MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
200<br />
Novellierung verabschiedet. 407 Eingeführt wird eine sechsmonatige Speicherpflicht nach<br />
exakt festgelegten Parametern. Das Gesetz 408 ist am 19.5.2011 in Kraft getreten, die<br />
Speicherpflicht selbst wird erst zum 1.4.2012 wirksam werden. 409 Die TK-Anbieter haben<br />
nach dem Gesetz Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent <strong>der</strong> Personal- und<br />
Sachaufwendungen für die Umsetzung. 410 Ergänzende Än<strong>der</strong>ungen wurden in <strong>der</strong><br />
österreichischen StPO vorgenommen. 411 Eingefügt wurde u.a. eine eigene Rechtsgrundlage<br />
für den Zugriff auf Vorratsdaten, die im Wesentlichen auf die bisherige Regelung verweist<br />
(siehe dazu gleich unten Pkt. 4.3.1.1.).<br />
Die Problembeschreibung, die sich aus dem Expertengespräch ergibt (siehe unten Pkt. 4.3.2.),<br />
bezieht sich auf die gegenwärtig noch maßgebliche Rechtslage.<br />
4.3.1. Zugriffsmöglichkeiten auf Verkehrs- und Vorratsdaten<br />
4.3.1.1. Auskunft über Daten<br />
Das österreichische Recht unterscheidet künftig nicht nur telekommunikationsrechtlich,<br />
son<strong>der</strong>n auch bei <strong>der</strong> strafprozessualen Regelung des Zugriffs auf gespeicherte Daten<br />
zwischen Verkehrs- und Vorratsdaten. Die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> selbst ist in § 102a<br />
öTKG geregelt, § 102b bestimmt, dass die Auskunft über Vorratsdaten ausschließlich auf <strong>der</strong><br />
Grundlage <strong>der</strong> öStPO erfolgen darf. 412<br />
Rechtsgrundlage für die Abfrage von Verkehrsdaten ist § 135 Abs. 2 öStPO. Nach dieser<br />
Vorschrift ist die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zulässig. Hierunter<br />
fällt gem. § 134 Nr. 2 öStPO die Auskunft über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standorten<br />
eines Telekommunikationsdienstes o<strong>der</strong> eines sog. Dienstes <strong>der</strong> Informationsgesellschaft 413 .<br />
Letzteres erfasst sämtliche Vorgänge im Internet. § 134 verweist für die Begriffsbestimmungen<br />
weiter auf das öTKG: danach sind<br />
- „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke <strong>der</strong> Weiterleitung einer Nachricht an ein<br />
Kommunikationsnetz o<strong>der</strong> zum Zwecke <strong>der</strong> Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet<br />
werden (§ 92 Abs. 3 Ziff. 4 öTKG),<br />
____________<br />
407 1074 <strong>der</strong> Beilagen XXIV. GP.<br />
408 Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 geän<strong>der</strong>t wird, BGBl I 2011/27<br />
vom 18.5.2011.<br />
409 § 137 Abs. 4 öTKG neu.<br />
410 § 94 Abs. 1 öTKG neu.<br />
411 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geän<strong>der</strong>t werden,<br />
BGBl I 2011/33 vom 20. 5. 2011.<br />
412 § 102c enthält ferner die erfor<strong>der</strong>lichen Protokollierungs- und Datenschutzbestimmungen. Die §§ 102a bis<br />
102c öTKG-neu sind in Anhang D abgedruckt.<br />
413 § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des österr. Notifikationsgesetzes.