MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Ein Dezernent aus Mecklenburg-Vorpommern fasst die Konsequenzen auf <strong>der</strong> Basis seiner<br />
Erfahrungen kurz so zusammen: Vorbereitung und Beantragung von Maßnahmen gem.<br />
§ 100g StPO und als Folge des engen ermittlungstechnischen Zusammenhangs <strong>der</strong> beiden<br />
Maßnahmen auch gem. § 100a StPO seien schwieriger geworden, die Durchführung sei<br />
gleich schwierig geblieben, und <strong>der</strong> Ertrag sei geringer geworden.<br />
Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Schwierigkeiten in dem Zugang zu den Verkehrsdaten ist in einigen<br />
Behörden die Tendenz feststellbar, eine Abfrage gar nicht erst zu veranlassen – jedenfalls<br />
dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass keine Daten mehr vorhanden sind o<strong>der</strong> jedenfalls nicht<br />
herausgegeben würden. Dies betreffe vor allem den Bereich <strong>der</strong> kleineren und mittleren Kriminalität.<br />
Wo keine Substitute greifbar sind, bleibe aus staatsanwaltlicher Sicht dann das<br />
Schließen <strong>der</strong> Akte regelmäßig die einzige Option.<br />
Große Skepsis herrscht auch bei diesen Gesprächspartnern im Hinblick auf den Zusatzwert<br />
eines Quick-Freeze-Verfahrens. Die schon von Ermittlerseite vorgebrachten Argumente wie<strong>der</strong>holten<br />
sich hier sinngemäß.<br />
2.4. Auskunftsverhalten <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter<br />
Einig sind sich die Staatsanwälte mit den Ermittlern auch in <strong>der</strong> allgemeinen Einschätzung,<br />
dass die Auskunftsbereitschaft <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter seit dem Urteil geringer geworden<br />
sei. Die Unternehmen seien schon immer sperrig gewesen und nunmehr in <strong>der</strong> Verweigerung<br />
<strong>der</strong> Zusammenarbeit noch selbstbewusster geworden. Dabei wird die Frage nach<br />
möglichen Unterschieden zwischen kleinen und großen Anbietern wie<strong>der</strong>um unterschiedlich<br />
beantwortet. Einige beurteilen die letzteren tendenziell als kooperativer, an<strong>der</strong>e die ersteren.<br />
Einig ist man sich in <strong>der</strong> Bewertung, dass im Hinblick auf die gegenwärtige, eher kritische<br />
öffentliche Diskussion letztlich kein Unternehmen in den Verdacht geraten möchte, zu eng<br />
mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Befürchtet werde ein Kundenverlust, weshalb<br />
einige, meist kleinere Anbieter diesen Aspekt mitunter sogar als Werbeargument nutzten.<br />
Auch setze die allgemeine Löschungsverpflichtung für nicht explizit abrechnungsrelevante<br />
Daten die Unternehmen unter Druck.<br />
Generell wird auch konzediert, dass von einer kompletten Kooperationsverweigerung nicht<br />
die Rede sein könne. Mehrere Staatsanwälte beklagen aber eine deutlich verzögerte Bearbeitung<br />
<strong>der</strong> Anfragen. Eine Standardauskunft könne gut und gerne 14 Tage dauern. Kritisiert<br />
wird ferner, dass viele Anbieter für § 100g-Beschlüse keinen Bereitschaftsdienst hätten. Dies<br />
wirke sich umso spürbarer aus, als die Unternehmen vor Einführung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />
speziell auch in Eilsituationen kooperativer gewesen seien und Daten eingefroren hätten,<br />
bis ein entsprechen<strong>der</strong> Beschluss vorlag. Hierzu seien sie jetzt im Allgemeinen nicht mehr<br />
bereit<br />
Die Staatsanwälte bestätigen dann auch die von Ermittlerseite vorgetragenen Probleme hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Bestandsdatenauskünfte. Die frühere Problematik, dass Unternehmen hierfür<br />
einen § 100g-Beschluss verlangt hätten, habe sich infolge <strong>der</strong> in diesem Punkt inzwischen