MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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nach § 100a StPO einen deutlich schwereren Eingriff dar als eine Verkehrsdatenabfrage,<br />
weshalb die Maßnahme zudem nur bei Vorliegen einer Katalogtat angeordnet werden könne.<br />
Für die Erlangung retrogra<strong>der</strong> Daten gebe es somit nach <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage kein<br />
<strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> adäquates Mittel.<br />
Ob die Einführung eines Quick-Freeze-Verfahrens sinnvoll wäre, konnten die befragten<br />
Richter mangels detaillierter Kenntnisse nicht beurteilen.<br />
3.4. Auskunftsverhalten <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter<br />
Zur Auskunftsbereitschaft <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter konnten sich die befragten Richter<br />
nur bedingt äußern. Regelmäßig seien es die Ermittlungsbehörden, die mit diesen in Kontakt<br />
stünden. Allerdings sei bekannt, dass verschiedene Telekommunikationsanbieter regelmäßig<br />
die Beauskunftung von Anfragen verweigerten und Beschlüsse nicht umsetzten. Daran<br />
habe sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 jedoch nichts geän<strong>der</strong>t.<br />
Diese Probleme seien sowohl vor <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, während<br />
<strong>der</strong> Geltung <strong>der</strong> §§ 113a, b TKG und auch nach dem Wegfall dieser Normen aufgetreten. Ab<br />
und zu hätten einzelne Anbieter auch Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse eingelegt;<br />
diese seien aber immer verworfen worden. Teilweise seien sogar Zwangsgel<strong>der</strong> verhängt<br />
worden.<br />
3.5. Erwartungen an den Gesetzgeber<br />
Eine möglichst baldige Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> wird von den Gesprächspartnern<br />
als dringend erfor<strong>der</strong>lich erachtet. Teilweise wird vorgeschlagen, §§ 113a, b<br />
TKG in ihrer bisherigen Fassung sollten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht angepasst<br />
werden, ansonsten aber möglichst unverän<strong>der</strong>t bleiben. Ein an<strong>der</strong>er Gesprächspartner<br />
ist <strong>der</strong> Ansicht, vor einer Neuregelung solle untersucht werden, ob tatsächlich alle in <strong>der</strong> alten<br />
Norm genannten Datenarten zu Gefahrenabwehr- bzw. Strafverfolgungszwecken tatsächlich<br />
erfor<strong>der</strong>lich und ihre Speicherung wünschenswert sind. Übereinstimmend wird ein offener<br />
Katalog befürwortet, mit dem neben exemplarisch aufgelisteten Straftaten bei Bedarf auch<br />
an<strong>der</strong>e Fälle vergleichbarer Schwere erfasst werden. Eine Anlehnung an die aus dem StGB<br />
bekannte Regelbeispieltechnik wäre aus Sicht <strong>der</strong> Richter wünschenswert. Der Katalog selbst<br />
könne dann auf wirklich gravierende Straftaten beschränkt werden.<br />
4. Situationsbeschreibung aus Sicht <strong>der</strong> TK-Anbieter<br />
Die Einschätzung <strong>der</strong> Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 2.3.2010 auf die Speicher- und<br />
Abfragepraxis fällt bei den befragten TK-Anbietern ebenso unterschiedlich aus wie die allgemeine<br />
Situationsbeschreibung und die Vorstellungen zu einer künftigen Neuregelung.