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MPI Gutachten Vorratsdatenspeicherung - Bundesministerium der ...

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112<br />

Die im Kontext <strong>der</strong> Strafverfolgung des Nachstellens entstandene Diskussion verlangt für<br />

Verbesserungen <strong>der</strong> Strafverfolgung im Übrigen eine Anpassung <strong>der</strong> Tatbestandsmerkmale<br />

(Beharrlichkeit und schwerwiegende Konsequenzen) und strukturierte Vernehmungen 240<br />

bzw. eine <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Fälle gerechte Aufbereitung und Substantiierung in <strong>der</strong> Anklageschrift<br />

241 . Angesichts <strong>der</strong> weiter oben dargestellten Verteilungen und Entwicklungen ist<br />

nicht einmal in Ansätzen nachvollziehbar, warum <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong><br />

für die Strafverfolgung von Stalking zu Defiziten in Ermittlungen und Schutzlücken resultieren<br />

sollte. Das „Nachstellen“ stellt sich in <strong>der</strong> polizeistatistischen Erfassung schon fast als ein<br />

Massendelikt dar, dessen Profil auf die Zielsetzungen <strong>der</strong> <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong> (organisierte<br />

Kriminalität, Schwerkriminalität, terroristische Gewalt) nicht passt.<br />

Im Übrigen ist Bedarf an auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsdaten für erfolgreiche<br />

Ermittlungen bei Stalking-Fällen auch in <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> österreichischen TKG-Novelle<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2006/24/EG geäußert worden. Der österreichische Datenschutzrat<br />

hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf mit großer Deutlichkeit darauf hingewiesen,<br />

dass <strong>der</strong> Tatbestand zu einem beliebten Anzeigedelikt geworden und sicherheitspolitisch<br />

völlig bedeutungslos sei 242 .<br />

4.8. Bedrohung (§ 241 StGB)<br />

Drohungsdelikte werden zum einen durch § 241 StGB erfasst, zum an<strong>der</strong>en enthält § 126<br />

StGB eine Strafbestimmung. Straftaten nach § 126 StGB sind in <strong>der</strong> Polizeilichen Kriminalstatistik<br />

nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich deshalb<br />

allein auf § 241 StGB.<br />

Die polizeistatistischen Daten zeigen für die Bedrohung eine Zunahme <strong>der</strong> registrierten Taten<br />

bis etwa 2000. Die Aufklärungsquote geht seit etwa 2004, allerdings in sehr geringfügigen<br />

Schritten, zurück. Der Rückgang setzt sich bis zum Jahr 2008 fort. Eine leichte Zunahme <strong>der</strong><br />

Aufklärungsquote wird in den Jahren 2009 und 2010 sichtbar. Die im Jahr 2008 vorhandene<br />

Möglichkeit des Rückgriffs auf gespeicherte Verkehrsdaten hat demnach keine in den Aufklärungsquoten<br />

sichtbare Verän<strong>der</strong>ung mit sich gebracht.<br />

____________<br />

240 Rusch, S.: Das „Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung“ – Allheilmittel polizeilicher Intervention<br />

bei Stalking? Lawzone 1 (2010), S. 22-30, S. 30.<br />

241 Etzel, T.: § 238 StGB (Nachstellen) in <strong>der</strong> anwaltlichen Praxis. Lawzone 1 (2010), S. 17-22, S. 21.<br />

242 Datenschutzrat: Stellungnahme zur TKG-Novelle zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie über <strong>Vorratsdatenspeicherung</strong>.<br />

GZ BKA-817304/0003-DSR/2007.

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