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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Hinblick auf Verfolgung und Ahndung strafrechtlicher Verstöße […] Verkehrs- und Identifizierungsdaten<br />

von Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren“. Ein entsprechendes königliches<br />

Dekret ist bislang allerdings nicht ergangen, sodass <strong>der</strong>zeit keine Daten speziell zu<br />

Strafverfolgungszwecken gespeichert werden. Über Art. 126 § 1 belg. TKG wäre es jedoch<br />

möglich, die Vorgaben <strong>der</strong> RL 2006/24/EG in das belg. TKG zu implementieren.<br />

Die Verarbeitung von Standortdaten richtet sich nach Art. 123 belg. TKG. Sie dürfen nur<br />

anonymisiert verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Bereitstellung eines Dienstes und <strong>der</strong> Teilnehmer hat in diese Form <strong>der</strong> Verarbeitung eingewilligt.<br />

Ausnahmen sind gem. Art. 123 § 5 belg. TKG bei <strong>der</strong> Bearbeitung von Notrufen<br />

möglich.<br />

Explizit verboten sind die vorsätzliche Kenntnisnahme von Inhalten, die vorsätzliche Identifizierung<br />

<strong>der</strong> Gesprächspartner sowie jede Form <strong>der</strong> Verwendung von vorsätzlich o<strong>der</strong> nicht<br />

vorsätzlich erlangten Daten, Art. 124 belg. TKG. Das rechtswidrige Abhören von Telefongesprächen<br />

sowie die rechtswidrige Verwendung von Inhaltdaten durch Beamte werden in Art.<br />

259bis belg. Strafgesetzbuch (SGB) unter Strafe gestellt; für Nichtbeamte enthält Art. 314bis<br />

belg. SGB einen entsprechenden Straftatbestand. Art. 259bis Abs. 5 belg. SGB hält weitreichende<br />

Son<strong>der</strong>regelungen für Geheimdienste bereit. Desweiteren normiert Art. 125 belg.<br />

TKG diverse Ausnahmen für die in Art. 124 belg. TKG, Art. 259bis und Art. 314bis belg.<br />

SGB nie<strong>der</strong>gelegten Grundsätze. Beson<strong>der</strong>s hervorzuheben ist Art. 125 § 1 Nr. 1 belg. TKG,<br />

welcher Art. 124 belg. TKG, Art. 259bis und Art. 314bis belg. SGB für nicht einschlägig<br />

erklärt, sofern „das Gesetz die erwähnten Handlungen erlaubt o<strong>der</strong> auferlegt“. Auch diese<br />

Norm eröffnet eine Möglichkeit zur Umsetzung <strong>der</strong> RL 2006/24/EG in das belg. TKG.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Speicherdauer besteht in Belgien <strong>der</strong>zeit keine genaue Regelung.<br />

Gemäß Art 126 § 2 belg. TKG ist für <strong>der</strong>en Erlass <strong>der</strong> König zuständig 388 ; das entsprechende<br />

königliche Dekret wurde bislang aber noch nicht angenommen. Die tatsächlichen Speicherfristen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Telekommunikationsanbieter variieren daher aktuell sehr stark und ergeben<br />

sich nur aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>der</strong> Unternehmen. So speichert<br />

beispielsweise Belgacom Verkehrsdaten bis zu 12 Monate; Kundendaten hingegen werden<br />

von Belgacom bis zu 10 Jahre nachdem <strong>der</strong> Kunde seine Vertragsbeziehungen zu dem Unternehmen<br />

beendet hat, gespeichert. Base speichert beide Datenarten einheitlich bis zu zwei<br />

Jahre nach Beendigung <strong>der</strong> Vertragsbeziehung. Mobistar legt keine maximale Speicherdauer<br />

fest, son<strong>der</strong>n behält sich vor, sämtliche Daten so lange zu speichern, wie dies notwendig ist.<br />

____________<br />

388 Art. 126 § 2 belg. TKG lautet wie folgt: „Aufzubewahrende Daten und Dauer dieser Aufbewahrung, die<br />

bei öffentlich zugänglichen Telefondiensten zwischen zwölf und sechsunddreißig Monaten liegen muss, werden<br />

vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen<br />

im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.“

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