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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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- „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen<br />

Kommunikationsnetz bei dem Betreiber entstehen und für die Zuordnung<br />

<strong>der</strong> zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen<br />

zum Teilnehmer notwendig sind (§ 92 Abs. 3 Ziff. 4a öTKG), und<br />

- „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die<br />

den geografischen Standort <strong>der</strong> Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines<br />

öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben (§ 92 Abs. 3 Ziff. 6 öTKG).<br />

Soweit es sich bei den Verkehrsdaten um Vorratsdaten handelt, wird künftig § 135 Abs. 2a<br />

öStPO als eigene spezielle Rechtsgrundlage maßgeblich sein. Hierfür wurde mit § 134 Ziff.<br />

2a öStPO eine eigene Verweisnorm auf die Legaldefinition des öTKG zu Vorratsdaten<br />

geschaffen. Danach sind<br />

- „Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund <strong>der</strong> Speicherverpflichtung gemäß<br />

§ 102a öTKG gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Ziff. 6b öTKG).<br />

Das Telekommunikationsgesetz enthält zudem eine gesetzliche Definition <strong>der</strong> Bestandsdaten,<br />

für <strong>der</strong>en Erhebung, ähnlich wie im deutschen Recht, eigene Regeln gelten (siehe dazu unten<br />

Pkt. 4.3.2.). Diese heißen in Österreich<br />

- „Stammdaten“ und sind definiert als alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung,<br />

die Abwicklung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Rechtsbeziehungen<br />

zwischen dem Benutzer und dem Anbieter o<strong>der</strong> zur Erstellung und Herausgabe von<br />

Teilnehmerverzeichnissen erfor<strong>der</strong>lich sind; dies sind:<br />

a) Familienname und Vorname,<br />

b) akademischer Grad,<br />

c) Wohnadresse,<br />

d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,<br />

e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,<br />

f) Bonität (§ 92 Abs. 3 Ziff. 3 öTKG).<br />

Auf die Verkehrsdaten darf gemäß § 135 Abs. 2 öStPO nur in vier enumerativ aufgezählten<br />

Fällen zugegriffen werden. Das ist möglich zunächst bei Verdacht einer Entführung, wenn<br />

angenommen werden kann, dass diese so beendet werden kann (Ziff. 1). Diese Konstellation<br />

ist sehr selten. Von Bedeutung können in einem solchen Kontext nach Auskunft des befraten<br />

Experten des österr. Bundeskriminalamtes vor allem Standortdaten und Gerätekennungen<br />

(IMSI-Nummern) sein. Die Maßnahme darf sich dabei nur gegen den mutmaßlichen Täter<br />

richten. Ergänzend kann in <strong>der</strong>artigen Fällen auch präventivrechtlich auf Verkehrsdaten<br />

zugegriffen werden. 414 Die Maßnahme bezieht sich dann gezielt auf das Opfer (bzw. dessen –<br />

____________<br />

414 § 53 Abs. 3a österr. Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Voraussetzung ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben<br />

o<strong>der</strong> Gesundheit eines Menschen. Dies wurde im Zuge des StPO- und SPG-Än<strong>der</strong>ungsgesetzes 2011 ausdrücklich<br />

auf Vorratsdaten erweitert.

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