MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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- bei <strong>der</strong> Nutzung eines Mobiltelefons darüber hinaus die IMSI- und die IMEI-Nummer<br />
des anrufenden und des angerufenen Mobiltelefons; im Falle voraus bezahlter anonymer<br />
Karten ferner Datum und Uhrzeit <strong>der</strong> ersten Aktivierung des Dienstes und die<br />
Kennung <strong>der</strong> Funkzelle, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienst erstmals aktiviert wurde<br />
- bei <strong>der</strong> Nutzung des Internets sowie von E-Mail- o<strong>der</strong> Internettelefoniediensten die<br />
angerufene Telefonnummer (Dial-Up), <strong>der</strong> digitale Teilnehmeranschluss (DSL) bzw.<br />
ein sonstiger Endpunkt <strong>der</strong> Verbindung<br />
- die Funkzelle, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Nutzer bei Beginn <strong>der</strong> Verbindung befindet, sowie die<br />
Funkzellen, die während des Zeitraums, in dem die Verbindungsdaten gespeichert<br />
werden, genutzt werden.<br />
Gem. Art. 5 Abs. 1 VO40 müssen die Telekommunikationsunternehmen einen passiven technischen<br />
Zugang durch ein Computerterminal für die operativ-technische Informationsdirektion<br />
des Innenministeriums bereitstellen. Abs. 2 verpflichtet die Telekommunikationsunternehmen<br />
zur Herausgabe <strong>der</strong> gespeicherten Daten, sofern dies zur Strafverfolgung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist und von <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft o<strong>der</strong> einem Gericht beantragt wird. Werden<br />
die Daten hingegen zum Schutz <strong>der</strong> nationalen Sicherheit benötigt, müssen die Telekommunikationsanbieter<br />
nach Art. 5 Abs. 3 VO40 den Diensten Zugang zu den gespeicherten Daten<br />
gewähren. Schließlich beinhaltet Abs. 4 noch eine ausdrückliche Verpflichtung, die Daten so<br />
zu speichern, dass bei Eingang einer entsprechenden Anfrage eine schnelle Weiterleitung <strong>der</strong><br />
Daten an die zuständige Stelle gewährleistet ist. Art. 2 Abs. 1 VO40 wie<strong>der</strong>holt die bereits in<br />
Art. 251 Abs. 1 EMG normierte Speicherdauer von zwölf Monaten.<br />
Beson<strong>der</strong>s hervorzuheben ist Art. 6 VO40. Nach dieser Norm sollen alle Telekommunikationsunternehmen<br />
dem Innenminister bis zum 31. März eines jeden Jahres folgende Informationen<br />
bereitstellen:<br />
die Anzahl <strong>der</strong> Fälle, in denen den zuständigen Gefahrenabwehr- bzw. Strafverfolgungsorganen<br />
Daten bereitgestellt wurden<br />
die Dauer <strong>der</strong> Datenspeicherung von <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Daten an bis zum Abfrage dieser<br />
Daten durch die zuständige Stelle<br />
sowie die Anzahl von Fällen, in denen eine Anfrage nicht beauskunftet wurde.<br />
Diese Informationen stellt <strong>der</strong> Innenminister einmal pro Jahr <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
zur Verfügung. Die bereitgestellten Angaben dürfen keine personenbezogenen Informationen<br />
enthalten.<br />
4.2.2. Die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom November 2008<br />
Im März 2008 rügte eine Nichtregierungsorganisation die Konventions- und Verfassungswidrigkeit<br />
<strong>der</strong> VO40 vor dem Obersten Verwaltungsgericht erster Instanz. Diese Beschwerde