MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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auftreten, wird übereinstimmen konzediert, dass die Ursache nicht unbedingt in einer fehlenden<br />
Kooperationsbereitschaft <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter zu suchen sei; vielmehr habe<br />
auch auf Unternehmensseite die Verunsicherung darüber, welche Daten sie in Folge des<br />
BVerfG-Urteils konkret herausgeben dürfen, zugenommen. Zudem spielten Datenschutzerwägungen<br />
und <strong>der</strong> schon erwähnte Löschungsdruck, <strong>der</strong> von Kundenseite ebenso beför<strong>der</strong>t<br />
werden könne wie von dem kritischen öffentlichen Diskurs, eine Rolle.<br />
1.4.1. Das Auskunftsverhalten <strong>der</strong> Telekommunikationsanbieter<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> meisten Ermittler könne man daher vor einer grundsätzlichen Bereitschaft<br />
<strong>der</strong> Anbieter zur Zusammenarbeit mit den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden<br />
ausgehen. Allerdings hätten manche Unternehmen nach dem Urteil zunächst überhaupt keine<br />
Anfragen mehr beauskunftet. Nach einiger Zeit – wohl nachdem die TK-Anbieter das Urteil<br />
analysiert und ihre Rechte und Pflichten herausgearbeitet hätten – habe sich die Lage wie<strong>der</strong><br />
etwas entspannt und die meisten Anfragen würden inzwischen, sofern Daten vorhanden seien,<br />
wie<strong>der</strong> beauskunftet. Einige Interviewpartner äußern freilich auch Zweifel, ob Negativauskünfte<br />
tatsächlich immer <strong>der</strong> wahren Speichersituation entsprächen. Als problematisch<br />
wird insgesamt aber nicht so sehr die Zusammenarbeit als solche beschrieben, son<strong>der</strong>n die<br />
Tatsache, dass generell nur noch sehr wenige Daten gespeichert würden.<br />
In <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle seien die Telekommunikationsanbieter durchaus bemüht, den gesetzlichen<br />
Vorgaben zu Folgen. Diese Vorgaben seien aus Ermittlersicht <strong>der</strong>zeit aber unzureichend<br />
und unbefriedigend, da sie den Unternehmen einen sehr großen Spielraum bei <strong>der</strong><br />
Festlegung <strong>der</strong> Speicherpraxis eröffne. Daher sei es weitgehend dem Zufall überlassen; ob<br />
Gefahrenlagen abgewendet, Straftaten verhin<strong>der</strong>t und Verbrechen aufgeklärt werden könnten.<br />
An die Stelle einer einheitlichen Speicherfrist von sechs Monaten sei nun eine Vielzahl von<br />
individuellen Speicherfristen getreten, die kaum noch überschaubar sei. Diese würden teilweise<br />
in kurzen Intervallen revidiert und die Än<strong>der</strong>ungen zudem häufig unzureichend kommuniziert.<br />
Nur wenige Anbieter informierten die Behörden aktiv und in eindeutiger Weise. 318<br />
Die meisten Ermittlungsbehörden führen Tabellen über die individuellen Speicherfristen <strong>der</strong><br />
einzelnen Telekommunikationsanbietern, die laufend nachrecherchiert und entsprechend aktualisiert<br />
werden müssten. Bedingt durch das Auftreten einer Vielzahl kleinerer, oft regionaler<br />
Anbieter ergäbe sich in den verschiedenen Bundeslän<strong>der</strong>n jeweils eine eigene, von an<strong>der</strong>en<br />
Län<strong>der</strong>n abweichende Situation. Ein Beispiel ist nachfolgend als Tabelle F-2<br />
reproduziert. 319 Anhand dieser Tabellen werde <strong>der</strong>zeit in jedem Einzelfall überlegt, ob eine<br />
Verkehrsdatenabfrage erfolgversprechend sein und beantragt werden könnte. Zu berücksichtigen<br />
sei dabei, dass auch Negativauskünfte („Die Daten sind nicht mehr in unserem System<br />
vorhanden; sie wurden bereits gelöscht.“) nur gegen Entgelt erteilt würden.<br />
____________<br />
318 Ein konkretes Beispiel ist in Anhang C reproduziert.<br />
319 Die dort aufscheinende Varianz in den Speicherzeiten deckt sich im Wesentlichen mit den Ergebnissen <strong>der</strong><br />
Bundesnetzagentur, sieh oben Tabelle C-5.