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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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Denn durch die Beschränkung <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage auf Daten, <strong>der</strong>en Zielsetzung unternehmensbezogen<br />

und damit ganz an<strong>der</strong>s gelagert ist als die Bedürfnisse <strong>der</strong> staatlichen Gefahrenabwehr<br />

und Strafverfolgung, haben sich spürbare Einschränkungen für die Praxis ergeben.<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 96 TKG gehen ganz offenbar viele Abfragen ins Leere, weil<br />

die jeweils benötigten Daten nicht abrechnungsrelevant sind. Dabei erkennen die befragten<br />

Praktiker durchaus an, dass Netzbetreiber und Provi<strong>der</strong> ihre Speicherpraxis nach dem rechtlichen<br />

Rahmen ausrichteten, <strong>der</strong> ihnen vorgegeben sei. Insbeson<strong>der</strong>e seien sie gemäß § 96<br />

TKG explizit dazu verpflichtet, die Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr abrechnungsrelevant<br />

sind. Die Speicherung von Gerätenummern liege ebenso wenig im Interesse <strong>der</strong> Anbieter<br />

wie die nicht-anonymisierte Übermittlung von Kontaktdaten mit den entsprechenden<br />

Nummern; das letztere entspreche auch nicht den vertragsrechtlichen Bestimmungen zwischen<br />

dem Provi<strong>der</strong> und dem Kunden. Aus alledem ergebe sich für die Unternehmen ein gewisser<br />

Löschungsdruck.<br />

Durch den Wegfall <strong>der</strong> Speicherverpflichtung, verbunden mit genuin unternehmensspezifischen<br />

Charakteristika, die sich in <strong>der</strong> Hauptsache nach <strong>der</strong> implementierten Technik sowie<br />

den angebotenen Tarifstrukturen definieren, ist aus Ermittlersicht eine gewisse Willkürlichkeit<br />

entstanden, ob und wie lange Daten erreichbar sind. Die nachfolgenden Beschränkungen<br />

wurden beson<strong>der</strong>s erwähnt:<br />

Bei eingehenden Daten seien die größten Ausfälle zu verzeichnen. Da diese in <strong>der</strong><br />

Regel nicht gebührenrelevant seien, würden sie meist überhaupt nicht gespeichert.<br />

Sofern sie in einzelnen Fällen doch gebührenrelevant sind, würden sie dann meist nur<br />

wenige Tage gespeichert. Aus kriminalistischer Perspektive seien in vielen Fällen<br />

nicht nur die Verkehrsdaten des sog. A-Teilnehmers, son<strong>der</strong>n auch jene des Gesprächspartners,<br />

des sog. B-Teilnehmers, relevant. Mit einer Abfrage habe man die<br />

gesamte Kommunikation ermitteln können. Nunmehr sei ein geson<strong>der</strong>ter Beschluss<br />

für die Daten über diesen zweiten Anschluss erfor<strong>der</strong>lich; dies sei freilich nur möglich,<br />

wenn dieser bekannt sei. Die Verkehrsdaten eingehen<strong>der</strong> Anrufe seien ferner<br />

unerlässlich bei den schon erwähnten opferseitigen Ermittlungsansätzen.<br />

Im Hinblick auf die letztgenannte Konstellation sei zudem bei einem großen Universalanbieter<br />

das mögliche Ersatzinstrument zur Anruferidentifizierung, die Zielwahlsuche,<br />

nicht mehr möglich. 312<br />

Im Mobilfunkbereich fehlten vermehrt Standort-/Geodaten. Dies betreffe u.a. Zellwechsel,<br />

die bei einigen Anbietern generell nicht gespeichert würden. Mit dem Wegfall<br />

<strong>der</strong> Daten zu eingehenden Verbindungen fielen im Übrigen meist auch die<br />

Geodaten <strong>der</strong> B-Teilnehmer weg.<br />

Im Flatratebereich seien häufig sämtliche Daten unerreichbar.<br />

____________<br />

312 Die Befragten bestätigten übereinstimmend, dass es sich hierbei um ein Son<strong>der</strong>phänomem speziell bei <strong>der</strong><br />

Deutschen Telekom handele. Bei an<strong>der</strong>en Anbietern sei die Zielwahlsuche möglich und auch zu Zeiten <strong>der</strong><br />

Vorratsdatenspeicheung stets möglich gewesen.

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