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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Abschließend wiesen einige <strong>der</strong> Praktiker auch auf mögliche Fernwirkungen bei an<strong>der</strong>en<br />

Maßnahmen hin. Das Fehlen von Verkehrsdaten könne erhebliche mittelbare Auswirkungen<br />

haben. Informationen, die aus Verkehrsdaten generiert werden, können neben den schon<br />

mehrfach erwähnten Hauptzwecken (Identifikation, Standortermittlung, Tatzeitbestimmung)<br />

vielfältigen Ermittlungszwecken dienen, bspw. als Standortdaten für die Durchführung von<br />

Observationen, zur Alibiüberprüfung, als Anhaltspunkt zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts<br />

von Aussagen, als Vorhalt in Vernehmungen o<strong>der</strong> als Anhaltspunkt zur Ermittlung des<br />

modus operandi bei bestimmten Straftaten (z.B. das Erkennen des Einsatzes von Zweit-, Begleit-,<br />

Vorabfahrzeugen). Im präventiven Einsatzbereich sei es durch das Fehlen von IP-<br />

Daten bspw. unmöglich geworden, bei <strong>der</strong> Ermittlung von Botnetzen die infizierten Computer<br />

zu identifizieren und <strong>der</strong>en Besitzer vor den Trojanern zu warnen.<br />

Das Fehlen von Verkehrsdateninformationen könne ferner zur Durchführung eingriffsintensiverer<br />

Maßnahmen zwingen, um das gleiche Ziel zu erreichen. So müssten manchmal zu einem<br />

früheren Zeitpunkt, als es ermittlungstaktisch eigentlich wünschenswert wäre, offene<br />

Maßnahmen ergriffen werden, was insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Schwerstkriminalität den<br />

Ermittlungserfolg in Gänze gefährden könne. In dem aktuell bearbeiteten Fall eines Gesprächspartners<br />

könne eine geplante Durchsuchung nicht stattfinden, weil sie die noch unentdeckten<br />

Tatteilnehmer warnen würde. Der ermittlungstaktische Vorteil, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Heimlichkeit<br />

<strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage verbunden sei, komme in <strong>der</strong> aktuellen Diskussion oft zu<br />

kurz. Die Heimlichkeit könne im Übrigen auch eine Schutzfunktion haben. So werde <strong>der</strong><br />

Tatverdacht gegen eine Person, <strong>der</strong>en Alibi auf <strong>der</strong> Grundlage von Funkzellendaten später<br />

bestätigt wird, niemals nach außen erkennbar. Ohne Verkehrsdaten werde hingegen regelmäßig<br />

eine offene Alibiüberprüfung bei Dritten erfor<strong>der</strong>lich sein, was ein sehr viel schwerwiegen<strong>der</strong>er<br />

Eingriff in die Privatsphäre sein könne; denn so erlangten gegebenenfalls Arbeitgeber<br />

und an<strong>der</strong>e Personen erst Kenntnis von einem Verdacht, was mutmaßlich nicht im<br />

Interesse des Betroffenen sein werde.<br />

1.6. Erwartungen an den Gesetzgeber<br />

Die abschließende Frage nach den Erwartungen <strong>der</strong> Ermittler an den Gesetzgeber ergibt Einigkeit<br />

darüber, dass eine Neuregelung <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> möglichst zügig erfolgen<br />

solle. Diese müsse sich inhaltlich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren.<br />

1.6.1. Speicherungsumfang<br />

Als problematisch wird die gegenwärtige Ausrichtung <strong>der</strong> Speicherung an <strong>der</strong> Abrechnungsrelevanz<br />

gesehen. Die Neuregelung müsse daher die zunehmende Bedeutung von Flatrates<br />

berücksichtigen, die dazu führe, dass die Telekommunikationsanbieter Verkehrsdaten nur<br />

noch in sehr eingeschränktem Umfang zu Abrechnungszwecken benötigen und nach § 96<br />

TKG speichern. Die Entwicklung gehe weg von <strong>der</strong> Speicherung einzelner Verbindungen.

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