und der Weg führt garantiert zu Neuteerbit • Neuteerbit AG Salmsach

und der Weg führt garantiert zu Neuteerbit • Neuteerbit AG Salmsach und der Weg führt garantiert zu Neuteerbit • Neuteerbit AG Salmsach

29.09.2012 Aufrufe

24 adr/sdr-InFO Beim Transport von gefährlichen Gütern sind bestimmte Vorschriften, die im ADR/SDR geregelt sind, einzuhalten. Nachstehend finden Sie einige wichtige Informationen. Diese kommen insbesondere auch zur Anwendung, wenn Sie unser Lackbitumen Slomex/Slomex PmB transportieren. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Sie enthält jedoch einige der wichtigsten Angaben. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter oder wenden Sie sich an das Polizeikommando ihres Wohnkantons. Erfahrungsgemäss wird Ihnen auch da weitergeholfen. ausrüstung für alle Klassen · Beförderungspapier (Lieferschein)* · Schriftliche Weisungen · ADR-Ausweis (Bescheinigung über die Schulung des Fahrers) · Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerausweis oder ID) für jedes Besatzungsmitglied · 1 Handlampe pro Besatzungsmitglied* · 1 Warnweste pro Besatzungsmitglied (nach Norm EN 471)* · 2 selbststehende Warnzeichen (z.B. Triopan) · 1 Unterlegekeil pro Fahrzeug · Augenspülflüssigkeit · Schutzhandschuhe pro Besatzungsmitglied · Augenschutz (Schutzbrille) pro Besatzungsmitglied · Persönliche Schutzausrüstung pro Besatzungsmitglied gemäss schriftlichen Weisungen · Feuerlöscher · Transport innerhalb der Freigrenze* 2 kg 1 x 2 kg · Fahrzeuggesamtzuggewicht < 3.5 t 4 kg 2 x 2 kg · Fahrzeuggesamtzuggewicht 3.5 – 7.5 t 8 kg 1 x 2 kg und 1 x 6 kg · Fahrzeuggesamtzuggewicht > 7.5 t 12 kg ein oder mehrere Löscher, wovon einer ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss. *Ausrüstung für Transporte innerhalb der Freigrenze (z.B. max. 280 kg Slomex) Info zu ladungssicherung zusätzlich zu beachten SDR Art. 14 Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, ist eine erhöhte Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Minimum CHF 1‘500‘000.00). SDR Art. 15 Im Fahrzeugausweis aller Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, wird unter der Rubrik 17 der Vermerk «gefährliche Güter» oder «gefährliche Ware» eingetragen. ADR 8.1.4 Beförderungseinheiten, welche gefährliche Güter befördern, müssen mit tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein. Die tragbaren Feuerlöscher müssen · mit einer Plombierung versehen sein, durch die nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. · das Zeichen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm tragen (EN 3). · eine Aufschrift mit Angabe (Monat/Jahr) der nächsten periodischen Kontrolle oder des Ablaufs der Geltungsdauer tragen. · für die Brandklassen A, B und C geeignet sein (= Pulverlöscher). · so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt und für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. SDR Art. 10 Fahrzeugführern, die gefährliche Güter befördern, ist der Genuss von Alkohol während der Arbeitszeit und innerhalb von 6 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt (gilt auch für Transporte innerhalb der Freigrenze). ADR 7.5.9 und ADR 8.3.5 Bei Ladearbeiten (Güterumschlag) ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge/Container und in den Fahrzeugen/Containern untersagt. ADR 7.2.5 Ladungssicherung Versandstücke müssen durch geeignete Mittel auf dem Fahrzeug so gesichert werden, dass eine Bewegung oder Beschädigung während der Beförderung verhindert wird. Das Fahrzeug sollte daher mit in genügend vorhandener Anzahl geeigneter Zurrmittel ausgerütet sein. Es werden drei verschiedene Ladungssicherungsmethoden unterschieden: · Formschluss: Teile der Ladung werden gegen-/respektive untereinander abgestützt · Niederzurren: mit Niederzurren wird der Anpressdruck der Ladung auf der Fahrzeugbrücke erhöht · Direktzurren: bei dieser Ladungssicherung werden die Kräfte mittels mind. vier Zurrmittel direkt aufgenommen. Der Fahrzeugführer hat sich vor der Abfahrt zu vergewissern, ob die Ladung richtig gesichert ist und ob er die Informationen betreffend der Fahrzeugkennzeichnung, des Zusammenladeverbotes, der Freigrenze, der schriftlichen Weisungen und der Streckenbeschränkungen (z. B. Tunneldurchfahrten) kennt.

Allgemeines Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten diese Geschäftsbedingungen und das Schweizerische Obligationenrecht, sofern zwischen uns und dem Kunden nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart worden ist. Angebote / Vertragsschluss Unsere Angebote sind, ohne besondere Vereinbarungen, nur bei sofortiger Annahme durch den Kunden bindend und unterliegen in jedem Fall diesen Geschäftsbedingungen. Aufträge werden von uns formlos angenommen, sofern vom Kunden keine Schriftlichkeit verlangt wird. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wird der Auftrag durch den Kunden widerrufen oder geändert, so werden anfallende und aufgelaufene Kosten verrechnet. Zahlung Die Zahlungen sind, ohne anders lautende Vereinbarung, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Wir behalten uns vor, Teillieferungen zu fakturieren. Hält der Kunde einen Zahlungstermin nicht ein, so wird nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5% verrechnet. Gerät der Kunde mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, haben wir das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist, auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Die Zahlung des Entgeltes für ausgeführte Lieferungen darf aus keinem Grunde verweigert werden. Die Verrechnung geschuldeter Zahlungen mit Gegenforderungen des Kunden bedarf der vorgängigen Zustimmung durch uns. Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche ausstehenden Guthaben unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen zur Zahlung fällig und können von uns sogleich eingefordert werden. Mahngebühren und Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden. Verpackung / Gebinde Die Verpackung erfolgt in standardisierten und, wo erforderlich, geprüften Gebinden. Seit 1. April 2008 wird auf allen Mantelspundfässern, die speziell gekennzeichnet sind, ein Depot offen auf der Faktura ausgewiesen, das bei Rückgabe des intakten Gebindes wieder gutgeschrieben wird. Die Depotgebühren für 200-l-Fässer betragen CHF 50.00/ Fass, für 50-l-Fässer CHF 30.00/Fass. Die Depotgebühren kommen nur bei Emulsions- und Lackbitumenfässer zur Anwendung. Bei allen anderen Fässern handelt es sich um Einweggebinde, welche durch uns nicht zurückgenommen werden. Die Ausgabe von EURO-Paletten erfolgt im Austausch. Unsere Spezialpaletten (1.20 x 1.20 m) entsprechen Depotpaletten und werden bei Nichtrückgabe mit CHF 50.00/Palette verrechnet. Sämtliche Maschinen werden aus Gründen der Ladungssicherung nur noch auf individuellen Spezialleihpaletten ausgegeben. Steht eine Beschädigung an oder ist eine Rückgabe dieser nicht mehr möglich, wird der Ersatz gemäss effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. Der Rücktransport der Leihgebinde erfolgt zu Lasten von uns, wenn die Lieferung franko erfolgte. Bei Abholungen ab Werk geht der Rücktransport zu Lasten des Kunden. Der Einsatz eines Tankanhängers setzt die Verarbeitung des Inhalts innert 10 Arbeitstagen voraus. Lieferung / Ausführung / Terminverschiebung Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Sendungen erfolgen per Camion oder Cargo Domizil, wobei die entsprechenden Kosten separat in der Rechnung aufgeführt werden. Ausführungstermine werden telefonisch unter den Baustellenleitern vereinbart. Die Nichteinhaltung des vorgesehenen Ausführungstermins berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzpflicht irgendwelcher Art, insbesondere nicht wegen entgangenem Gewinn, Nichteinhaltung von gegenüber Dritten zugesagten Lieferterminen usw., es sei denn, die Verspätung wurde von uns nachweislich grobfahrlässig oder absichtlich verschuldet. Ausführungstermine werden angemessen verschoben wenn: – Das Wetter eine Ausführung nicht zulässt. – Zahlungsfristen nicht eingehalten werden; – Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet ob diese bei uns, beim Kunden oder bei Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt wie Epidemien, Krieg, Streiks, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung benötigter Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen und Naturereignisse. Transportvorschriften Für das Abholen von ADR/SDR-klassierten Produkten, muss das Fahrzeug gemäss «Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse» ausgerüstet, der Chauffeur entsprechend ausgebildet und im Besitz eines SDR-Ausweises sein. Da wir als Lieferant bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften haftbar sind, werden vorschriftswidrig ausgerüstete Fahrzeuge nicht beladen. Für die korrekte und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ladungssicherung ist ausschliesslich der Fahrzeugführer verantwortlich. Bauseitige Leistungen (bei Oberflächenbehandlungen/SAMI) Abranden, vorgängige Reinigung der Strasse, Abdeckarbeiten (Schächte, Schieber und Randsteine etc.), Signalisation, Bäume und Sträucher zurückschneiden, Splitt inkl. Transport auf die Baustelle, Bedienung der Splittstreugeräte, Walze mit Bedienung, mind. zwei Mann Mithilfe auf der Baustelle, Absaugen des ungebundenen Splitts. GeschäFtsBedInGunGen 25 Schichtverbund Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bitumenemulsionen für den Schichtverbund gemäss 670205a-NA hergestellt sind. Im Weiteren garantieren wir Ihnen, dass die von Ihnen geforderte Bindemittelmenge auch gespritzt wird. Maschinenbedingte Toleranzen im Bereich von ca. +/– 6% sind in Ihren Ansprüchen zu berücksichtigen. Anforderungen des Bauherrn an den Schichtverbund, die über die Anforderungen der SN 640 430a hinausgehen, sind uns vor der Arbeitsausführung schriftlich mitzuteilen. Wir behalten uns vor, nur schriftlich festgehaltene und gegenseitig unterzeichnete Bedingungen zu akzeptieren. Verkehrsführung bei Spritzarbeiten Während des Spritzvorgangs muss die Verkehrsführung bauseits so gestaltet sein, dass keine Fahrzeuge und fremde Objekte durch Spritznebel verunreinigt werden können. Wir empfehlen bei Verkehrsführungen im 3/1-System, den Verkehr während ca. 5 bis 7 Minuten anzuhalten oder ein Unterhaltsfahrzeug im Schritttempo mit ca. 100 m Abstand hinter dem Spritzfahrzeug herfahren zu lassen. Prüfung und Abnahme Die Verantwortung dafür, dass sich die gelieferte Ware oder die geforderte Ausführung für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet, liegt beim Kunden. Technische Ratschläge und Empfehlungen unsererseits erfolgen nach bestem Wissen und Können unseres Personals, jedoch ausserhalb einer vertraglichen Verpflichtung und unter Ausschluss jeder Haftung. Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beschaffenheit und die Ausführung vereinbarungsgemäss sind. Sofort erkennbare Mängel können nur vor der Verwendung der Ware oder Freigabe der Baustelle und spätestens 8 Tage danach gemacht werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die gelieferte Ware oder die Ausführung als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Prüfung nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung erfolgen und dokumentiert werden. Andernfalls gilt die Ware oder die Ausführung auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Die Erledigung von Mängelrügen erfolgt durch Nachbearbeitung oder Ersatz der Ware. Jegliche Haftung und sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden werden, soweit gesetzlich zulässig, abgelehnt. Retouren Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf Gutschrift von originalverpackten ungebrauchten Retouren. Beschränkt haltbare Produkte und Spezialanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Das Abholen von nicht verbrauchten Produkten wird nach Aufwand verrechnet. Nicht vollständig entleerte Gebinde werden fachgerecht der Entsorgung zugewiesen und dem Kunden entsprechend in Rechnung gestellt. Beratung Wir stehen Ihnen gerne bei Beratungen im bituminösen Strassenbauwesen zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne über sinnvolle und werterhaltene Sanierungsmassnahmen bei Strassenobjekten. Auf Wunsch stehen Ihnen Fachleute mit jahrelanger Praxiserfahrung für die Instruktionen Ihres Personals bereit. Unsere Kunden- bzw. Fachberatung bindet keine weiteren Verpflichtungen an Sie. Eine Haftung unsererseits aus irgendwelchen Rechtsgründen im Zusammenhang mit den Beratungsdienstleistungen ist ausgeschlossen. Bezüge ab Aussendepot Wallisellen Bei Bezügen ab dem Aussendepot Wallisellen wird ein Zuschlag von 45 Rappen pro kg, zur Deckung der Transportkosten und Lagerkosten, ab Produktionsstätte Salmsach verrechnet. Garantie Wir garantieren, dass unsere Produkte stets in gleicher Qualität hergestellt werden und den SN-Normen entsprechen. Für Folgen, die auf unsachgemässe Verarbeitung unserer Produkte (siehe auch Bemerkungen auf Seite 5) zurückzuführen sind, haften wir nicht. Da der Materialverbrauch von vielen Faktoren abhängig ist, sind Bedarfsangaben unverbindlich. Ausschluss weiterer Haftung Alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Somit sind insbesondere irgendwelche hier nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Ein- und Ausbaukosten, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden, sofern nicht zwingende Bestimmungen dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fährlässigkeit der Firma Neuteerbit AG Salmsach, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 8599 Salmsach TG (Schweiz). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen zuständigen Gericht im Inland oder im Ausland zu belangen. Bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unserer Lieferung findet bedingungslos das schweizerische Recht Anwendung.

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adr/sdr-InFO<br />

Beim Transport von gefährlichen Gütern sind bestimmte Vorschriften, die im ADR/SDR geregelt sind, ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Nachstehend finden Sie einige wichtige Informationen. Diese kommen insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>zu</strong>r Anwendung, wenn Sie unser<br />

Lackbitumen Slomex/Slomex PmB transportieren.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Sie enthält jedoch einige <strong>der</strong> wichtigsten Angaben. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter<br />

o<strong>der</strong> wenden Sie sich an das Polizeikommando ihres Wohnkantons. Erfahrungsgemäss wird Ihnen auch da weitergeholfen.<br />

ausrüstung für alle Klassen<br />

· Beför<strong>der</strong>ungspapier (Lieferschein)*<br />

· Schriftliche Weisungen<br />

· ADR-Ausweis (Bescheinigung über die Schulung des Fahrers)<br />

· Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerausweis o<strong>der</strong> ID) für<br />

jedes Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied<br />

· 1 Handlampe pro Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied*<br />

· 1 Warnweste pro Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied (nach Norm EN 471)*<br />

· 2 selbststehende Warnzeichen (z.B. Triopan)<br />

· 1 Unterlegekeil pro Fahrzeug<br />

· Augenspülflüssigkeit<br />

· Schutzhandschuhe pro Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied<br />

· Augenschutz (Schutzbrille) pro Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied<br />

· Persönliche Schutzausrüstung pro Besat<strong>zu</strong>ngsmitglied<br />

gemäss schriftlichen Weisungen<br />

· Feuerlöscher<br />

· Transport innerhalb <strong>der</strong> Freigrenze*<br />

2 kg 1 x 2 kg<br />

· Fahrzeuggesamt<strong>zu</strong>ggewicht < 3.5 t<br />

4 kg 2 x 2 kg<br />

· Fahrzeuggesamt<strong>zu</strong>ggewicht 3.5 – 7.5 t<br />

8 kg 1 x 2 kg <strong>und</strong> 1 x 6 kg<br />

· Fahrzeuggesamt<strong>zu</strong>ggewicht > 7.5 t<br />

12 kg ein o<strong>der</strong> mehrere Löscher, wovon einer ein<br />

Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben<br />

muss.<br />

*Ausrüstung für Transporte innerhalb <strong>der</strong> Freigrenze (z.B.<br />

max. 280 kg Slomex)<br />

Info <strong>zu</strong> ladungssicherung<br />

<strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> beachten<br />

SDR Art. 14<br />

Für Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, ist eine<br />

erhöhte Haftpflichtversicherung ab<strong>zu</strong>schliessen (Minimum<br />

CHF 1‘500‘000.00).<br />

SDR Art. 15<br />

Im Fahrzeugausweis aller Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter<br />

transportieren, wird unter <strong>der</strong> Rubrik 17 <strong>der</strong> Vermerk «gefährliche<br />

Güter» o<strong>der</strong> «gefährliche Ware» eingetragen.<br />

ADR 8.1.4<br />

Beför<strong>der</strong>ungseinheiten, welche gefährliche Güter beför<strong>der</strong>n,<br />

müssen mit tragbaren Feuerlöschern ausgerüstet sein.<br />

Die tragbaren Feuerlöscher müssen<br />

· mit einer Plombierung versehen sein, durch die nachgeprüft<br />

werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.<br />

· das Zeichen einer von <strong>der</strong> <strong>zu</strong>ständigen Behörde anerkannten<br />

Norm tragen (EN 3).<br />

· eine Aufschrift mit Angabe (Monat/Jahr) <strong>der</strong> nächsten periodischen<br />

Kontrolle o<strong>der</strong> des Ablaufs <strong>der</strong> Geltungsdauer<br />

tragen.<br />

· für die Brandklassen A, B <strong>und</strong> C geeignet sein (= Pulverlöscher).<br />

· so auf <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungseinheit angebracht sein, dass sie<br />

gegen Witterungseinflüsse geschützt <strong>und</strong> für die Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />

leicht erreichbar sind.<br />

SDR Art. 10<br />

Fahrzeugführern, die gefährliche Güter beför<strong>der</strong>n, ist <strong>der</strong> Genuss<br />

von Alkohol während <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> innerhalb von 6<br />

St<strong>und</strong>en vor Arbeitsbeginn untersagt (gilt auch für Transporte<br />

innerhalb <strong>der</strong> Freigrenze).<br />

ADR 7.5.9 <strong>und</strong> ADR 8.3.5<br />

Bei Ladearbeiten (Güterumschlag) ist das Rauchen in <strong>der</strong> Nähe<br />

<strong>der</strong> Fahrzeuge/Container <strong>und</strong> in den Fahrzeugen/Containern<br />

untersagt.<br />

ADR 7.2.5 Ladungssicherung<br />

Versandstücke müssen durch geeignete Mittel auf dem Fahrzeug so gesichert werden, dass eine Bewegung o<strong>der</strong> Beschädigung während<br />

<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung verhin<strong>der</strong>t wird. Das Fahrzeug sollte daher mit in genügend vorhandener Anzahl geeigneter Zurrmittel ausgerütet<br />

sein. Es werden drei verschiedene Ladungssicherungsmethoden unterschieden:<br />

· Formschluss: Teile <strong>der</strong> Ladung werden gegen-/respektive untereinan<strong>der</strong> abgestützt<br />

· Nie<strong>der</strong><strong>zu</strong>rren: mit Nie<strong>der</strong><strong>zu</strong>rren wird <strong>der</strong> Anpressdruck <strong>der</strong> Ladung auf <strong>der</strong> Fahrzeugbrücke erhöht<br />

· Direkt<strong>zu</strong>rren: bei dieser Ladungssicherung werden die Kräfte mittels mind. vier Zurrmittel direkt aufgenommen.<br />

Der Fahrzeugführer hat sich vor <strong>der</strong> Abfahrt <strong>zu</strong> vergewissern, ob die Ladung richtig gesichert ist <strong>und</strong> ob er die Informationen betreffend<br />

<strong>der</strong> Fahrzeugkennzeichnung, des Zusammenladeverbotes, <strong>der</strong> Freigrenze, <strong>der</strong> schriftlichen Weisungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Streckenbeschränkungen<br />

(z. B. Tunneldurchfahrten) kennt.

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