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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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hinausgehende Einschränkungen in <strong>der</strong> Beauskunftungspraxis gebe es nicht. Daher würden<br />

alle vorhandenen Daten im Abfragefall zur Verfügung gestellt, auch wenn sie nicht abrechnungsrelevant<br />

sind. Ein Zitat, das sinngemäß alle Antworten zu dieser Thematik repräsentiert,<br />

lautete „wir speichern, wozu wir gesetzlich verpflichtet sind, und geben heraus, wozu wir<br />

gesetzlich verpflichtet sind“. Der Repräsentant eines Universalanbieters verweist in diesem<br />

Zusammenhang explizit auf das Risiko, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten bei dem Verdacht,<br />

dass vorhandene Daten zurückgehalten werden, einen Durchsuchungsbeschluss erwirken<br />

könnte.<br />

Unterschiedlich fallen im Detail die Angaben zu <strong>der</strong> Prüfdichte bei eingehenden Beschlüssen<br />

aus. Übereinstimmend wird berichtet, dass alle Beschlüsse auf ihre formale Richtigkeit hin<br />

überprüft würden. Genannt werden als Kriterien übereinstimmend zunächst Formalien wie<br />

insbeson<strong>der</strong>e Namen, Datum und Unterschrift. Problematisch seien Beschlüsse, auf denen<br />

handschriftliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen worden sind. Könne nicht aufgeklärt werden,<br />

von wem diese stammten, würde die Beauskunftung mitunter verweigert. Ein Vertreter beschreibt<br />

die Prüfungsintensität in seinem Unternehmen als Prüfung auf Plausibilität und offensichtliche<br />

Mängel. Bei einigen Anbietern wird allerdings weitergehend auch überprüft, ob<br />

tatsächlich eine Katalogstraftat vorliegt. Ein beson<strong>der</strong>er Kritikpunkt in diesem Zusammenhang<br />

ging dahin, dass die Interpretation des § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO (mittels Telekommunikation<br />

begangene Straftat) schwierig sei. Ein Gesprächspartner gibt ferner an, in seinem Unternehmen<br />

werde auch die in dem Beschluss angegebene Rechtsgrundlage geprüft. Ob die<br />

zuletzt genannten Prüfkriterien tatsächlich noch als „grobe formale Prüfung“ angesehen werden<br />

können, mag zweifelhaft erscheinen.<br />

Drei <strong>der</strong> sechs Gesprächspartner räumen im Übrigen ein, dass es bei Eilanordnungen vermehrt<br />

zu Problemen kommen könne. Hier herrsche mitunter Unsicherheit darüber, ob und<br />

wann eine Anfrage eines richterlichen Beschlusses bedürfe und wann nicht. Schwierigkeiten<br />

bereiteten in diesem Bereich auch die Übermittlungen per Fax. Diese seien nicht selten nur<br />

schlecht lesbar, was ihre Bearbeitung erschweren könne.<br />

4.5. Unternehmensstrategien im Hinblick auf eine mögliche Neuregelung und Erwartungen<br />

an den Gesetzgeber<br />

Uneinheitlich erscheint schließlich auch die unternehmerische Strategie im Hinblick auf die<br />

weitere gesetzliche Entwicklung im Bereich <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage. Übereinstimmend<br />

wurde berichtet, dass das Personal für den Betrieb <strong>der</strong> Hard- und Software zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

abgezogen wurde. Die implementierte Technik wurde bei einigen Unternehmen<br />

teilweise abgebaut, bei an<strong>der</strong>en wird die Systeminfrastruktur in Erwartung einer Neuregelung<br />

vorgehalten. Ein Gesprächspartner schätzt, dass etwa 50 % <strong>der</strong> ursprünglich eingesetzten<br />

Investitionen verloren sein dürften. Ein an<strong>der</strong>er berichtet, dass die Technik nunmehr für die<br />

Beauskunftung <strong>der</strong> abrechnungsbezogenen Daten eingesetzt werde. Technische Angaben<br />

zum Speichervolumen, das aktuell für die Verkehrsdatenspeicherung notwendig sei, konnten<br />

nur die Vertreter <strong>der</strong> großen Universalanbieter machen. In allen Fällen wird <strong>der</strong> Anfall auf

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