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Stadt Tirschenreuth Integriertes Wärmenutzungskonzept für die ...

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<strong>Integriertes</strong> <strong>Wärmenutzungskonzept</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Tirschenreuth</strong><br />

Der mögliche Jahresertrag einer Standard Windkraftanlage mit einer Leistung von 2 MW und<br />

einer Nabenhöhe von 130 m über Grund liegt bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 6,2<br />

m/s bei durchschnittlich 4.500 MWh im Jahr.<br />

Die Errichtung von Windkraftanlagen unterliegt einer Reihe von planungs- und umweltrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen.<br />

Exkurs planungs- und umweltrechtliche Rahmenbedingungen<br />

1. Errichtung der Anlage ohne Bauleitplanung<br />

Die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB<br />

zulässig, wenn <strong>die</strong> Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Öffentliche Belange können dem Vorhaben entgegengehalten werden, wenn<br />

- der Flächennutzungsplan eine anderweitige Flächennutzung <strong>für</strong> den in Aussicht<br />

genommenen Standort vorsieht und <strong>die</strong> Gemeinde mit <strong>die</strong>ser Darstellung im<br />

Flächennutzungsplan eine bewusste Planungsaussage treffen wollte (qualifizierte<br />

standortbezogene Planung)<br />

- schädliche Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind (Lärm, Schattenwurf,<br />

Eiswurf)<br />

- Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen (Vorschriften zu Schutz- und<br />

FFH-Gebieten, zum Arten- und Biotopschutz, zum Landschaftsbild sowie <strong>die</strong><br />

Eingriffsregelung)<br />

Ab einer Anzahl von 20 Windkraftanlagen an einem Standort ist eine förmliche<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen. Bei einer Anzahl von 6-19<br />

Anlagen findet eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall statt, bei 3-5 Anlagen eine Vorprüfung,<br />

<strong>die</strong> sich nur auf den Standort bezieht. Für <strong>die</strong> immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist <strong>die</strong><br />

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde) zuständig.<br />

2. Standortzuweisung durch Flächennutzungsplan<br />

Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann <strong>die</strong> Gemeinde Windkraftanlagen bestimmten Standorten<br />

im Gemeindegebiet zuweisen. Sofern das gesamte Gemeindegebiet in <strong>die</strong> Untersuchung<br />

einbezogen und alle planungsrechtlichen Belange sorgfältig abgewogen wurden und ein<br />

schlüssiges Planungskonzept mit nachvollziehbaren Beurteilungskriterien vorliegt sind Anlagen<br />

außerhalb <strong>die</strong>ser Flächen regelmäßig unzulässig. Der Ausschluss des gesamten<br />

Gemeindegebietes ist nur dann möglich, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong> Windenergienutzung überhaupt keine<br />

geeigneten Standorte vorhanden oder <strong>die</strong> Schutzwürdigkeit sämtlicher in Frage kommenden<br />

Standorte als besonders hoch einzustufen ist.<br />

3. Zielfestlegung im Regionalplan<br />

Standorte <strong>für</strong> Windkraftanlagen können auch auf höherer Planungsebene, nämlich in regionalen<br />

Raumordnungsplänen, ausgewiesen werden. Die entsprechenden Flächen werden als<br />

Konzentrationszonen bezeichnet. Die Standortzuweisung entfaltet nur <strong>die</strong> in § 35 Abs. 3 Satz 3<br />

BauGB enthaltene Ausschlusswirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> übrigen Gebiete, wenn <strong>die</strong> Flächen als Vorrang-<br />

oder Eignungsgebiete im Sinne des Raumordnungsgesetzes festgesetzt werden. Im Übrigen<br />

gelten <strong>die</strong> unter Ziffer 2 a genannten Voraussetzungen entsprechend.<br />

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