweisen.“<br />
430 Veröffentlicht im Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 780 vom 21. November 2008.