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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Viele <strong>der</strong> Praktiker bringen auch deutlich zum Ausdruck, dass <strong>der</strong> Grundrechtseingriff bei<br />

einer Verkehrsdatenabfrage deutlich unter jenem <strong>der</strong> Telekommunikationsüberwachung liege<br />

und ein Katalog auch unter diesem Gesichtspunkt generell weniger restriktiv sein müsste.<br />

Speziell im Bereich <strong>der</strong> Internetkommunikation sollte zudem zumindest <strong>der</strong> Zugriff auf Bestandsdaten<br />

generell, d.h. auch bei allen unterschwelligen Delikten, möglich sein. Die Eine<br />

Orientierung an <strong>der</strong> Zugriffsschwelle des § 100a StPO sei nicht sachgerecht. An<strong>der</strong>nfalls<br />

werde die Aufklärung sämtlicher Vermögens- und Fälschungsdelikte, die über das Internet<br />

begangen werden, praktisch unmöglich.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Gefahrenabwehr sollte ein Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten immer<br />

dann möglich sein, wenn eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben einer Person o<strong>der</strong> für bedeutende<br />

Sachwerte besteht.<br />

1.6.3. Speicherdauer<br />

Die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgericht gültige Speicherdauer von sechs Monaten<br />

wird überwiegend als sachgerecht und ausreichend, im Hinblick auf bestimmte Situationen<br />

zum Teil aber auch als zu kurz bezeichnet. Insbeson<strong>der</strong>e zur Bekämpfung <strong>der</strong> organisierten<br />

Kriminalität und im Bereich des Staatsschutzes wird eine längere Speicherfrist als wünschenswert<br />

erachtet. Hier dienten die Daten vorwiegend <strong>der</strong> Aufdeckung von Täterstrukturen<br />

und Beziehungsgeflechten. Hierfür sei eine Zugriffsmöglichkeit auf länger zurückliegende<br />

Verkehrsdaten sehr wichtig. Auch insoweit werden vereinzelt Überlegungen dahingehend<br />

geäußert, ob nicht auch im Hinblick auf die Zugriffsdauer eine deliktsbezogene Differenzierung<br />

sinnvoll sein könnte. Zumindest für Einzelfälle wäre <strong>der</strong> Rückgriff auf noch ältere Daten<br />

wünschenswert. Eine mögliche Differenzierung könnte regelungstechnisch auf <strong>der</strong> Speicher-<br />

wie auf <strong>der</strong> Zugriffsseite gelöst werden. Einig waren sich schließlich alle Befragten, dass die<br />

bisherige Sechsmonatsfrist die absolute Untergrenze sei. Kürzere Speicher- o<strong>der</strong> Zugriffsfristen<br />

seien am ehesten im präventiven Aufgabenbereich vertretbar.<br />

1.6.4. Quick Freeze<br />

Sofern das Quick-Freeze-Verfahren den Ermittlern überhaupt bekannt war, bestand Einigkeit<br />

darüber, dass diese Methode kein Substitut für die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> darstellen könne.<br />

Verlorene retrograde Daten könnten auf diese Weise jedenfalls nicht ersetzt werden. Ob die<br />

benötigten Daten noch vorhanden sind und überhaupt eingefroren werden können, hänge –<br />

sofern es keine allgemeinverbindlichen Speicherungspflichten gäbe – von <strong>der</strong> individuellen<br />

Speicherpraxis des jeweiligen Telekommunikationsunternehmen ab. Das Quick-Freeze-<br />

Verfahren als solches könne die unbefriedigende Lage, wie sie <strong>der</strong>zeit bestehe, nicht entscheidend<br />

verän<strong>der</strong>n. Wichtig sei vor allem Rechtssicherheit, die vor allem durch die Unabhängigkeit<br />

von <strong>der</strong> Organisationshoheit <strong>der</strong> an privatrechtlichen Interessen orientierten Anbieter<br />

erreicht werden könne. Solange <strong>der</strong> staatliche Zugriff auf Daten von <strong>der</strong> willkürlichen<br />

Speicherpraxis <strong>der</strong> Telekommunikationsunternehmer bzw. <strong>der</strong>en Vereinbarungen mit dem

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