MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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- „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen<br />
Kommunikationsnetz bei dem Betreiber entstehen und für die Zuordnung<br />
<strong>der</strong> zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen<br />
zum Teilnehmer notwendig sind (§ 92 Abs. 3 Ziff. 4a öTKG), und<br />
- „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die<br />
den geografischen Standort <strong>der</strong> Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines<br />
öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben (§ 92 Abs. 3 Ziff. 6 öTKG).<br />
Soweit es sich bei den Verkehrsdaten um Vorratsdaten handelt, wird künftig § 135 Abs. 2a<br />
öStPO als eigene spezielle Rechtsgrundlage maßgeblich sein. Hierfür wurde mit § 134 Ziff.<br />
2a öStPO eine eigene Verweisnorm auf die Legaldefinition des öTKG zu Vorratsdaten<br />
geschaffen. Danach sind<br />
- „Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund <strong>der</strong> Speicherverpflichtung gemäß<br />
§ 102a öTKG gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Ziff. 6b öTKG).<br />
Das Telekommunikationsgesetz enthält zudem eine gesetzliche Definition <strong>der</strong> Bestandsdaten,<br />
für <strong>der</strong>en Erhebung, ähnlich wie im deutschen Recht, eigene Regeln gelten (siehe dazu unten<br />
Pkt. 4.3.2.). Diese heißen in Österreich<br />
- „Stammdaten“ und sind definiert als alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung,<br />
die Abwicklung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Rechtsbeziehungen<br />
zwischen dem Benutzer und dem Anbieter o<strong>der</strong> zur Erstellung und Herausgabe von<br />
Teilnehmerverzeichnissen erfor<strong>der</strong>lich sind; dies sind:<br />
a) Familienname und Vorname,<br />
b) akademischer Grad,<br />
c) Wohnadresse,<br />
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,<br />
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,<br />
f) Bonität (§ 92 Abs. 3 Ziff. 3 öTKG).<br />
Auf die Verkehrsdaten darf gemäß § 135 Abs. 2 öStPO nur in vier enumerativ aufgezählten<br />
Fällen zugegriffen werden. Das ist möglich zunächst bei Verdacht einer Entführung, wenn<br />
angenommen werden kann, dass diese so beendet werden kann (Ziff. 1). Diese Konstellation<br />
ist sehr selten. Von Bedeutung können in einem solchen Kontext nach Auskunft des befraten<br />
Experten des österr. Bundeskriminalamtes vor allem Standortdaten und Gerätekennungen<br />
(IMSI-Nummern) sein. Die Maßnahme darf sich dabei nur gegen den mutmaßlichen Täter<br />
richten. Ergänzend kann in <strong>der</strong>artigen Fällen auch präventivrechtlich auf Verkehrsdaten<br />
zugegriffen werden. 414 Die Maßnahme bezieht sich dann gezielt auf das Opfer (bzw. dessen –<br />
____________<br />
414 § 53 Abs. 3a österr. Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben<br />
o<strong>der</strong> Gesundheit eines Menschen. Dies wurde im Zuge des StPO- und SPG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes 2011 ausdrücklich<br />
auf Vorratsdaten erweitert.