MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Die Zugriffsvoraussetzungen könnten auch für verschiedene Deliktsbereiche und verschiedene<br />
Daten- bzw. Abfragearten gestaffelt definiert werden. Auch ein Katalog mit Eröffnungsklausel<br />
wird vorgeschlagen.<br />
Einigkeit herrscht in den verschiedenen Gesprächen ganz unabhängig voneinan<strong>der</strong>, dass eine<br />
Orientierung an dem § 100a-Katalog wegen <strong>der</strong> geringeren Eingriffsqualität nicht sachgerecht<br />
wäre.<br />
Auch im Hinblick auf die schon von den Polizeibeamten identifizierte Regelungslücke wird<br />
eine gesetzliche Nachbesserung angemahnt.<br />
Die überwiegende Mehrheit <strong>der</strong> Befragten einschließlich des Vertreters <strong>der</strong> Bundesanwaltschaft<br />
hält die Sechsmonatsfrist ebenfalls für ausreichend. Nur ein Dezernent sprach sich für<br />
eine allgemeine Anhebung auf 12 Monate aus. Übereinstimmend meinen alle, dass drei Monate<br />
zu knapp bemessen wären.<br />
Abschließend brachten einige Interviewpartner das Modell einer zentralen Speicherung bei<br />
einer staatlichen Agentur zur Sprache. Die Telekommunkationsunternehmen hätten die Klage<br />
gegen die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> teilweise unterstützt und seien nicht neutral. Mit <strong>der</strong><br />
Übernahme <strong>der</strong> durch eine solche Agentur entfiele insbeson<strong>der</strong>e die Problematik, die Speichersituation<br />
bei den Unternehmen ständig neu erforschen zu müssen. Ein Staatsanwalt aus<br />
Bayern verweist auf weitere Vorteile, die darin bestünden, dass es dauerhafte Ansprechpartner<br />
und einen zügigeren, in sicheren rechtlichen Bahnen verlaufenden Arbeitsablauf mit einheitlichen<br />
Standards gäbe. Die Kollegen aus Nie<strong>der</strong>sachsen machen in diesem Kontext auch<br />
auf ein Geheimhaltungsproblem aufmerksam. Die Geheimhaltung sei momentan nicht gewährleistet,<br />
da die Privaten, die die Beschlüsse umsetzen, konkrete Kenntnisse von den nicht<br />
selten brisanten Ermittlungsgegenständen erlangten. Auch diese Problematik könne bei<br />
Schaffung einer staatlichen Stelle entschärft werden.<br />
3. Situationsbeschreibung aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Richter<br />
Befragt wurden als keine Kontrollgruppe fünf Richter, die neben ihrer Funktion als erkennende<br />
Richter allesamt eine weitere Funktion als Ermittlungs-, Haft- o<strong>der</strong> Eildienstrichter<br />
ausüben. Ihre Wahrnehmung kann lediglich als Momentaufnahme gelten und eignet sich<br />
nicht für Verallgemeinerungen.<br />
3.1. Allgemeine Folgeneinschätzung<br />
Den Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass die Richterschaft, aufgrund ihrer Ferne zu<br />
dem unmittelbaren operativen Geschehen durchaus erwartungsgemäß, weniger mit den ermittlungstechnischen<br />
Konsequenzen des Urteils vom 2.3.2010 konfrontiert ist als die an<strong>der</strong>en<br />
Berufsgruppen. Ein Kollege erklärt die relative Gelassenheit <strong>der</strong> Richterschaft in dieser Frage<br />
damit, dass Ermittlungsrichter das persönliche Enttäuschungserlebnis eines Staatsanwaltes,