MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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197<br />
wurde abgelehnt, ohne dass sich das Gericht zu den Art. 32 und 34 <strong>der</strong> bulg. Verfassung o<strong>der</strong><br />
zur Art. 8 EMRK äußerte. 392<br />
Daraufhin wurde eine Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht zweiter<br />
Instanz eingelegt. 393 Dieses erklärte Art. 5 <strong>der</strong> VO40 am 12.11.2008 für gesetzeswidrig und<br />
hob ihn daher auf. 394<br />
Das Gericht kritisierte v.a., dass in Art. 5 VO40 von einem „passivem technischen Zugang“<br />
gesprochen werde. Dies sei nicht richtig, da <strong>der</strong> Zugang den zuständigen Behörden erst aufgrund<br />
einer schriftlichen Anfrage <strong>der</strong>selben möglich sei. Ferner begrenze Art. 5 VO40 den<br />
Zugriff nicht auf bestimmte Daten; dass die Daten für die „operativ-technische Informationstätigkeit“<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind, sei zu weit gefasst und biete keinen ausreichenden Grundrechtsschutz.<br />
Dies sei mit Art. 32 Abs. 1 <strong>der</strong> bulg. Verfassung, <strong>der</strong> die Unantastbarkeit des privaten<br />
Lebens <strong>der</strong> Bürger sowie die Nichteinmischung des Staates in das Privat- und Familienleben<br />
gewährleistet, nicht vereinbar. Ferner bemängelt das Gericht, dass kein Schutz vor einem<br />
Missbrauch <strong>der</strong> Daten in Art. 5 VO40 vorgesehen sei. Die angegriffene Norm verstoße daher<br />
gegen Art. 8 EMRK, gegen die Richtlinie zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> selbst sowie gegen<br />
die Art. 32 und 34 <strong>der</strong> bulg. Verfassung.<br />
Von den Klägern war u.a. beanstandet worden, dass <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „schweren Straftaten“ aus<br />
<strong>der</strong> EU-Richtlinie 2006/24/EG in <strong>der</strong> VO40 durch jenen <strong>der</strong> „Straftaten“ ersetzt worden war.<br />
Dies wurde von dem Gericht jedoch nicht beanstandet, da <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Straftaten jenem<br />
des Art. 34 Abs. 2 bulg. Verfassung sowie des Art. 251 Abs. 1 EMG entspreche.<br />
4.2.3. Die Än<strong>der</strong>ungen des EMG<br />
Nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes zweiter Instanz wurde am 06.03.2009<br />
das EMG erstmals geän<strong>der</strong>t. 395 Darin wurden v.a. ein Richtervorbehalt eingeführt und <strong>der</strong><br />
Zugriff auf die Vorratsdaten zur Aufklärung von schweren Straftaten und Computerstraftaten<br />
begrenzt. Es folgten fünf weitere Versuche, das EMG zu än<strong>der</strong>n, bis am 17.02.2010 eine<br />
weitere Gesetzesän<strong>der</strong>ung beschlossen wurde. 396<br />
Als beson<strong>der</strong>s wichtige Neuerungen sind hervorzuheben, dass die Strafverfolgungsbehörden<br />
keinen direkten Zugriff mehr auf die gespeicherten Daten haben, wie das im Rahmen des<br />
„passiven technischen Zugangs” möglich sein sollte. Vielmehr bedarf je<strong>der</strong> Zugriff auf<br />
gespeicherte Daten nun einer richterlichen Anordnung. An<strong>der</strong>erseits wurden <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> zur<br />
____________<br />
392 Entscheidung Nr. 8767; online verfügbar unter: www.aip-bg.org/pdf/reshenie_vas170708.pdf [Juni 2011].<br />
393 Siehe: www.aip-bg.org/pdf/kas_jalba_naredba40.pdf [Juni 2011].<br />
394 Entscheidung Nr. 13627; online verfügbar unter: www.aipbg.org/pdf/reshenie%2013627_december%2008.pdf<br />
[Juni 2011].<br />
395 Gesetzblatt Nr. 17 vom 06.03.2009.<br />
396 Am 10.05.2010 in Kraft getreten.