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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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um ca. 30 %. Daten über einen möglichen Anstieg bei § 100a-Beschlüssen lägen dort nicht<br />

vor, eine Zunahme würde aber nicht überraschen. Aus Hamburg wurden Einbrüche bei beiden<br />

Maßnahmen berichtet, und zwar bei den §100g-Beschlüssen um geschätzte 25 %, bei den<br />

§ 100a-Beschlüssen um geschätzte 10 %. Mecklenburg-Vorpommern verzeichnet im IuK-<br />

Bereich einen Rückgang <strong>der</strong> Abfragen je nach Deliktsart zwischen 10 und 100 %, bei <strong>der</strong><br />

allgemeinen Kriminalität um 70 %. Auch <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Bundesanwaltschaft konstatiert<br />

einen deutlichen Rückgang <strong>der</strong> § 100g-Anträge, nicht jedoch bei § 100a StPO.<br />

Selbst innerhalb eines Landes kann es zu unterschiedlichen Wahrnehmungen kommen. Während<br />

einige Gesprächspartner aus Baden-Württemberg von einem Rückgang bei den Anträgen<br />

gem. § 100g StPO in <strong>der</strong> Größenordnung zwischen 50 % und 70-80 % berichten, sieht<br />

ein an<strong>der</strong>er keine größeren Verän<strong>der</strong>ungen. Gesunken sei aber auf jeden Fall <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong><br />

Abfragen. Einigkeit besteht hingegen in <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> § 100a-Maßnahmen. Hier seien<br />

bislang keine nennenswerten Verän<strong>der</strong>ungen zu beobachten.<br />

2.6. Erwartungen an den Gesetzgeber<br />

Vergleichsweise kurz fielen, wie<strong>der</strong>um im Vergleich zu dem Meinungsbild bei den Polizeibeamten,<br />

auch die Erwartungen an eine mögliche Neuregelung aus.<br />

Übereinstimmend und nachdrücklich wird für die Beibehaltung einer Generalklausel für den<br />

Bereich <strong>der</strong> IuK-Kriminalität votiert. Die Zugriffsmöglichkeit könnte für im Einzelfall tatsächlich<br />

niedrigschwellige Fälle mit einem rechtlichen Korrektiv begrenzt werden, etwa in<br />

Form einer Schwereklausel; diese könne man konkret etwa an <strong>der</strong> Schadenshöhe o<strong>der</strong> an<br />

sonstigen (gravierenden) Auswirkungen in dem Einzelfall (opferbezogen, gesellschaftsbezogen<br />

o<strong>der</strong> bezogen auf die öffentliche Sicherheit bzw. die Rechtsordnung) orientieren. Sehr<br />

häufig wurde dabei ganz generell, wie schon in den Interviews mit den Ermittlern, auf die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Opferperspektive hingewiesen. Als alternatives o<strong>der</strong> weiteres Qualifizierungsmerkmal<br />

im Bereich <strong>der</strong> einfacheren Kriminalität könnte die Begrenzung auf wie<strong>der</strong>holte<br />

Tatbegehung definiert werden. So wäre dann etwa <strong>der</strong> Enkeltrick mit erfasst.<br />

Einige Dezernenten stellen die Klassifizierung von Straftaten anhand des Straftatbestandes –<br />

und damit das Katalogprinzip – prinzipiell in Frage. Dies sei kein hinreichendes Kriterium.<br />

Denn <strong>der</strong> abstrakte Straftatbestand indiziere nicht automatisch die tatsächliche Schwere einer<br />

Straftat. Als Beispiel wird die Nichtkatalogtat <strong>der</strong> Nachstellung genannt. Nach dem Alltagsverständnis<br />

eher min<strong>der</strong>schwere Sachverhalte könnten anhand <strong>der</strong> formalen Kriterien als<br />

vermeintlich schwer zu klassifizieren sein – ein Beispiel kann hier das Abziehen auf dem<br />

Schulhof sein, das als Raub Katalogdelikt gem. §§ 100a und g StPO ist – und umgekehrt; ob<br />

beispielsweise eine Straftat nach § 243 StGB eine Einzeltat o<strong>der</strong> Teil einer Einbruchsserie sei<br />

und personale o<strong>der</strong> geographische Bezüge zu an<strong>der</strong>en Taten aufweise, könne häufig erst auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage einer Verkehrsdatenerhebung ermittelt werden.

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