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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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189<br />

rungsdauer auf 12 Monate vor 370 . Finnland und die Tschechische Republik haben ebenfalls<br />

eine Speicherungsdauer von 6 Monaten angesetzt. Auch Rumänien hatte sich für eine 6-<br />

Monatsfrist <strong>der</strong> Speicherung mit dem Gesetz no. 298/2008 entschieden, das nunmehr aber<br />

durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts für nichtig erklärt wurde (siehe dazu gleich<br />

unten Pkt. 4.4.).<br />

Frankreich, Dänemark und Spanien haben eine Speicherungsdauer von 12 Monaten eingeführt<br />

(Frankreich: Décret n° 2006-358 du 24 mars 2006 relatif à la conservation des données<br />

des communications électroniques 371 ; Spanien: Gesetz zu Conservación de datos relativos a<br />

las Comunicaciones Electrónicas y a las Redes Públicas de Comunicaciones (Nr. 25/2007),<br />

vom 18. Oktober 2007). Italien (Dekret 259/2003, "Codice delle comunicazioni elettroniche",<br />

Dekret 196/2003, "Codice in materia di protezione dei dati personali, sowie das so genannte<br />

"decreto Pisanu") und Irland haben bereits längere Speicherungsfristen implementiert, und<br />

zwar Italien mit einer Dauer von 2 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu 4 Jahren für<br />

Telefondaten, Internetverbindungsdaten: 6 Monate) und Irland von 3 Jahren (allerdings ebenfalls<br />

begrenzt auf Telefonverbindungsdaten; Irish Criminal Justice (Terrorist Offences) Act,<br />

2005). In Irland wurde im Juli 2009 ein Reformgesetz vorgelegt (Communications [Retention<br />

of Data] Bill 2009), das die Speicherung von Telefondaten auf 2 Jahre und die von Internetverbindungen<br />

auf 1 Jahr festsetzt 372 . Am 29. April 2010 ging <strong>der</strong> Entwurf in die Zweite Lesung.<br />

Am 5. Mai 2010 wurde eine Klage <strong>der</strong> Digital Rights Ireland Limited gegen das Vorratsdatengesetz<br />

vor dem Obersten Gericht zugelassen, mit <strong>der</strong> die Aufhebung des Gesetzes<br />

wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8) angestrebt<br />

wird 373 .<br />

In den Nie<strong>der</strong>landen war zunächst in einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung <strong>der</strong> Europäischen<br />

Richtlinie eine Speicherungszeit für Telefon- und Internetverbindungsdaten von 18<br />

Monaten vorgesehen. Die Vorlage ist vom nie<strong>der</strong>ländischen Datenschutzbeauftragten kritisch<br />

gewürdigt worden, <strong>der</strong> unter Berufung auf neuere Stellungnahmen <strong>der</strong> Art. 29 Arbeitsgrup-<br />

____________<br />

370 Vorentwurf Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 30.<br />

4. 2010 sowie Erläutern<strong>der</strong> Bericht zur Än<strong>der</strong>ung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die<br />

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)<br />

http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_fernmeldeueberwachu<br />

ng.html [Juni 2011].<br />

371 Frankreich hat im Übrigen im Gesetz Nr. 2006-64 vom 23. Januar 2006 (relative à la lutte contre le<br />

terrorisme et portant dispositions diverses relatives à la sécurité et aux contrôles frontaliers), Journal Officiel du<br />

24 janvier 2006 mit dem Wegfall des Richtervorbehalts den Zugang zu Verkehrsdaten erleichtert (gebilligt<br />

durch das Verfassungsgericht, vgl. Conseil Constitutionelle, Décision n° 2005-532 DC vom 19. Januar 2006).<br />

372 Kritisch hierzu Irish Council for Civil Liberties: Submission on the Communications (Retention of Data)<br />

Bill 2009, as initiated November 2009. Dublin 2009. insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> Perspektive von Art. 8 <strong>der</strong> EMRK<br />

sowie <strong>der</strong> Entscheidung des EGMR S. and Marper v. UK, Application nos. 30562/04 and 30566/04, 4 December<br />

2008.<br />

373 The High Court, Draft Judgement/Ruling of Justice William McKechnie, 2006/3785P, 5. 5. 2010.

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