Peniger Amtsblatt 18. November 2011 Ausgabe 11 -8-
Peniger Amtsblatt 18. November 2011 Ausgabe 11 zungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Penig (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung), die der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am 27.10.2011 beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Penig, den 28.10.2011 Eulenberger Bürgermeister Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespfl ege Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespfl ege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespfl ege) vom 11.11.2011 Aufgrund • des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (Sächs- GVBl. S. 55) in ihrer gültigen Fassung, • der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418) in seiner gültigen Fassung sowie • des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225) in seiner gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am 10.11.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Penig im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Tagespfl ege im Gebiet der Stadt Penig betreut werden, gilt § 4 Abs. 1 – 7 der Satzung. § 2 Pfl icht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt erhebt die Stadt Penig Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspfl icht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. Bei Vertragsbeginn bis zum 15. des Monats ist der Elternbeitrag für den gesamten Monat zu zahlen. Bei Vertragsbeginn ab dem 16. des Monats beträgt der Elternbeitrag 50 % des zu zahlenden Beitrages. (3) Die Pfl icht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. § 3 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. § 4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. (2) Der Elternbeitrag beträgt 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 169,00 € je Monat, 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 108,00 € je Monat, 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 68,00 € je Monat, 4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden 56,00 € je Monat. (3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, werden folgende weitere Entgelte erhoben: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG: 18,80 € je Monat, 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG: 12,00 € je Monat, 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG: 11,40 € je Monat. (4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespfl ege betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 gebildete Elternbeitrag wie folgt: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden • für das 2. Kind auf 101,40 € je Monat, • für das 3. Kind auf 33,80 € je Monat, • für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat, 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden • für das 2. Kind auf 64,80 € je Monat, • für das 3. Kind auf 21,60 € je Monat, • für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat, 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden • für das 2. Kind auf 40,80 € je Monat, • für das 3. Kind auf 13,60 € je Monat, • für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat, 4. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden • für das 2. Kind auf 33,60 € je Monat, • für das 3. Kind auf 11,20 € je Monat, • für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat. (5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt: -9