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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Im Übrigen darf nur auf solche Verkehrsdaten zugegriffen werden, die <strong>der</strong> Betreiber<br />

rechtmäßig verarbeitet o<strong>der</strong> gespeichert hat. 424 Dabei sind §§ 96 und 99 öTKG zu beachten,<br />

wonach Verkehrsdaten grundsätzlich nicht gespeichert werden dürfen und vom Betreiber<br />

nach Beendigung <strong>der</strong> Verbindung unverzüglich zu löschen o<strong>der</strong> zu anonymisieren sind. Nur<br />

für Abrechnungszwecke 425 darf ausnahmsweise nach § 99 Abs. 2 TKG für eine gewisse Zeit<br />

gespeichert werden. Weitergehend als unter § 96 des deutschen TKG sind die Anbieter in<br />

Österreich nicht nur berechtigt, son<strong>der</strong>n verpflichtet, die Daten bis zum Ablauf jener Frist zu<br />

speichern, innerhalb <strong>der</strong>er die Rechnung rechtlich angefochten werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im Streitfall einer Schlichtungsstelle<br />

unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird dort ein Verfahren über die Höhe <strong>der</strong><br />

Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe <strong>der</strong><br />

Entgelte nicht gelöscht werden. Nach Auskunft des befragten Experten beim österr.<br />

Bundeskriminalamt beträgt die Einspruchsfrist 6 Wochen; zusammen mit <strong>der</strong> Rechnungsstellungsfrist<br />

sind Verkehrsdaten damit meist für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten<br />

verfügbar. Dies gilt freilich nur für Fälle, in denen eine Rechnungstellung notwendig ist.<br />

4.3.2. Gegenwärtige Praxis <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage<br />

Der vom österr. <strong>Bundesministerium</strong> für Inneres und dem österr. <strong>Bundesministerium</strong> für Justiz<br />

herausgegebene Sicherheitsbericht beleuchtet die Praxis <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage für die<br />

Jahre 2008 und 2009 anhand von konkreten Zahlen. 426 Danach wurden im Jahr 2009 von den<br />

Staatsanwaltschaften 5.341 Anträge auf die gerichtliche Bewilligung von Anordnungen einer<br />

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Verkehrsdatenabfrage) und<br />

Überwachung von Nachrichten (TKÜ) gestellt (Tabelle G-1). 5.227 dieser Anträge wurden<br />

gerichtlich bewilligt; das entspricht einem Anteil von 98 %. Von diesen bezogen sich 4.013<br />

Anträge bzw. 3.928 Bewilligungen auf Verkehrsdatenabfragen. Das ist, bezogen auf die<br />

tatsächlich bewilligten Abfragen, eine Zunahme gegenüber 2008 um 27 % (n = 835).<br />

Auffallend ist neben dem signifikanten Anstieg um mehr als ein Viertel in nur einem Jahr<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> im Vergleich zu Deutschland wesentlich größere Abstand zwischen <strong>der</strong><br />

Anzahl <strong>der</strong> Inhaltsüberwachungen (Spalte 2) und den mehr als dreimal häufigeren<br />

Verkehrsdatenabfragen (Spalte 3).<br />

____________<br />

424 Vgl. auch Fabrizy, E., Kurzkommentar zur StPO, 10. Aufl., Wien 2008, § 137, Rn. 4.<br />

425 Dies gilt für die Verrechnung von Entgelten einschließlich <strong>der</strong> Entgelte für Zusammenschaltungen.<br />

426 <strong>Bundesministerium</strong> für Inneres u. <strong>Bundesministerium</strong> für Justiz, Bericht <strong>der</strong> Bundesregierung über die<br />

innere Sicherheit in Österreich (Sicherheitsbericht 2009).

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