MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
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Denn durch die Beschränkung <strong>der</strong> Verkehrsdatenabfrage auf Daten, <strong>der</strong>en Zielsetzung unternehmensbezogen<br />
und damit ganz an<strong>der</strong>s gelagert ist als die Bedürfnisse <strong>der</strong> staatlichen Gefahrenabwehr<br />
und Strafverfolgung, haben sich spürbare Einschränkungen für die Praxis ergeben.<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 96 TKG gehen ganz offenbar viele Abfragen ins Leere, weil<br />
die jeweils benötigten Daten nicht abrechnungsrelevant sind. Dabei erkennen die befragten<br />
Praktiker durchaus an, dass Netzbetreiber und Provi<strong>der</strong> ihre Speicherpraxis nach dem rechtlichen<br />
Rahmen ausrichteten, <strong>der</strong> ihnen vorgegeben sei. Insbeson<strong>der</strong>e seien sie gemäß § 96<br />
TKG explizit dazu verpflichtet, die Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr abrechnungsrelevant<br />
sind. Die Speicherung von Gerätenummern liege ebenso wenig im Interesse <strong>der</strong> Anbieter<br />
wie die nicht-anonymisierte Übermittlung von Kontaktdaten mit den entsprechenden<br />
Nummern; das letztere entspreche auch nicht den vertragsrechtlichen Bestimmungen zwischen<br />
dem Provi<strong>der</strong> und dem Kunden. Aus alledem ergebe sich für die Unternehmen ein gewisser<br />
Löschungsdruck.<br />
Durch den Wegfall <strong>der</strong> Speicherverpflichtung, verbunden mit genuin unternehmensspezifischen<br />
Charakteristika, die sich in <strong>der</strong> Hauptsache nach <strong>der</strong> implementierten Technik sowie<br />
den angebotenen Tarifstrukturen definieren, ist aus Ermittlersicht eine gewisse Willkürlichkeit<br />
entstanden, ob und wie lange Daten erreichbar sind. Die nachfolgenden Beschränkungen<br />
wurden beson<strong>der</strong>s erwähnt:<br />
Bei eingehenden Daten seien die größten Ausfälle zu verzeichnen. Da diese in <strong>der</strong><br />
Regel nicht gebührenrelevant seien, würden sie meist überhaupt nicht gespeichert.<br />
Sofern sie in einzelnen Fällen doch gebührenrelevant sind, würden sie dann meist nur<br />
wenige Tage gespeichert. Aus kriminalistischer Perspektive seien in vielen Fällen<br />
nicht nur die Verkehrsdaten des sog. A-Teilnehmers, son<strong>der</strong>n auch jene des Gesprächspartners,<br />
des sog. B-Teilnehmers, relevant. Mit einer Abfrage habe man die<br />
gesamte Kommunikation ermitteln können. Nunmehr sei ein geson<strong>der</strong>ter Beschluss<br />
für die Daten über diesen zweiten Anschluss erfor<strong>der</strong>lich; dies sei freilich nur möglich,<br />
wenn dieser bekannt sei. Die Verkehrsdaten eingehen<strong>der</strong> Anrufe seien ferner<br />
unerlässlich bei den schon erwähnten opferseitigen Ermittlungsansätzen.<br />
Im Hinblick auf die letztgenannte Konstellation sei zudem bei einem großen Universalanbieter<br />
das mögliche Ersatzinstrument zur Anruferidentifizierung, die Zielwahlsuche,<br />
nicht mehr möglich. 312<br />
Im Mobilfunkbereich fehlten vermehrt Standort-/Geodaten. Dies betreffe u.a. Zellwechsel,<br />
die bei einigen Anbietern generell nicht gespeichert würden. Mit dem Wegfall<br />
<strong>der</strong> Daten zu eingehenden Verbindungen fielen im Übrigen meist auch die<br />
Geodaten <strong>der</strong> B-Teilnehmer weg.<br />
Im Flatratebereich seien häufig sämtliche Daten unerreichbar.<br />
____________<br />
312 Die Befragten bestätigten übereinstimmend, dass es sich hierbei um ein Son<strong>der</strong>phänomem speziell bei <strong>der</strong><br />
Deutschen Telekom handele. Bei an<strong>der</strong>en Anbietern sei die Zielwahlsuche möglich und auch zu Zeiten <strong>der</strong><br />
Vorratsdatenspeicheung stets möglich gewesen.