MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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hinausgehende Einschränkungen in <strong>der</strong> Beauskunftungspraxis gebe es nicht. Daher würden<br />
alle vorhandenen Daten im Abfragefall zur Verfügung gestellt, auch wenn sie nicht abrechnungsrelevant<br />
sind. Ein Zitat, das sinngemäß alle Antworten zu dieser Thematik repräsentiert,<br />
lautete „wir speichern, wozu wir gesetzlich verpflichtet sind, und geben heraus, wozu wir<br />
gesetzlich verpflichtet sind“. Der Repräsentant eines Universalanbieters verweist in diesem<br />
Zusammenhang explizit auf das Risiko, dass die Staatsanwaltschaft ansonsten bei dem Verdacht,<br />
dass vorhandene Daten zurückgehalten werden, einen Durchsuchungsbeschluss erwirken<br />
könnte.<br />
Unterschiedlich fallen im Detail die Angaben zu <strong>der</strong> Prüfdichte bei eingehenden Beschlüssen<br />
aus. Übereinstimmend wird berichtet, dass alle Beschlüsse auf ihre formale Richtigkeit hin<br />
überprüft würden. Genannt werden als Kriterien übereinstimmend zunächst Formalien wie<br />
insbeson<strong>der</strong>e Namen, Datum und Unterschrift. Problematisch seien Beschlüsse, auf denen<br />
handschriftliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen worden sind. Könne nicht aufgeklärt werden,<br />
von wem diese stammten, würde die Beauskunftung mitunter verweigert. Ein Vertreter beschreibt<br />
die Prüfungsintensität in seinem Unternehmen als Prüfung auf Plausibilität und offensichtliche<br />
Mängel. Bei einigen Anbietern wird allerdings weitergehend auch überprüft, ob<br />
tatsächlich eine Katalogstraftat vorliegt. Ein beson<strong>der</strong>er Kritikpunkt in diesem Zusammenhang<br />
ging dahin, dass die Interpretation des § 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO (mittels Telekommunikation<br />
begangene Straftat) schwierig sei. Ein Gesprächspartner gibt ferner an, in seinem Unternehmen<br />
werde auch die in dem Beschluss angegebene Rechtsgrundlage geprüft. Ob die<br />
zuletzt genannten Prüfkriterien tatsächlich noch als „grobe formale Prüfung“ angesehen werden<br />
können, mag zweifelhaft erscheinen.<br />
Drei <strong>der</strong> sechs Gesprächspartner räumen im Übrigen ein, dass es bei Eilanordnungen vermehrt<br />
zu Problemen kommen könne. Hier herrsche mitunter Unsicherheit darüber, ob und<br />
wann eine Anfrage eines richterlichen Beschlusses bedürfe und wann nicht. Schwierigkeiten<br />
bereiteten in diesem Bereich auch die Übermittlungen per Fax. Diese seien nicht selten nur<br />
schlecht lesbar, was ihre Bearbeitung erschweren könne.<br />
4.5. Unternehmensstrategien im Hinblick auf eine mögliche Neuregelung und Erwartungen<br />
an den Gesetzgeber<br />
Uneinheitlich erscheint schließlich auch die unternehmerische Strategie im Hinblick auf die<br />
weitere gesetzliche Entwicklung im Bereich <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage. Übereinstimmend<br />
wurde berichtet, dass das Personal für den Betrieb <strong>der</strong> Hard- und Software zur <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />
abgezogen wurde. Die implementierte Technik wurde bei einigen Unternehmen<br />
teilweise abgebaut, bei an<strong>der</strong>en wird die Systeminfrastruktur in Erwartung einer Neuregelung<br />
vorgehalten. Ein Gesprächspartner schätzt, dass etwa 50 % <strong>der</strong> ursprünglich eingesetzten<br />
Investitionen verloren sein dürften. Ein an<strong>der</strong>er berichtet, dass die Technik nunmehr für die<br />
Beauskunftung <strong>der</strong> abrechnungsbezogenen Daten eingesetzt werde. Technische Angaben<br />
zum Speichervolumen, das aktuell für die Verkehrsdatenspeicherung notwendig sei, konnten<br />
nur die Vertreter <strong>der</strong> großen Universalanbieter machen. In allen Fällen wird <strong>der</strong> Anfall auf