MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
128<br />
(nicht überraschend: Angehörige <strong>der</strong> Outlaws), in dieser Funkzelle zur Tatzeit<br />
eingebucht waren. Die Beweisführung gründete sich auf eine Mischung von Zeugenaussagen,<br />
Videoaufnahmen, Automatischem Kennzeichenabgleich, Telekommunikationsinhaltsüberwachung,<br />
weiterer nicht spezifizierter Informationsbeschaffung sowie<br />
Verkehrsdaten 287 . Die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Tat und des Tatablaufs sprechen dafür,<br />
dass ein sofortiger Zugriff auf die Funkzellendaten die Beweismittel bzw. eher Ermittlungsansätze<br />
ohne weiteres sicher gestellt hätte (und in diesem Fall sicher gestellt<br />
hat). Nachvollziehbar ist <strong>der</strong> Ratschlag des für die Ermittlungsführung zuständigen<br />
Beamten, möglicherweise relevante Informationen (unter ihnen die Verkehrsdaten)<br />
sofort und unmittelbar abzufragen 288 , was jedenfalls in diesem Fall für das Quick-<br />
Freeze-Verfahren spricht (auf Vorrat gespeicherte Verkehrsdaten sind in dem Bericht<br />
im Übrigen nicht erwähnt).<br />
(2) Bezug genommen wird schließlich auf durch Kommunikationsgeräte begangene Straftaten<br />
(Gewaltandrohungen in Chatrooms) sowie auf Fälle des „Enkeltrickbetrugs“, die<br />
aus Ungarn und Polen gemeldet worden seien 289 . Die Bezugnahme ist hier allgemein<br />
und ergibt keinerlei Möglichkeit, die Informationen und die aus ihnen gezogenen<br />
Schlussfolgerungen auf Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin zu<br />
überprüfen.<br />
(3) Verwiesen wird im Bericht auch auf Fälle, in denen <strong>der</strong> einzige Weg, Ermittlungen zu<br />
beginnen, <strong>der</strong> Rückgriff auf Vorratsdaten gewesen sei. In diesem Zusammenhang<br />
wird ein Fallbeispiel aus Deutschland genannt, und zwar <strong>der</strong> unter D 5.5 detailliert<br />
beschriebene Fall eines Tötungsdelikts an einem Polizeibeamten 290 . Hier können<br />
Sachverhalt und Ermittlungsverlauf zwar nicht durch im Kommissionsbericht zur<br />
Verfügung gestellte Informationen, aber durch Zusatzdaten rekonstruiert werden, die<br />
aus <strong>der</strong> BKA-Datensammlung und darauf aufbauenden Recherchen folgen 291 . Gerade<br />
dieser Beispielsfall eignet sich allerdings, ebenso wenig wie das Hells Angels Beispiel,<br />
nicht dafür, die Notwendigkeit von Vorratsdaten (auf die in diesem Fall tatsächlich<br />
zugegriffen werden konnte) zu begründen, obwohl es sich hier um einen <strong>der</strong> Fälle<br />
schwerster Kriminalität handelt, die von Deutschland an die Kommission als die<br />
Notwendigkeit <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> demonstrierend übermittelt wurde.<br />
Funkzellenabfragen, auf <strong>der</strong> Grundlage von auf Vorrat gespeicherter Verkehrsdaten,<br />
führten hier eben nicht weiter. Außerdem lagen DNA-Untersuchungsbefunde vor, die<br />
allerdings keine Übereinstimmung zwischen nachgewiesenen Spuren am Tatort und<br />
<strong>der</strong> DNA <strong>der</strong> Tatverdächtigen zeigten. Schon angesichts dieser Spurenlage ist nicht<br />
____________<br />
287 Lawrence, K.: a.a.O. (Fn. 285), S. 43.<br />
288 Lawrence, K.: a.a.O. (Fn. 285), S. 51.<br />
289 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 24.<br />
290 European Commission: a.a.O. (Fn. 156), S. 24.<br />
291 Bundeskriminalamt: Stand <strong>der</strong> statistischen Datenerhebung, a.a.O. (Fn. 164).