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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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nach § 100a StPO einen deutlich schwereren Eingriff dar als eine Verkehrsdatenabfrage,<br />

weshalb die Maßnahme zudem nur bei Vorliegen einer Katalogtat angeordnet werden könne.<br />

Für die Erlangung retrogra<strong>der</strong> Daten gebe es somit nach <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage kein<br />

<strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> adäquates Mittel.<br />

Ob die Einführung eines Quick-Freeze-Verfahrens sinnvoll wäre, konnten die befragten<br />

Richter mangels detaillierter Kenntnisse nicht beurteilen.<br />

3.4. Auskunftsverhalten <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter<br />

Zur Auskunftsbereitschaft <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter konnten sich die befragten Richter<br />

nur bedingt äußern. Regelmäßig seien es die Ermittlungsbehörden, die mit diesen in Kontakt<br />

stünden. Allerdings sei bekannt, dass verschiedene Telekommunikationsanbieter regelmäßig<br />

die Beauskunftung von Anfragen verweigerten und Beschlüsse nicht umsetzten. Daran<br />

habe sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 jedoch nichts geän<strong>der</strong>t.<br />

Diese Probleme seien sowohl vor <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>, während<br />

<strong>der</strong> Geltung <strong>der</strong> §§ 113a, b TKG und auch nach dem Wegfall dieser Normen aufgetreten. Ab<br />

und zu hätten einzelne Anbieter auch Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse eingelegt;<br />

diese seien aber immer verworfen worden. Teilweise seien sogar Zwangsgel<strong>der</strong> verhängt<br />

worden.<br />

3.5. Erwartungen an den Gesetzgeber<br />

Eine möglichst baldige Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> wird von den Gesprächspartnern<br />

als dringend erfor<strong>der</strong>lich erachtet. Teilweise wird vorgeschlagen, §§ 113a, b<br />

TKG in ihrer bisherigen Fassung sollten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht angepasst<br />

werden, ansonsten aber möglichst unverän<strong>der</strong>t bleiben. Ein an<strong>der</strong>er Gesprächspartner<br />

ist <strong>der</strong> Ansicht, vor einer Neuregelung solle untersucht werden, ob tatsächlich alle in <strong>der</strong> alten<br />

Norm genannten Datenarten zu Gefahrenabwehr- bzw. Strafverfolgungszwecken tatsächlich<br />

erfor<strong>der</strong>lich und ihre Speicherung wünschenswert sind. Übereinstimmend wird ein offener<br />

Katalog befürwortet, mit dem neben exemplarisch aufgelisteten Straftaten bei Bedarf auch<br />

an<strong>der</strong>e Fälle vergleichbarer Schwere erfasst werden. Eine Anlehnung an die aus dem StGB<br />

bekannte Regelbeispieltechnik wäre aus Sicht <strong>der</strong> Richter wünschenswert. Der Katalog selbst<br />

könne dann auf wirklich gravierende Straftaten beschränkt werden.<br />

4. Situationsbeschreibung aus Sicht <strong>der</strong> TK-Anbieter<br />

Die Einschätzung <strong>der</strong> Auswirkungen des BVerfG-Urteils vom 2.3.2010 auf die Speicher- und<br />

Abfragepraxis fällt bei den befragten TK-Anbietern ebenso unterschiedlich aus wie die allgemeine<br />

Situationsbeschreibung und die Vorstellungen zu einer künftigen Neuregelung.

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