MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Viele <strong>der</strong> Praktiker bringen auch deutlich zum Ausdruck, dass <strong>der</strong> Grundrechtseingriff bei<br />
einer Verkehrsdatenabfrage deutlich unter jenem <strong>der</strong> Telekommunikationsüberwachung liege<br />
und ein Katalog auch unter diesem Gesichtspunkt generell weniger restriktiv sein müsste.<br />
Speziell im Bereich <strong>der</strong> Internetkommunikation sollte zudem zumindest <strong>der</strong> Zugriff auf Bestandsdaten<br />
generell, d.h. auch bei allen unterschwelligen Delikten, möglich sein. Die Eine<br />
Orientierung an <strong>der</strong> Zugriffsschwelle des § 100a StPO sei nicht sachgerecht. An<strong>der</strong>nfalls<br />
werde die Aufklärung sämtlicher Vermögens- und Fälschungsdelikte, die über das Internet<br />
begangen werden, praktisch unmöglich.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Gefahrenabwehr sollte ein Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten immer<br />
dann möglich sein, wenn eine Gefahr für Leib o<strong>der</strong> Leben einer Person o<strong>der</strong> für bedeutende<br />
Sachwerte besteht.<br />
1.6.3. Speicherdauer<br />
Die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgericht gültige Speicherdauer von sechs Monaten<br />
wird überwiegend als sachgerecht und ausreichend, im Hinblick auf bestimmte Situationen<br />
zum Teil aber auch als zu kurz bezeichnet. Insbeson<strong>der</strong>e zur Bekämpfung <strong>der</strong> organisierten<br />
Kriminalität und im Bereich des Staatsschutzes wird eine längere Speicherfrist als wünschenswert<br />
erachtet. Hier dienten die Daten vorwiegend <strong>der</strong> Aufdeckung von Täterstrukturen<br />
und Beziehungsgeflechten. Hierfür sei eine Zugriffsmöglichkeit auf länger zurückliegende<br />
Verkehrsdaten sehr wichtig. Auch insoweit werden vereinzelt Überlegungen dahingehend<br />
geäußert, ob nicht auch im Hinblick auf die Zugriffsdauer eine deliktsbezogene Differenzierung<br />
sinnvoll sein könnte. Zumindest für Einzelfälle wäre <strong>der</strong> Rückgriff auf noch ältere Daten<br />
wünschenswert. Eine mögliche Differenzierung könnte regelungstechnisch auf <strong>der</strong> Speicher-<br />
wie auf <strong>der</strong> Zugriffsseite gelöst werden. Einig waren sich schließlich alle Befragten, dass die<br />
bisherige Sechsmonatsfrist die absolute Untergrenze sei. Kürzere Speicher- o<strong>der</strong> Zugriffsfristen<br />
seien am ehesten im präventiven Aufgabenbereich vertretbar.<br />
1.6.4. Quick Freeze<br />
Sofern das Quick-Freeze-Verfahren den Ermittlern überhaupt bekannt war, bestand Einigkeit<br />
darüber, dass diese Methode kein Substitut für die <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> darstellen könne.<br />
Verlorene retrograde Daten könnten auf diese Weise jedenfalls nicht ersetzt werden. Ob die<br />
benötigten Daten noch vorhanden sind und überhaupt eingefroren werden können, hänge –<br />
sofern es keine allgemeinverbindlichen Speicherungspflichten gäbe – von <strong>der</strong> individuellen<br />
Speicherpraxis des jeweiligen Telekommunikationsunternehmen ab. Das Quick-Freeze-<br />
Verfahren als solches könne die unbefriedigende Lage, wie sie <strong>der</strong>zeit bestehe, nicht entscheidend<br />
verän<strong>der</strong>n. Wichtig sei vor allem Rechtssicherheit, die vor allem durch die Unabhängigkeit<br />
von <strong>der</strong> Organisationshoheit <strong>der</strong> an privatrechtlichen Interessen orientierten Anbieter<br />
erreicht werden könne. Solange <strong>der</strong> staatliche Zugriff auf Daten von <strong>der</strong> willkürlichen<br />
Speicherpraxis <strong>der</strong> Telekommunikationsunternehmer bzw. <strong>der</strong>en Vereinbarungen mit dem