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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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4.3.1.2. Überwachung von Nachrichten<br />

203<br />

§ 135 Abs. 3 öStPO regelt die Inhaltsüberwachung von Nachrichten. Die Maßnahme ist in<br />

§ 134 Nr. 3 öStPO definiert als das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Ziff. 7<br />

öTKG), die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Ziff. 11 öTKG) o<strong>der</strong> einen sog. Dienst <strong>der</strong><br />

Informationsgesellschaft 418 ausgetauscht o<strong>der</strong> weitergeleitet werden. Verkehrsdaten dürfen<br />

bei diesen Maßnahmen mit erhoben werden. Gleiches gilt für die Stammdaten. Die<br />

überwachten Anschlüsse werden zum <strong>Bundesministerium</strong> des Innern ausgeleitet, wo die<br />

Überwachung zentral für ganz Österreich durchgeführt wird.<br />

Die vom Gesetz vorgesehenen Fallkonstellationen sind ähnlich denen für die<br />

Verkehrsdatenabfrage (Ziff. 1 bis 3; insoweit identisch mit Abs. 2 Ziff. 1 bis 3); zusätzlich ist<br />

die Maßnahme möglich bei Straftaten einer kriminellen o<strong>der</strong> terroristischen Vereinigung o<strong>der</strong><br />

Organisation 419 (ebenfalls Ziff. 3) sowie zur Auffindung flüchtiger Personen bei Verdacht<br />

einer vorsätzlichen Straftat mit Strafandrohung von mehr als einem Jahr (Ziff. 4). In den<br />

Fällen <strong>der</strong> Ziff. 3 muss dringen<strong>der</strong> Tatverdacht bestehen und darüber hinaus anzunehmen<br />

sein, dass die dringend tatverdächtige Person Inhaber o<strong>der</strong> mutmaßlicher Nutzer des<br />

überwachten Anschlusses ist; <strong>der</strong> überwachte Anschluss muss entwe<strong>der</strong> Ursprung o<strong>der</strong> Ziel<br />

<strong>der</strong> überwachten Komunikation sein. Die Voraussetzungen sind somit sowohl im Hinblick<br />

auf den notwendigen Verdachtsgrad als auch im Hinblick auf die technischen Voraussetzungen<br />

enger als bei <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage gem. § 135 Abs. 2 Ziff. 3 öStPO. Als<br />

mögliches Substitut für Fälle, in denen von den Anbietern keine Verkehrsdaten erhältlich<br />

sind, erscheint sie daher von vornherein wenig praktikabel.<br />

4.3.1.3. Formalia<br />

§§ 137, 138 öStPO regeln die formellen Voraussetzungen für Ermittlungsmaßnahmen nach<br />

§ 135 öStPO. Abfrage- 420 bzw. anordnungsberechtigt 421 ist <strong>der</strong> Staatsanwalt auf <strong>der</strong><br />

Grundlage einer richterlichen Bewilligung. Die Überwachung ist zu befristen. 422 An<strong>der</strong>s als<br />

die deutsche sieht die österr. StPO allerdings keine fix vorbestimmten Überwachungszeiträume<br />

vor. Der gewählte Zeitraum, <strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage auch retrograd<br />

sein kann, muss für die Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erfor<strong>der</strong>lich sein. 423<br />

Neuerliche Anordnungen sind jeweils zulässig, soweit aufgrund bestimmter Tatsachen<br />

anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme Erfolg haben würde.<br />

____________<br />

418 § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des österr. Notifikationsgesetzes. Siehe dazu oben Pkt. 4.3.1.1.<br />

419 §§ 278 bis 278b öStGB.<br />

420 Bei Verkehrsdatenabfragen gem. § 135 Abs. 2 öStPO.<br />

421 Bei Inhaltsüberwachungen gem. § 135 Abs. 3 öStPO.<br />

422 Fabrizy, E., Kurzkommentar zur StPO, 10. Aufl., Wien 2008, § 137, Rn. 3.<br />

423 § 137 Abs. 3 öStPO.

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